Die dagegen von ihm aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von ihm aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Sie behauptet Feststellungsmängel zum Wissen und Willen des Angeklagten bezüglich des Alters des Opfers, geht dabei aber nicht von dem im angefochtenen Urteil zur subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt aus, sondern vertritt dazu "eher" die gegenteilige Richtung.
Das Tatgericht konstatierte generell, daß der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des § 5 Abs 2 StGB handelte (US 6), wozu es konkretisierend ausführte, daß der Angeklagte auf Grund seines Erregungszustandes bezüglich des Alters des Mädchens billigend in Kauf nahm, daß bei der Tat eine Person im Alter von unter 14 Jahren vor ihm stand (US 4), wobei er, als er beschloß, das Mädchen unsittlich zu berühren, weiterhin billigend in Kauf nahm, daß dieses das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat (US 5).Das Tatgericht konstatierte generell, daß der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelte (US 6), wozu es konkretisierend ausführte, daß der Angeklagte auf Grund seines Erregungszustandes bezüglich des Alters des Mädchens billigend in Kauf nahm, daß bei der Tat eine Person im Alter von unter 14 Jahren vor ihm stand (US 4), wobei er, als er beschloß, das Mädchen unsittlich zu berühren, weiterhin billigend in Kauf nahm, daß dieses das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat (US 5).
Von diesen vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen zur Wissens- (s Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 5 E 20) und Willenskomponente (s. SSt 54/4, 56/43) hätte die Rechtsrüge ausgehen müssen und war es ihr verwehrt, durch eine teilweise andere Wortwahl und eine andere Wertung der Beweislage, die Feststellungsgrundlage des Ersturteils zu verändern.Von diesen vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen zur Wissens- (s Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 5, E 20) und Willenskomponente (s. SSt 54/4, 56/43) hätte die Rechtsrüge ausgehen müssen und war es ihr verwehrt, durch eine teilweise andere Wortwahl und eine andere Wertung der Beweislage, die Feststellungsgrundlage des Ersturteils zu verändern.
Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt, ohne diesen (etwa durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Momente) zu verändern, und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert, die Beschwerde dies jedoch unterläßt, war sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (s Mayerhofer StPO4, § 285 a ENr 61).Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt, ohne diesen (etwa durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Momente) zu verändern, und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert, die Beschwerde dies jedoch unterläßt, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (s Mayerhofer StPO4, Paragraph 285, a ENr 61).
Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist somit das zuständige Oberlandesgericht berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist somit das zuständige Oberlandesgericht berufen (Paragraph 285, i StPO).