Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde, die inhaltlich ausschließlich eine Verletzung des Art 5 MRK einwendet, weil die Auslieferungshaft ohne Vorliegen der in § 29 Abs 6 zweiter Satz ARHG genannten Voraussetzungen (Verbrechen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung sowie Unvermeidbarkeit der Haftdauer über sechs Monate wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens) bereits mehr als sechs Monate aufrechterhalten werde.Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde, die inhaltlich ausschließlich eine Verletzung des Artikel 5, MRK einwendet, weil die Auslieferungshaft ohne Vorliegen der in Paragraph 29, Absatz 6, zweiter Satz ARHG genannten Voraussetzungen (Verbrechen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung sowie Unvermeidbarkeit der Haftdauer über sechs Monate wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens) bereits mehr als sechs Monate aufrechterhalten werde.
Während des Auslieferungsverfahrens erster Instanz nahm die Verteidigung mehrmals schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung (ON 37, 43, 49 und 55 bis 57) und legte umfangreiche Konvolute (teils in russischer und englischer Sprache) vor, bestritt den in den Auslieferungsunterlagen dargestellten Tatverdacht, wandte formale Mängel des zu Grunde liegenden russischen Strafverfahrens ein und machte geltend, dieses würde den Grundsätzen der Art 3 und 6 MRK nicht entsprechen (§ 19 Z 1 ARHG). Die mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens (§ 31 Abs 2 ARHG) wurde an vier Tagen (27. Februar sowie 23., 28. und 29. März 2012 [ON 40 und 62 bis 64]) durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung nahm die betroffene Person Stellung; über Antrag der Verteidigung wurde der - unmittelbar von dieser stellig gemachte (vgl § 33 Abs 2 ARHG) - für Vasiliy G***** in Russland tätige Rechtsanwalt als Zeuge vernommen, wobei behauptete politische Hintergründe des russischen Strafverfahrens ausführlich erörtert wurden. Zudem wurden von der Verteidigung vorgelegte (jeweils russische) Tonbandaufzeichnungen und schriftliche Unterlagen von der gerichtlich bestellten Dolmetscherin (schriftlich) übersetzt (vgl ON 62 S 41 f und ON 64 S 2 und 21).Während des Auslieferungsverfahrens erster Instanz nahm die Verteidigung mehrmals schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung (ON 37, 43, 49 und 55 bis 57) und legte umfangreiche Konvolute (teils in russischer und englischer Sprache) vor, bestritt den in den Auslieferungsunterlagen dargestellten Tatverdacht, wandte formale Mängel des zu Grunde liegenden russischen Strafverfahrens ein und machte geltend, dieses würde den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 MRK nicht entsprechen (Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG). Die mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens (Paragraph 31, Absatz 2, ARHG) wurde an vier Tagen (27. Februar sowie 23., 28. und 29. März 2012 [ON 40 und 62 bis 64]) durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung nahm die betroffene Person Stellung; über Antrag der Verteidigung wurde der - unmittelbar von dieser stellig gemachte vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, ARHG) - für Vasiliy G***** in Russland tätige Rechtsanwalt als Zeuge vernommen, wobei behauptete politische Hintergründe des russischen Strafverfahrens ausführlich erörtert wurden. Zudem wurden von der Verteidigung vorgelegte (jeweils russische) Tonbandaufzeichnungen und schriftliche Unterlagen von der gerichtlich bestellten Dolmetscherin (schriftlich) übersetzt vergleiche ON 62 S 41 f und ON 64 S 2 und 21).
Mit Beschluss vom 29. März 2012, GZ 406 HR 299/11h-68, hat das Landesgericht Korneuburg die Auslieferung für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde der Verteidigung am 26. April 2012 zugestellt. Der dagegen am 9. Mai 2012 eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Juni 2012, AZ 22 Bs 206/12y (ON 99a der HR-Akten), nicht Folge.
Am 3. Juli 2012 teilte das Bundesministerium für Justiz dem Landesgericht Korneuburg mit (ON 105), dass die Bundesministerin für Justiz die Auslieferung bewilligt hat (vgl § 34 Abs 1 ARHG).Am 3. Juli 2012 teilte das Bundesministerium für Justiz dem Landesgericht Korneuburg mit (ON 105), dass die Bundesministerin für Justiz die Auslieferung bewilligt hat vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, ARHG).
