Während die Angeklagten Thomas S***** und Alican T***** das Urteil unangefochten ließen, bekämpft es der Angeklagte Johann L***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller drei Angeklagten) mit Berufung an.Während die Angeklagten Thomas S***** und Alican T***** das Urteil unangefochten ließen, bekämpft es der Angeklagte Johann L***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. Den Strafausspruch ficht er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller drei Angeklagten) mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann L***** ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung durch S***** (S 111 a ff./I, 185 ff./I, 39, 43 44/45, 46, 48/IV) und T***** (S 115 a und b/I, 175 ff./I, 53, 54, 56, 57, 60 ff./IV) im Sinne des Anklagevorwurfes massiv belastet. L***** bezeichnete diese Anschuldigungen als falsch und behauptete, die beiden wollten alles nur auf ihn abwälzen (S 71/IV). Die Geschworenen folgten jedoch den Angaben der Mitangeklagten und gründeten darauf ihren Wahrspruch (siehe deren Niederschrift). Unbestritten ist, daß Verwandte des Angeklagten L***** mehrmals, allerdings erfolglos, an den Pflegevater des Angeklagten S*****, den Zeugen Josef L***** (S 89 ff./IV) herangetreten sind, um ihn unter Anerbieten eines größeren Geldbetrages dazu zu bewegen, sich beim Angeklagten S***** für eine Zurücknahme der den L***** belastenden Aussage zu verwenden. Während S***** dazu erklärte (S 46, 49, 57, 58, 59 und 63/IV), L***** hätte ihn auf diesem Wege zum Widerruf seiner wahrheitsgemäßen Aussage veranlassen wollen, behauptete L***** (S 71, 72, 78 und 91/IV), daß S***** ihm angeboten habe, gegen Bezahlung von 50.000 S (später 300.000 S) nunmehr die Wahrheit zu sagen und seine - falschen - Anschuldigungen zurückzuziehen.
In diesem Zusammenhang stellte der Verteidiger des Angeklagten L***** den Antrag auf Einvernahme des Josef D*****, der bei einem der Gespräche mit dem Zeugen Josef L*****, bei dem es um die Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Angeklagten S***** gegangen ist, zugegen gewesen sei. Der Zeuge sollte befragt werden, "auf welche Art und Weise und welchem Inhalt nach dies geschehen sollte, vor allem welche Schilderung der Angeklagte S***** abgeben hätte sollen" (S 103/IV), wodurch der Beweis hätte erbracht werden können, daß Johann L***** nicht der Anstifter gewesen sei.
Dieser Antrag verfiel mit Recht der Ablehnung.
Der als Zeuge namhaft gemachte Josef D***** war weder nach dem Antragsvorbringen noch sonst nach den Verfahrensergebnissen an irgendwelchen Gesprächen der Angeklagten untereinander beteiligt, die sich auf die gegenständlichen Straftaten bezogen haben. Er wäre daher nicht in der Lage gewesen, aus eigener Wahrnehmung über den Inhalt solcher Gespräche Angaben zu machen, insbesondere darüber nicht, ob Johann L***** dabei Äußerungen gemacht oder nicht gemacht hat, die ihm nunmehr als Bestimmungshandlungen zur Last gelegt werden. Demnach hätte er aber auch gar nicht beurteilen können, ob die Schilderung, zu der der Angeklagte S***** veranlaßt werden sollte, der Wahrheit entsprochen hätte oder nicht. Sein Wissensstand darüber konnte zwangsläufig nur auf einseitigen Informationen durch den Beschwerdeführer selbst beruhen, die aber naturgemäß von vornherein ungeeignet waren, ihn den wahren Sachverhalt erkennen zu lassen.
Soweit die Einvernahme des Josef D***** auch zu einem von Thomas S***** in einer Niederschrift vom 11.November 1991 (S 189/I) erwähnten Gespräch zwischen ihm und D***** beantragt worden ist, ist dem Schwurgerichtshof durch das abweisliche Zwischenerkenntnis gleichfalls kein Verfahrensmangel unterlaufen. Laut der zitierten Niederschrift hat S***** mit D***** über den ihm von L***** dargelegten Tatplan gesprochen, nachdem er sich "die Sache überlegt" hatte. D***** hätte ihm darauf gesagt, er "müsse das selbst wissen und selbst entscheiden". Inwieweit sich aus einer ergänzenden Befragung des Josef D***** Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, "daß L***** nicht der Anstifter war" (S 103/IV), kann dem Beweisantrag nicht entnommen werden. Die Ausführungen in der Verfahrensrüge, "daß durch genaues Befragen des Zeugen D***** vielleicht Details über den geplanten Überfall auf die Geldbotinnen sowie des Raubes und der gestohlenen (nicht schuldspruchgegenständlichen) PKW's hervorgekommen wären", und es "immerhin leicht möglich gewesen wäre, daß D***** auf genaues Befragen eine Äußerung über meine (des Beschwerdeführers) Person als Anstifter hätte machen können, welche vielleicht positiven Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen gehabt hätte", weisen vielmehr als Ziel der Antragstellung einen unzulässigen Erkundungsbeweis aus, von dem der Schwurgerichtshof mit Recht Abstand genommen hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88 bis 90 zu § 281 Abs. 1 Z 4).Soweit die Einvernahme des Josef D***** auch zu einem von Thomas S***** in einer Niederschrift vom 11.November 1991 (S 189/I) erwähnten Gespräch zwischen ihm und D***** beantragt worden ist, ist dem Schwurgerichtshof durch das abweisliche Zwischenerkenntnis gleichfalls kein Verfahrensmangel unterlaufen. Laut der zitierten Niederschrift hat S***** mit D***** über den ihm von L***** dargelegten Tatplan gesprochen, nachdem er sich "die Sache überlegt" hatte. D***** hätte ihm darauf gesagt, er "müsse das selbst wissen und selbst entscheiden". Inwieweit sich aus einer ergänzenden Befragung des Josef D***** Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, "daß L***** nicht der Anstifter war" (S 103/IV), kann dem Beweisantrag nicht entnommen werden. Die Ausführungen in der Verfahrensrüge, "daß durch genaues Befragen des Zeugen D***** vielleicht Details über den geplanten Überfall auf die Geldbotinnen sowie des Raubes und der gestohlenen (nicht schuldspruchgegenständlichen) PKW's hervorgekommen wären", und es "immerhin leicht möglich gewesen wäre, daß D***** auf genaues Befragen eine Äußerung über meine (des Beschwerdeführers) Person als Anstifter hätte machen können, welche vielleicht positiven Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen gehabt hätte", weisen vielmehr als Ziel der Antragstellung einen unzulässigen Erkundungsbeweis aus, von dem der Schwurgerichtshof mit Recht Abstand genommen hat vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88 bis 90 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann L***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann L***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).