Die Mängelrüge schlägt fehl:
Dem vom Angeklagten an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Einwand, das Erstgericht habe keine ausreichenden Gründe dafür angegeben, warum es der 'einen Version' - gemeint offenbar der von der Zeugin Renate C gegebenen Sachverhaltsdarstellung - mehr Glauben schenkte als der Verantwortung des Angeklagten, ist entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung ausführlich mit den für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin C bedeutsamen Umständen auseinandergesetzt und im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung mit schlüssiger und mängelfreier Begründung dargetan hat, weshalb es den Bekundungen dieser Zeugin Glauben schenkte und die damit nicht übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten als widerlegt erachtete (vgl. S 270 ff). In diesem Zusammenhang hat es insbesondere auch den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, daß die genannte Zeugin nicht behauptet habe, Männerbekanntschaften generell abgeneigt zu sein (vgl. S 270), welche Konstatierung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in der Aktenlage insofern volle Deckung findet, als diese Zeugin in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 1979 (noch vor der Einvernahme des Zeugen Walter E !) erklärt hatte, sie empfange häufig Besuche von Freunden, sie könne ja Freundschaften haben, deswegen müsse sie sich aber nicht vergewaltigen lassen. Daß sie vorher bekundet hatte (vgl. S 210), sie habe mit niemand anderem außer ihrem Mann und daß schon 14 Tage oder vielleicht eine Woche vorher, geschlechtlich verkehrt, bedurfte schon deshalb keiner speziellen Erörterung, weil die Zeugin C ihre temporäre Enthaltsamkeit ausdrücklich mit ihrer im damaligen Zeitraum bestehenden Scheidenentzündung begründete, mithin also keine Rede davon sein kann, sie hätte damit generell Männerbekanntschaften im Sinne von intimen Kontakten bestritten. Nicht stichhältig erweist sich schließlich aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe diejenigen Teile der Aussagen der Zeugen Sylvia und Roswitha F mit Stillschweigen übergangen, aus denen sich ergebe, daß es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C überhaupt zu keinem intimen Kontakt gekommen sei. Abgesehen nämlich davon, daß der Frage, ob der Angeklagte persönlich mit Renate C geschlechtlich verkehrte, keine Relevanz zukommt, weil auch Gewaltanwendung, um die Frau zum Beischlaf mit einem anderen zu nötigen, unmittelbare Täterschaft darstellt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/348), haftet der behauptete Begründungsmangel dem Urteil nicht an, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister F einer detaillierten Erörterung unterzog (vgl. S 271), in unanfechtbarer Würdigung jedoch zu dem Ergebnis gelangte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C werde durch diese Beweismittel in bezug darauf, daß (nicht nur der Angeklagte B, sondern) auch Johann A mit ihr geschlechtlich verkehrte, nicht beeinträchtigt.Dem vom Angeklagten an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Einwand, das Erstgericht habe keine ausreichenden Gründe dafür angegeben, warum es der 'einen Version' - gemeint offenbar der von der Zeugin Renate C gegebenen Sachverhaltsdarstellung - mehr Glauben schenkte als der Verantwortung des Angeklagten, ist entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung ausführlich mit den für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin C bedeutsamen Umständen auseinandergesetzt und im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung mit schlüssiger und mängelfreier Begründung dargetan hat, weshalb es den Bekundungen dieser Zeugin Glauben schenkte und die damit nicht übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten als widerlegt erachtete vergleiche S 270 ff). In diesem Zusammenhang hat es insbesondere auch den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, daß die genannte Zeugin nicht behauptet habe, Männerbekanntschaften generell abgeneigt zu sein vergleiche S 270), welche Konstatierung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in der Aktenlage insofern volle Deckung findet, als diese Zeugin in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 1979 (noch vor der Einvernahme des Zeugen Walter E !) erklärt hatte, sie empfange häufig Besuche von Freunden, sie könne ja Freundschaften haben, deswegen müsse sie sich aber nicht vergewaltigen lassen. Daß sie vorher bekundet hatte vergleiche S 210), sie habe mit niemand anderem außer ihrem Mann und daß schon 14 Tage oder vielleicht eine Woche vorher, geschlechtlich verkehrt, bedurfte schon deshalb keiner speziellen Erörterung, weil die Zeugin C ihre temporäre Enthaltsamkeit ausdrücklich mit ihrer im damaligen Zeitraum bestehenden Scheidenentzündung begründete, mithin also keine Rede davon sein kann, sie hätte damit generell Männerbekanntschaften im Sinne von intimen Kontakten bestritten. Nicht stichhältig erweist sich schließlich aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe diejenigen Teile der Aussagen der Zeugen Sylvia und Roswitha F mit Stillschweigen übergangen, aus denen sich ergebe, daß es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C überhaupt zu keinem intimen Kontakt gekommen sei. Abgesehen nämlich davon, daß der Frage, ob der Angeklagte persönlich mit Renate C geschlechtlich verkehrte, keine Relevanz zukommt, weil auch Gewaltanwendung, um die Frau zum Beischlaf mit einem anderen zu nötigen, unmittelbare Täterschaft darstellt vergleiche ÖJZ-LSK 1977/348), haftet der behauptete Begründungsmangel dem Urteil nicht an, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister F einer detaillierten Erörterung unterzog vergleiche S 271), in unanfechtbarer Würdigung jedoch zu dem Ergebnis gelangte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C werde durch diese Beweismittel in bezug darauf, daß (nicht nur der Angeklagte B, sondern) auch Johann A mit ihr geschlechtlich verkehrte, nicht beeinträchtigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich mithin zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich mithin zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Über die Berufung des Angeklagten wird in einem abgesondert anberaumten Gerichtstag entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.