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Entscheidung 13 Os 81/17m×

Entscheidung 13 Os 81/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/17m

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mustapha L*****, AZ 24 BE 24/17i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. Juni 2017, AZ 7 Bs 155/17b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Mustapha L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2017, GZ 24 BE 24/17i-6, mit dem eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 46, StGB) abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E119625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00081.17M.0906.000

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170906_OGH0002_0130OS00081_17M0000_000