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Entscheidung 13 Os 81/18p×

Entscheidung 13 Os 81/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/18p

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hubert R*****, AZ 184 BE 97/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Mai 2018, AZ 20 Bs 140/18m (ON 11 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 8. Mai 2018, GZ 184 BE 97/18g-7, Folge und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ab.

Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E122879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00081.18P.0912.000

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180912_OGH0002_0130OS00081_18P0000_000