Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Geza K***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 25. April 2000, GZ 14 Vr 96/00-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Geza K***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 25. April 2000, GZ 14 römisch fünf r 96/00-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Geza K***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (zu 1) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.Geza K***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (zu 1) des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und (zu 2) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu 1) Timea F***** durch die Abgabe eines gezielten aus einer Entfernung von wenigen Zentimetern gegen die linke Brust abgefeuerten Schusses aus einem fünfschüssigen Revolver der Marke ME Modell 38 Pocket, Kaliber 4 mm, vorsätzlich zu töten versucht und
(zu 2) wenn auch nur fahrlässig unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die zu 1 genannte Tatwaffe geführt.
Der Angeklagte erhebt Nichtigkeitsbeschwerde unter ausdrücklicher Nennung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO (gemeint wohl Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO); er ist nicht im Recht.Der Angeklagte erhebt Nichtigkeitsbeschwerde unter ausdrücklicher Nennung der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO (gemeint wohl Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO); er ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Es bestehen keine (erheblichen) Bedenken gegen den von den Geschworenen festgestellten Tötungsvorsatz. Der mehrfache Hinweis in der Nichtigkeitsbeschwerde dazu, dass der Angeklagte das Opfer nur erschrecken wollte, ja er überhaupt nicht schiessen wollte, ist allein schon durch den (unstrittigen) äußeren Geschehenshergang erschüttert und steht im diametralen Gegensatz zur Forderung der Nichtigkeitsbeschwerde, dass er eine (absichtlich) schwere Körperverletzung begangen hätte, weswegen die Geschworenen die diesbezügliche Eventualfrage (I bzw II in Richtung § 87 bzw §§ 83, 84 StGB) zu bejahen gehabt hätten. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten beruft, jedoch die (auch in der Niederschrift genannten) Belastungszeugen und das Sachverständigengutachten außer Acht lässt. Angebliche Verdrängungsmechanismen des Nichtigkeitswerbers können die Tat nicht - wie die Beschwerde meint - ungeschehen machen.Es bestehen keine (erheblichen) Bedenken gegen den von den Geschworenen festgestellten Tötungsvorsatz. Der mehrfache Hinweis in der Nichtigkeitsbeschwerde dazu, dass der Angeklagte das Opfer nur erschrecken wollte, ja er überhaupt nicht schiessen wollte, ist allein schon durch den (unstrittigen) äußeren Geschehenshergang erschüttert und steht im diametralen Gegensatz zur Forderung der Nichtigkeitsbeschwerde, dass er eine (absichtlich) schwere Körperverletzung begangen hätte, weswegen die Geschworenen die diesbezügliche Eventualfrage (römisch eins bzw römisch zwei in Richtung Paragraph 87, bzw Paragraphen 83, 84, StGB) zu bejahen gehabt hätten. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten beruft, jedoch die (auch in der Niederschrift genannten) Belastungszeugen und das Sachverständigengutachten außer Acht lässt. Angebliche Verdrängungsmechanismen des Nichtigkeitswerbers können die Tat nicht - wie die Beschwerde meint - ungeschehen machen.
Die Rechtsrüge, die (im aller äußersten Fall) eine Verurteilung wegen (absichtlich) schwerer Körperverletzung anstrebt, verlässt prozessordnungswidrig die im Wahrspruch der Geschworenen enthaltene Tatsachengrundlage und greift auf die Verantwortung des Angeklagten zurück (siehe Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10a E 1 ff).Die Rechtsrüge, die (im aller äußersten Fall) eine Verurteilung wegen (absichtlich) schwerer Körperverletzung anstrebt, verlässt prozessordnungswidrig die im Wahrspruch der Geschworenen enthaltene Tatsachengrundlage und greift auf die Verantwortung des Angeklagten zurück (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 1 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 344, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00082..0719.000
Dokumentnummer
JJT_20000719_OGH0002_0130OS00082_0000000_000