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Entscheidung 13 Os 81/03×

Entscheidung 13 Os 81/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/03

Entscheidungsdatum

23.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2003, GZ 42 Hv 60/02i-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten Franz D***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz D***** des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Ende Juni und dem 3. Juli 2002 in Linz zu der im Urteil unter A 3 beschriebenen Tathandlung des Venko V***** und des Vasile S*****,

die am 3. Juli 2002 als Mittäter in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Ilse L***** durch Aufdrücken eines gekippten Fensters ihres Wohnhauses Wertsachen im Gesamtwert von 65.789,61 Euro mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

beigetragen hat, indem er ihnen die Villa der Familie L***** in Enns als lohnendes Ziel eines Einbruchs nannte und ihnen die Lage des Hauses beschrieb sowie Informationen über das Haus gab, insbesondere, wo Wertsachen, vor allem Schmuck zu finden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen Urteilsannahmen über Kenntnisse des Beschwerdeführers von einem Koffer mit Schmuck im Haus des Opfers betreffen im Hinblick darauf, dass ihm bereits die gezielte Bestärkung der zwei genannten Mitangeklagten in ihrem Einbruchvorhaben als für die Vollendung kausale Einwirkung angelastet wurde (US 12 f, S 140/II), keine entscheidende Tatsache. Die übrige Begründungskritik (Ziffer 5, erster und vierter Fall) übergeht die klaren und ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes zum Inhalt des beim Treffen der drei Angeklagten geführten Gespräches (US 15 ff, insbesondere 20 f) sowie zu seiner Willensausrichtung betreffend den Wert der in Aussicht genommenen Beute (US 17 f).

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zufolge vermisst der Angeklagte "die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite", namentlich "hinsichtlich der Wissentlichkeit zum Tatbeitrag" - die vom Gesetz gar nicht gefordert wird (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) - sowie "jegliche Feststellungen, ob überhaupt der Bereicherungsvorsatz von der Beitragstäterschaft mitumfasst ist (zumal D***** kein Diebesgut erhielt bzw. nicht bereichert wurde)", wobei unbeachtet bleibt, dass die in Rede stehende Tendenz gemäß Paragraph 127, StGB auch darauf gerichtet sein kann, einen anderen unrechtmäßig zu bereichern. Auch die der Beschwerde zuwider im Urteil ohnehin - zur rechtlichen Beurteilung ausreichend - getroffenen (US 12 f) Feststellungen zur inneren Tatseite werden mit den vorgetragenen Einwänden übergangen. Die Rechtsrüge erweist sich demnach als nicht prozessordnungsgemäß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70285 13Os81.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00081.03.0723.000

Dokumentnummer

JJT_20030723_OGH0002_0130OS00081_0300000_000