Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite zur Vergewaltigung zusammenfassende Feststellung, wonach der Angeklagte ,gewillt" war, ,das Mädchen durch Drohungen und Gewaltanwendung sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zu sexuellen Handlungen zu nötigen", kann im Verein mit den im unmittelbaren Anschluss daran detailliert geschilderten, die äußere Seite dieser strafbaren Handlung begründenden Tätigkeiten nicht anders verstanden werden, als dass sich der Wille des Angeklagten just auf diese bezog. Zur Schändung ist - nicht weniger deutlich - von auf ,gesondertem Willensentschluss" beruhendem ,Einführen der Kerze in den Anus des nach Erschöpfung in einem tiefen Schlaf befindlichen Mädchens" die Rede (US 7). Dass die zur Feststellung führenden Urteilsgründe undeutlich seien, wird bloß substratlos behauptet (Z 5 erster Fall). Die vom Erstgericht erwähnte Tatsache, dass N*****, bevor sie nach den Vorfällen das Haus verließ, noch einen Joint rauchte, bedurfte keiner Erörterung, zumal sie auch zwanglos mit den Vorfällen in Einklang zu bringen ist (Z 5 zweiter Fall).Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite zur Vergewaltigung zusammenfassende Feststellung, wonach der Angeklagte ,gewillt" war, ,das Mädchen durch Drohungen und Gewaltanwendung sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zu sexuellen Handlungen zu nötigen", kann im Verein mit den im unmittelbaren Anschluss daran detailliert geschilderten, die äußere Seite dieser strafbaren Handlung begründenden Tätigkeiten nicht anders verstanden werden, als dass sich der Wille des Angeklagten just auf diese bezog. Zur Schändung ist - nicht weniger deutlich - von auf ,gesondertem Willensentschluss" beruhendem ,Einführen der Kerze in den Anus des nach Erschöpfung in einem tiefen Schlaf befindlichen Mädchens" die Rede (US 7). Dass die zur Feststellung führenden Urteilsgründe undeutlich seien, wird bloß substratlos behauptet (Ziffer 5, erster Fall). Die vom Erstgericht erwähnte Tatsache, dass N*****, bevor sie nach den Vorfällen das Haus verließ, noch einen Joint rauchte, bedurfte keiner Erörterung, zumal sie auch zwanglos mit den Vorfällen in Einklang zu bringen ist (Ziffer 5, zweiter Fall).
Die aus Z 5a hervorgehobenen, in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten Umstände (kein Um-Hilfe-Rufen, ,gewisse", in der Beschwerde nicht näher angesprochene ,Abweichungen" in der Aussage N*****, Rauchen eines Joints nach den Vorfällen und fehlende Verletzungen im Genitalbereich der jungen Frau) lassen die Urteilsannahmen keineswegs erheblich bedenklich erscheinen.Die aus Ziffer 5 a, hervorgehobenen, in den Entscheidungsgründen eingehend erörterten Umstände (kein Um-Hilfe-Rufen, ,gewisse", in der Beschwerde nicht näher angesprochene ,Abweichungen" in der Aussage N*****, Rauchen eines Joints nach den Vorfällen und fehlende Verletzungen im Genitalbereich der jungen Frau) lassen die Urteilsannahmen keineswegs erheblich bedenklich erscheinen.
Weshalb der festgestellte Wille zur Vergewaltigung trotz §§ 5 Abs 1 , 7 Abs 1 StGB der Erfüllung der subjektiven Tatseite entgegenstehe, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar; in Hinsicht auf den Vorwurf fehlender Feststellungen zur Schändung übergeht sie die angeführte Urteilsannahme.Weshalb der festgestellte Wille zur Vergewaltigung trotz Paragraphen 5, Absatz eins, , 7 Absatz eins, StGB der Erfüllung der subjektiven Tatseite entgegenstehe, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar; in Hinsicht auf den Vorwurf fehlender Feststellungen zur Schändung übergeht sie die angeführte Urteilsannahme.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.