Finanzielle Vorteile als Motiv für die Tatbegehung wurden im Urteil ohnehin nicht angenommen, weshalb der Vorwurf des Nichtigkeitswerbers, dass seine diesbezügliche Verantwortung unberücksichtigt geblieben sei nicht zutrifft. Gleiches gilt für seinen Einwand, dass er durch sein Unterlassen keine Arbeitsersparnis gehabt habe, wird doch dies ausdrücklich im Urteil festgehalten (US 8) und gleichfalls nicht als Grund für sein amtsmissbräuchliches Vorgehen angenommen.
Da dem Angeklagten nie vorgeworfen wurde, dass er auch Ausfertigungen der Grundbuchsbeschlüsse an Notare, Anwälte oder Gemeinde nicht abgesandt hätte (sondern diese Zustellungen im Gegensatz zum Finanzamt durchwegs vorgenommen hat), war eine nähere Konstatierung zu den diesbezüglich korrekt vorgenommenen Zustellungen nicht geboten. Ob und inwieweit aber diese vorwurfsfreie Vorgangsweise der Annahme amtsmissbräuchlichen Verhaltens betreffend die Nichtzustellungen entgegensteht war eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Schöffengericht formell einwandfrei gelöst wurde.
Der weitere Einwand des Nichtigkeitswerbers, er hätte durch sein Verhalten letztlich keinen "direkten" finanziellen Schaden herbeigeführt, ist auf den Schuldspruch zu verweisen, wonach die vorsätzliche Schädigung nicht ein Vermögen, sondern das konkrete Recht auf (rechtzeitige) Abgabenerhebung (s. auch Dorazil-Harbich Komm zum FinStrG § 33 ENr 1) betraf.Der weitere Einwand des Nichtigkeitswerbers, er hätte durch sein Verhalten letztlich keinen "direkten" finanziellen Schaden herbeigeführt, ist auf den Schuldspruch zu verweisen, wonach die vorsätzliche Schädigung nicht ein Vermögen, sondern das konkrete Recht auf (rechtzeitige) Abgabenerhebung (s. auch Dorazil-Harbich Komm zum FinStrG Paragraph 33, ENr 1) betraf.
Die Rechtsrüge, welche im Verhalten des Angeklagten keine Straftat erblickt, geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern (entgegen den Verfahrensvorschriften) vom Gegenteil aus, nämlich, dass der Angeklagte keinerlei Schädigungsvorsatz gehabt und nur "vergessen" hätte, die Beschlüsse an das Finanzamt Tulln abzusenden.
Der Rechtsrüge fehlt daher die urteilsmäßige Feststellungsbasis.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und teils auch Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und teils auch Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.