Soweit die Grundrechtsbeschwerde einleitend auch die zuletzt genannte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts zum Anfechtungsgegenstand erklärt, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil diese in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gar nicht eingreift (vgl § 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0116089, RS0117728 T10). Eine Umdeutung der Beschwerde in einen - grundsätzlich möglichen - Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO scheitert am Fehlen eines in diesem Sinn erstatteten Vorbringens.Soweit die Grundrechtsbeschwerde einleitend auch die zuletzt genannte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts zum Anfechtungsgegenstand erklärt, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil diese in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gar nicht eingreift vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0116089, RS0117728 T10). Eine Umdeutung der Beschwerde in einen - grundsätzlich möglichen - Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO scheitert am Fehlen eines in diesem Sinn erstatteten Vorbringens.
Im (inhaltlich) gegen die Entscheidung über die Haftbeschwerde (ON 102) gerichteten Umfang ist die Grundrechtsbeschwerde nicht im Recht.
Das Oberlandesgericht hielt das Überschreiten der Sechsmonatsschwelle wegen der - sich nicht zuletzt aus den (zuvor dargestellten) zahlreichen Stellungnahmen der betroffenen Person mit umfangreichem Vorbringen zu angeblichen formellen Mängeln des Strafverfahrens im ersuchenden Staat und behaupteterweise in diesem bereits stattgefundenen oder drohenden Grundrechtsverletzungen ergebenden - besonderen Schwierigkeit und des Umfangs des Auslieferungsverfahrens (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170-189 Rz 39) im Hinblick auf den weiter vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr für unvermeidbar und bejahte die weitere Voraussetzung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung, die (nach österreichischem Recht § 17 StGB) als Verbrechen anzusehen sei (ON 102 S 3 f).Das Oberlandesgericht hielt das Überschreiten der Sechsmonatsschwelle wegen der - sich nicht zuletzt aus den (zuvor dargestellten) zahlreichen Stellungnahmen der betroffenen Person mit umfangreichem Vorbringen zu angeblichen formellen Mängeln des Strafverfahrens im ersuchenden Staat und behaupteterweise in diesem bereits stattgefundenen oder drohenden Grundrechtsverletzungen ergebenden - besonderen Schwierigkeit und des Umfangs des Auslieferungsverfahrens (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 -, 189, Rz 39) im Hinblick auf den weiter vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr für unvermeidbar und bejahte die weitere Voraussetzung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung, die (nach österreichischem Recht § 17 StGB) als Verbrechen anzusehen sei (ON 102 S 3 f).
Unrichtige Gesetzesanwendung im Sinn des § 2 Abs 1 GRBG (vgl 14 Os 120/10v) vermag die Beschwerde angesichts dieser vom Oberlandesgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (knapp, aber ausreichend) - angeführten Gründe (vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 103) nicht darzulegen. Dass die Schwierigkeiten des Auslieferungsverfahrens auch mit dem Prozessverhalten der betroffenen Person selbst begründet wurden, begegnet keinen Bedenken, weil - wie hier - umfangreiches Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung (im Sinn der §§ 19 Z 1 und 33 Abs 2 ARHG) vom Gericht sorgfältig zu prüfen ist und damit zwangsläufig die Komplexität des Verfahrens erhöht.Unrichtige Gesetzesanwendung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG vergleiche 14 Os 120/10v) vermag die Beschwerde angesichts dieser vom Oberlandesgericht - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (knapp, aber ausreichend) - angeführten Gründe vergleiche Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 103) nicht darzulegen. Dass die Schwierigkeiten des Auslieferungsverfahrens auch mit dem Prozessverhalten der betroffenen Person selbst begründet wurden, begegnet keinen Bedenken, weil - wie hier - umfangreiches Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung (im Sinn der Paragraphen 19, Ziffer eins und 33 Absatz 2, ARHG) vom Gericht sorgfältig zu prüfen ist und damit zwangsläufig die Komplexität des Verfahrens erhöht.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Beschluss über die Haftbeschwerde richtet, ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Beschluss über die Haftbeschwerde richtet, ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.