Die nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) übergeht die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** nicht (Z 5 zweiter Fall). Die Tatrichter legen vielmehr - in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung - dar, aus welchen Gründen sie trotz der die grundsätzlich groben Umgangsformen zwischen den beiden hervorstreichenden Angaben von auch subjektiv tatbestandsmäßigem Verhalten ausgegangen sind (US 15). Die Deposition der zur Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherin, „dass es auf Kroatisch wesentlich brutalere Schimpfwörter gibt, die gar nicht adäquat in die deutsche Sprache übersetzbar sind" (richtig: S 455/I), steht den Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht entgegen und bedurfte daher auch nicht der Erörterung iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** nicht (Ziffer 5, zweiter Fall). Die Tatrichter legen vielmehr - in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung - dar, aus welchen Gründen sie trotz der die grundsätzlich groben Umgangsformen zwischen den beiden hervorstreichenden Angaben von auch subjektiv tatbestandsmäßigem Verhalten ausgegangen sind (US 15). Die Deposition der zur Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherin, „dass es auf Kroatisch wesentlich brutalere Schimpfwörter gibt, die gar nicht adäquat in die deutsche Sprache übersetzbar sind" (richtig: S 455/I), steht den Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht entgegen und bedurfte daher auch nicht der Erörterung iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die sinngemäße Behauptung, die dem Schuldspruch II zu Grunde liegenden Drohungen seien nicht geeignet gewesen, als Mittel zur Nötigung eingesetzt zu werden (der Sache nach Z 9 lit a), entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Zwischen den Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (I) und der Urteilsannahme, Ksenija K***** habe die Äußerungen „kaum ernst" genommen (US 11), besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil es nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 107 Abs 1 StGB ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt (Jerabek in WK² § 74 Rz 33; Seiler SbgK § 105 Rz 57).Die sinngemäße Behauptung, die dem Schuldspruch römisch zwei zu Grunde liegenden Drohungen seien nicht geeignet gewesen, als Mittel zur Nötigung eingesetzt zu werden (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Zwischen den Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (römisch eins) und der Urteilsannahme, Ksenija K***** habe die Äußerungen „kaum ernst" genommen (US 11), besteht kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), weil es nicht Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt (Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 33; Seiler SbgK Paragraph 105, Rz 57).
Inwieweit die Konstatierung der dem Tatbestand der Körperverletzung subsumierten (Schuldspruch III 4; US 3, 10), mit Hilfe eines Küchenmessers durchgeführten Attacke des Beschwerdeführers gegen Ksenija K***** den Feststellungen zum Schuldspruch I widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Inwieweit die Konstatierung der dem Tatbestand der Körperverletzung subsumierten (Schuldspruch römisch drei 4; US 3, 10), mit Hilfe eines Küchenmessers durchgeführten Attacke des Beschwerdeführers gegen Ksenija K***** den Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Prämisse, das Erstgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Drohungen (gemeint wohl:) nicht ernst gemeint habe, entfernt sich vom Urteilsinhalt.
Durch den Hinweis auf die - wie bereits dargelegt mängelfrei gewürdigten - Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** zu wechselseitigen Verbalinjurien gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Durch den Hinweis auf die - wie bereits dargelegt mängelfrei gewürdigten - Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** zu wechselseitigen Verbalinjurien gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils nominell verfehlt auch Z 5), die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben, beschränkt sich auf die unsubstantiierte Verneinung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 9, 10 f), und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teils nominell verfehlt auch Ziffer 5,), die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben, beschränkt sich auf die unsubstantiierte Verneinung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 9, 10 f), und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Einwand, die Bedrohte habe die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht „ernst genommen", leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund dies - entgegen dem Wortlaut der hier aktuellen Bestimmungen - schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 bis 590).Der Einwand, die Bedrohte habe die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht „ernst genommen", leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund dies - entgegen dem Wortlaut der hier aktuellen Bestimmungen - schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 bis 590).
Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unzureichend, lässt nicht erkennen, welche über die getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen und entzieht sich demnach einer meritorischen Erledigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.