Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 81/21t×

Entscheidung 13 Os 81/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/21t

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2021, GZ 22 Hv 41/20z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** B***** des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch eins), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in L*****

(römisch eins) im Jahr 2012 oder 2013 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich der ***** S***** E*****, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er ihr im Auto pornografische Sequenzen am Handy zeigte, dabei seinen Penis entblößte und fragte, ob sie ihn in den Mund nehmen wolle,

(römisch zwei) in den Jahren 2015 bis 2017 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB (US 13) geschlechtliche Handlungen an der *****, unmündigen M***** E***** vorgenommen sowie von ihr an sich vornehmen lassen, indem er

1) sich an ihr Bett setzte, ihr die Pyjama- und Unterhose auszog, seine Handflächen auf ihre Vagina legte und hin und her bewegte, die Hand anschließend ableckte oder direkt seine Zunge an ihre Schamlippen führte,

2) wiederholt ihre Hand nahm, auf seinen Penis legte, mit seiner Hand die ihre fest umschloss und den Handverkehr an sich selbst vornahm und

3) in zumindest zwei Angriffen in einem Schwimmbecken die Genannte, obwohl sie schwimmen konnte, mit der einen Hand am Oberkörper festhielt und mit der anderen Hand ihre nur mit der Badehose bedeckte Vagina intensiv berührte, sowie

(römisch drei) in den Jahren 2015 bis 2017 mit M***** E*****, sohin mit einer minderjährigen Person, die im Zuge von Übernachtungen im Haus seiner Familie seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person die unter römisch zwei angeführten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der sittlichen Gefährdung nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch eins), nämlich zur Absicht des Angeklagten vermisst, sich durch die Tathandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), aber nicht auf der Basis der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5) argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde zum Schuldspruch wegen mehrerer (in der Anzahl unbestimmt gebliebener) Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei) in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,), dabei aber nicht die diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick nimmt, wonach der Angeklagte in den Jahren 2015 bis 2017 an der unmündigen M***** E***** zu einem Zeitpunkt, als sie ihm und seiner Ehegattin von der Mutter bei Übernachtungen zur Aufsicht überlassen wurde, mehrfach geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sich etwa zu ihr ans Bett setzte, seine Zunge an ihre Schamlippe führte oder ihre Hand nahm, auf sein Geschlechtsteil legte und den Handverkehr an sich selbst vornahm und dabei jeweils seine Stellung gegenüber der Unmündigen bewusst ausnützte, um die geschlechtlichen Handlungen an ihr vorzunehmen (US 5 f).

[6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus der Aussage der Zeugin M***** E***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00081.21T.0929.000

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210929_OGH0002_0130OS00081_21T0000_000