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Entscheidung 13 Os 81/00×

Entscheidung 13 Os 81/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl D***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. März 2000, GZ 14 römisch fünf r 606/99-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl D***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von 1993 bis März 1999 als Rechtspfleger für Grundbuchssachen des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram, sohin als Beamter mit dem Vorsatz den Staat in seinem konkreten Recht auf Durchführung von Abgabenerhebungen zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, dass er entgegen der gesetzlichen Vorschriften es unterlassen hat, 1.065 Ausfertigungen von Grundbuchsbeschlüssen dem zuständigen Finanzamt Tulln zuzustellen, wissentlich missbraucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und formell Ziffer 9, Litera a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Finanzielle Vorteile als Motiv für die Tatbegehung wurden im Urteil ohnehin nicht angenommen, weshalb der Vorwurf des Nichtigkeitswerbers, dass seine diesbezügliche Verantwortung unberücksichtigt geblieben sei nicht zutrifft. Gleiches gilt für seinen Einwand, dass er durch sein Unterlassen keine Arbeitsersparnis gehabt habe, wird doch dies ausdrücklich im Urteil festgehalten (US 8) und gleichfalls nicht als Grund für sein amtsmissbräuchliches Vorgehen angenommen.

Da dem Angeklagten nie vorgeworfen wurde, dass er auch Ausfertigungen der Grundbuchsbeschlüsse an Notare, Anwälte oder Gemeinde nicht abgesandt hätte (sondern diese Zustellungen im Gegensatz zum Finanzamt durchwegs vorgenommen hat), war eine nähere Konstatierung zu den diesbezüglich korrekt vorgenommenen Zustellungen nicht geboten. Ob und inwieweit aber diese vorwurfsfreie Vorgangsweise der Annahme amtsmissbräuchlichen Verhaltens betreffend die Nichtzustellungen entgegensteht war eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Schöffengericht formell einwandfrei gelöst wurde.

Der weitere Einwand des Nichtigkeitswerbers, er hätte durch sein Verhalten letztlich keinen "direkten" finanziellen Schaden herbeigeführt, ist auf den Schuldspruch zu verweisen, wonach die vorsätzliche Schädigung nicht ein Vermögen, sondern das konkrete Recht auf (rechtzeitige) Abgabenerhebung (s. auch Dorazil-Harbich Komm zum FinStrG Paragraph 33, ENr 1) betraf.

Die Rechtsrüge, welche im Verhalten des Angeklagten keine Straftat erblickt, geht nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern (entgegen den Verfahrensvorschriften) vom Gegenteil aus, nämlich, dass der Angeklagte keinerlei Schädigungsvorsatz gehabt und nur "vergessen" hätte, die Beschlüsse an das Finanzamt Tulln abzusenden.

Der Rechtsrüge fehlt daher die urteilsmäßige Feststellungsbasis.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und teils auch Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Anmerkung

E58914 13D00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00081..0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00081_0000000_000