Den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGBDen Tatbestand der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB
würde ein derartiges Verhalten aber nur unter der weiteren Voraussetzung erfüllen, daß der Täter dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß nicht zugelassener Kraftfahrzeuge vom Verkehr absichtlich schädigt.
Dies träfe zu, wenn das Fahrzeug nicht den materiellen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 Abs 2 KFG. entspräche und deshalb der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen betreffend die Verkehrszulassung von Kraftfahrzeugen vereitelt würde (vgl. u.a. LSK 1976/268 = EvBl 1976/290 =Dies träfe zu, wenn das Fahrzeug nicht den materiellen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG. entspräche und deshalb der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen betreffend die Verkehrszulassung von Kraftfahrzeugen vereitelt würde vergleiche u.a. LSK 1976/268 = EvBl 1976/290 =
ZVR 1977/32; LSK. 1978/3 = ZVR 1978/97).
In beiden, von der Generalprokuratur angefochtenen Urteilen wird als maßgebender Rechtsgrund für die Erfüllung des Täuschungsmerkmals der vermeintliche Mangel einer Haftpflichtversicherung herangezogen. Dabei haben die Gerichte übersehen, daß die Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG. an die Beibringung einer Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs 1 KFG. gebunden (§ 45 Abs 3 lit c KFG.), für Probefahrten also der Abschluß einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist (§ 59 Abs 1 lit b KFG.). Wurde dem Angeklagten Johann A eine Bewilligung zur Vornahme von Probefahrten erteilt und ein Probefahrtkennzeichen zugewiesen, so war damit - bei Einhaltung der angeführten gesetzlichen Vorschriften - auch der Bestand einer Haftpflichtversicherung gegeben, die einem unfallgeschädigten Dritten ungeachtet allfälliger Regreßansprüche des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherten den Ersatz seiner Ansprüche auch im Fall einer mißbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs gewährleistet hätte.In beiden, von der Generalprokuratur angefochtenen Urteilen wird als maßgebender Rechtsgrund für die Erfüllung des Täuschungsmerkmals der vermeintliche Mangel einer Haftpflichtversicherung herangezogen. Dabei haben die Gerichte übersehen, daß die Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG. an die Beibringung einer Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, KFG. gebunden (Paragraph 45, Absatz 3, Litera c, KFG.), für Probefahrten also der Abschluß einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist (Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, KFG.). Wurde dem Angeklagten Johann A eine Bewilligung zur Vornahme von Probefahrten erteilt und ein Probefahrtkennzeichen zugewiesen, so war damit - bei Einhaltung der angeführten gesetzlichen Vorschriften - auch der Bestand einer Haftpflichtversicherung gegeben, die einem unfallgeschädigten Dritten ungeachtet allfälliger Regreßansprüche des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherten den Ersatz seiner Ansprüche auch im Fall einer mißbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs gewährleistet hätte.
Daß dem Johann A eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG. trotz Fehlens einer gültigen und rechtswirksamenDaß dem Johann A eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG. trotz Fehlens einer gültigen und rechtswirksamen
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs 1 KFG.Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, KFG.
erteilt worden wäre, wurde von den Gerichten nicht festgestellt. Für eine derartige Feststellung hätten die Verfahrensergebnisse auch keinen Anhaltspunkt geboten. Ebensowenig ist im Verfahren hervorgekommen, daß das in Rede stehende Fahrzeug etwa den materiellen Zulassungsvoraussetzungen (§ 37 Abs 2 KFG.) nicht entsprochen hätte.erteilt worden wäre, wurde von den Gerichten nicht festgestellt. Für eine derartige Feststellung hätten die Verfahrensergebnisse auch keinen Anhaltspunkt geboten. Ebensowenig ist im Verfahren hervorgekommen, daß das in Rede stehende Fahrzeug etwa den materiellen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 37, Absatz 2, KFG.) nicht entsprochen hätte.
Das festgestellte Verhalten der Angeklagten Johann A und Manfred B verwirklicht sonach keine gerichtlich strafbare Handlung, sondern lediglich den Tatbestand einer durch Täuschungshandlungen verdeckten, nach § 134 Abs 1 KFG. strafbaren Verwaltungsübertretung. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2Das festgestellte Verhalten der Angeklagten Johann A und Manfred B verwirklicht sonach keine gerichtlich strafbare Handlung, sondern lediglich den Tatbestand einer durch Täuschungshandlungen verdeckten, nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG. strafbaren Verwaltungsübertretung. Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2
StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben. Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO wurden Johann A und Manfred B von der Anklage, Täter (§ 12 StGB) des Vergehens nach §§ 15, 108 StGB zu sein, freigesprochen.StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben. Gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, 259, Ziffer 3, StPO wurden Johann A und Manfred B von der Anklage, Täter (Paragraph 12, StGB) des Vergehens nach Paragraphen 15, 108, StGB zu sein, freigesprochen.