Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die Angaben der Zeugen Monika Z*****, wonach am Tattag ihr Halbbruder in seinem Zimmer gewesen sei (S 19) bzw sie ihren Stiefbruder gebeten hätte, zu bleiben (S 71), unerörtert gelassen hätte. Aus welchen Gründen es sich hiebei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handeln soll, "weil hievon zweifelsohne die Beurteilung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Relevanz abhängt", unterläßt allerdings die Beschwerde konkret darzulegen; es finden sich hiefür auch keine Anhaltspunkte. Die allfällige Zeugenschaft des Halbbruders ist für die Tatbeurteilung ohne Bedeutung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die Angaben der Zeugen Monika Z*****, wonach am Tattag ihr Halbbruder in seinem Zimmer gewesen sei (S 19) bzw sie ihren Stiefbruder gebeten hätte, zu bleiben (S 71), unerörtert gelassen hätte. Aus welchen Gründen es sich hiebei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handeln soll, "weil hievon zweifelsohne die Beurteilung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Relevanz abhängt", unterläßt allerdings die Beschwerde konkret darzulegen; es finden sich hiefür auch keine Anhaltspunkte. Die allfällige Zeugenschaft des Halbbruders ist für die Tatbeurteilung ohne Bedeutung.
Des weiteren vermißt die Rüge Erörterungen zur Verantwortung des Angeklagten, "wonach es aus der Erfahrung nicht nachvollziehbar ist, daß ein sexueller Mißbrauch der Monika Z***** nur einmal erfolgt ist bzw ein sexueller Mißbrauch der Jaqueline Z***** ein Jahr später nur fünfmal erfolgt ist, davon hänge die Beurteilung des Verhaltens (des Angeklagten) ab, zumal Triebtäter gerade im Familienbereich laufend die Opfer mißbrauchen".
Damit releviert die Beschwerde bloß die unterlassene Konstatierung eines Motivs für die Tatbegehung bzw die Unterlassung weiterer Angriffe. Die Beweggründe eines Täters stellen jedoch keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache dar, sodaß ein Eingehen auf sie zutreffend unterblieb. In Wahrheit richtet sich die Rüge bloß unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gleiches trifft für die im wesentlichen wie die Mängelrüge argumentierende Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die die erstgerichtlichen Beweiserwägungen kritisiert, ohne jedoch - wie die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes es verlangen würde - erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen.Gleiches trifft für die im wesentlichen wie die Mängelrüge argumentierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die die erstgerichtlichen Beweiserwägungen kritisiert, ohne jedoch - wie die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes es verlangen würde - erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten (die angemeldet wurde, aber wegen bislang unterlassener Urteilszustellung unausgeführt blieb) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Vorführung (!) des auf freiem Fuß befindlichen Ange- klagten zum Gerichtstag über die Berufung von diesem ausdrücklich beantragt wurde.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten (die angemeldet wurde, aber wegen bislang unterlassener Urteilszustellung unausgeführt blieb) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Vorführung (!) des auf freiem Fuß befindlichen Ange- klagten zum Gerichtstag über die Berufung von diesem ausdrücklich beantragt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.