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Entscheidung 13 Os 81/99×

Entscheidung 13 Os 81/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/99

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter Z***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Feber 1999, GZ 2 b römisch fünf r 6857/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter Z***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (B) sowie des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

zu A/ zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal mit seiner am 5. September 1984 geborenen Tochter Jaqueline Z*****, somit mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen;

zu B/ Personen, die mit ihm in absteigender Linie verwandt sind, zum Beischlaf verführt,

1. im Sommer 1997 seine am 12. April 1983 geborene Tochter Monika Z*****;

2. zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal seine Tochter Jaqueline Z*****;

zu C/ seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht,

1. im Sommer 1997 seine am 12. April 1983 geborene Tochter Monika Z***** durch die unter B/1. angeführte Tat und

2. zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal seine am 5. September 1984 geborene Tochter Jaqueline Z***** durch die unter A/ und B/2. angeführten Taten.

Dagegen richtet die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die Angaben der Zeugen Monika Z*****, wonach am Tattag ihr Halbbruder in seinem Zimmer gewesen sei (S 19) bzw sie ihren Stiefbruder gebeten hätte, zu bleiben (S 71), unerörtert gelassen hätte. Aus welchen Gründen es sich hiebei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handeln soll, "weil hievon zweifelsohne die Beurteilung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Relevanz abhängt", unterläßt allerdings die Beschwerde konkret darzulegen; es finden sich hiefür auch keine Anhaltspunkte. Die allfällige Zeugenschaft des Halbbruders ist für die Tatbeurteilung ohne Bedeutung.

Des weiteren vermißt die Rüge Erörterungen zur Verantwortung des Angeklagten, "wonach es aus der Erfahrung nicht nachvollziehbar ist, daß ein sexueller Mißbrauch der Monika Z***** nur einmal erfolgt ist bzw ein sexueller Mißbrauch der Jaqueline Z***** ein Jahr später nur fünfmal erfolgt ist, davon hänge die Beurteilung des Verhaltens (des Angeklagten) ab, zumal Triebtäter gerade im Familienbereich laufend die Opfer mißbrauchen".

Damit releviert die Beschwerde bloß die unterlassene Konstatierung eines Motivs für die Tatbegehung bzw die Unterlassung weiterer Angriffe. Die Beweggründe eines Täters stellen jedoch keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache dar, sodaß ein Eingehen auf sie zutreffend unterblieb. In Wahrheit richtet sich die Rüge bloß unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Gleiches trifft für die im wesentlichen wie die Mängelrüge argumentierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die die erstgerichtlichen Beweiserwägungen kritisiert, ohne jedoch - wie die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes es verlangen würde - erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten (die angemeldet wurde, aber wegen bislang unterlassener Urteilszustellung unausgeführt blieb) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Vorführung (!) des auf freiem Fuß befindlichen Ange- klagten zum Gerichtstag über die Berufung von diesem ausdrücklich beantragt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54582 13D00819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00081.99.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0130OS00081_9900000_000