Die Anwendung dieses sachlichen Strafausschließungsgrunds (LSK. 1976/247, 1978/129 u.a.) setzt das Vorliegen aller im § 42 StGB. aufgezählten Bedingungen voraus. Dies ist nicht der Fall:Die Anwendung dieses sachlichen Strafausschließungsgrunds (LSK. 1976/247, 1978/129 u.a.) setzt das Vorliegen aller im Paragraph 42, StGB. aufgezählten Bedingungen voraus. Dies ist nicht der Fall:
Die Schuld des Angeklagten ist im Hinblick auf die sich in der Wiederholung der Drohanrufe manifestierende besondere Intensität des Täterwillens weder absolut noch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering (§ 42 Z. 1 StGB.).Die Schuld des Angeklagten ist im Hinblick auf die sich in der Wiederholung der Drohanrufe manifestierende besondere Intensität des Täterwillens weder absolut noch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB.).
Zutreffend wies das Erstgericht weiters darauf hin, daß auch die Folgen der Tat keineswegs unbedeutend waren (§ 42 Z. 2 StGB.), weil F*** durch die massiven Drohungen am Verlassen ihrer Wohnung gehindert und sogar einmal vom Schulbesuch abgehalten wurde. Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß sich der Angeklagte der Bedrohten gegenüber zu erkennen gab, nichts zu ändern. Da es damit schon an zwei Voraussetzungen des § 42 StGB. gebricht, ist dessen Heranziehung ausgeschlossen und war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Zutreffend wies das Erstgericht weiters darauf hin, daß auch die Folgen der Tat keineswegs unbedeutend waren (Paragraph 42, Ziffer 2, StGB.), weil F*** durch die massiven Drohungen am Verlassen ihrer Wohnung gehindert und sogar einmal vom Schulbesuch abgehalten wurde. Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß sich der Angeklagte der Bedrohten gegenüber zu erkennen gab, nichts zu ändern. Da es damit schon an zwei Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. gebricht, ist dessen Heranziehung ausgeschlossen und war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Der Angeklagte hat Berufung angemeldet, diese aber nicht ausgeführt. Sie war dennoch sachlich zu erledigen, weil mit der angefochtenen Entscheidung, daß der Ausspruch der verwirkten Strafe vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit bestimmt wird (§ 13 JGG. 1961), nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge (siehe § 46 Abs. 1, zweiter Satz, JGG. 1961) ausgesprochen worden ist (§ 294 Abs. 2 n.F. StPO.). Die zulässige Berufung (siehe § 46 Abs. 1, letzter Satz, JGG. 1961: dort einzige Berufungsbeschränkung) erweist sich indes als unberechtigt. Angesichts der schon anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezählten, die Schuld beschwerenden Umstände wäre trotz der Milderungsgründe des Geständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit eine bloße Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG.) spezialpräventiv nicht wirksam.Der Angeklagte hat Berufung angemeldet, diese aber nicht ausgeführt. Sie war dennoch sachlich zu erledigen, weil mit der angefochtenen Entscheidung, daß der Ausspruch der verwirkten Strafe vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit bestimmt wird (Paragraph 13, JGG. 1961), nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge (siehe Paragraph 46, Absatz eins,, zweiter Satz, JGG. 1961) ausgesprochen worden ist (Paragraph 294, Absatz 2, n.F. StPO.). Die zulässige Berufung (siehe Paragraph 46, Absatz eins,, letzter Satz, JGG. 1961: dort einzige Berufungsbeschränkung) erweist sich indes als unberechtigt. Angesichts der schon anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezählten, die Schuld beschwerenden Umstände wäre trotz der Milderungsgründe des Geständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit eine bloße Ermahnung (Paragraph 12, Absatz 2, JGG.) spezialpräventiv nicht wirksam.