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Entscheidung 13 Os 81/04×

Entscheidung 13 Os 81/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/04

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton H***** und weitere Beschuldigte wegen (ua) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 30 Rk 7/04y des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 11. Mai 2004, AZ 9 Ns 37/04g, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Dr. Anton H*****, Dr. Bernd R***** und Dr. Andreas Ha***** (ua) wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 30 Rk 7/04y des Landesgerichtes Leoben, wurde zum AZ 9 Ns 37/04g desselben Gerichtes dadurch, dass der Beschluss vom 11. Mai 2004 über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten und weiterer zweiundzwanzig Richter dieses Gerichtshofes von einem der beiden sich nicht für befangen erklärten Richter an Stelle des funktionell zuständigen Gerichtshofs zweiter Instanz gefasst wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz StPO verletzt.

Gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO wird dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Graz verwiesen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Leoben langte am 6. Februar 2004 zu AZ 30 Rk 7/04y ein (mit dem 26. Jänner 2004 datierter) Subsidiarantrag des Privatbeteiligten Engelbert T***** ein, womit dieser die Einleitung der Voruntersuchung gegen den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Anton H*****, den im Ruhestand befindlichen Richter Dr. Bernd R***** (zuletzt Richter des Bezirksgerichtes Liezen) und den Richter des Oberlandesgerichtes Graz, Dr. Andreas Ha***** (ua) wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beantragte, nachdem seine betreffende Anzeige zu AZ 2 St 457/03w von der Staatsanwaltschaft Leoben am 17. Dezember 2003 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden war.

Mit Ausnahme zweier Richter des Gerichtshofes (Mag. Dieter B***** und Mag. Harald S*****, ON 20 verso) zeigten zu AZ 9 Ns 37/04g die übrigen einundzwanzig Richter sowie dessen Präsident Dr. Peter F***** (ON 27) und der Vizepräsident Dr. Paul E. W***** (ON 1) jeweils wegen enger dienstlicher oder persönlicher Kontakte zu allen oder einigen der drei Angezeigten ihre Befangenheit an (ON 1, 3, 6, 7, 9 bis 26). Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 wurde durch den (nach der Geschäftsverteilung dieses Landesgerichtes für die Vertretung des Vizepräsidenten zuständigen) Richter Mag. Dieter B***** den Befangenheitsanzeigen des Präsidenten Dr. Peter F***** sowie der weiteren zweiundzwanzig Richter (einschließlich des Vizepräsidenten) Berechtigung zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokuratur in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Paragraph 72, Absatz 2, StPO sieht die Verpflichtung jedes einzelnen Richters vor, auf dem in Paragraph 22, GOG vorgesehenen Weg alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Über die Berechtigung der Befangenheitsanzeige einer Gerichtsperson hat (ebenso wie über die Zulässigkeit ihrer Ablehnung) in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört, zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz eins, StPO). Betreffen Befangenheitsanzeige oder Ablehnung ein ganzes Gericht erster Instanz oder dessen Vorsteher, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 74, Absatz 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben ist daher der Gerichtshof zweiter Instanz berufen. Vorliegendenfalls wurde jedoch der Beschluss von einem Richter des Landesgerichts, somit von einem funktionell unzuständigen Richter gefasst.

Diese Gesetzesverletzung war unter gleichzeitiger Aufhebung des den Verfahrensmangel begründenden Beschlusses aufzuzeigen.

Anmerkung

E74984 13Os81.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00081.04.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20041006_OGH0002_0130OS00081_0400000_000