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Entscheidung 13 Os 82/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os82/98

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. April 1998, GZ 8 römisch fünf r 784/97-8, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, Geo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dem wegen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (1.) und Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (2.) schuldig erkannten Angeklagten fällt, soweit für die Anfechtung dieses Urteils von Bedeutung, zur Last, vom Frühjahr 1996 bis 3.September 1997 5.831 Gramm Marihuana mit einem THC-Mindestgehalt von 69 Gramm durch Anpflanzen und Ernten in einem Garten erzeugt zu haben (2.).

Seine dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil stellt fest, daß er im Tatzeitraum in seinem Garten insgesamt 48 Cannabisstauden in der Absicht anpflanzte, durch diesen Anbau Suchtgift zu erzeugen. Auf diese Weise stellte er die oben bezeichnete Suchtgiftmenge mit dem genannten THC-Mindestgehalt her, wobei er wußte, daß die von ihm angelegte Cannabisplantage Suchtgift mit einem entsprechenden THC-Gehalt erzeugte.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert zunächst, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten, darüber überrascht gewesen zu sein, daß aus allen von ihm ausgestreuten Samen Pflanzen aufgegangen seien, nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht dies inhaltlich jedenfalls getan, indem es die Verantwortung zurückweisend aus den objektiven Beweis- ergebnissen (Anlage einer Pflanzung [Plantage], Anzahl der Pflanzen, Behandlung und Zurichtung der Pflanzen zum Suchtgiftkonsum durch Trocknen) erkennbar auf den Vorsatz zur Erzeugung einer großen Menge des Suchtgiftes geschlossen hat (US 3, 4). Nach der festgestellten (und unbestrittenen) Menge der Reinsubstanz des Suchtgift- wirkstoffes kommt es dabei nicht darauf an, ob wider Erwarten aus allen Samen Pflanzen aufwuchsen oder der Angeklagte wußte und wollte, daß dies nur bei einem Teil des Samens der Fall sein werde, weil die erzeugte Suchtgiftmenge mehr als das Dreifache der großen Menge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2 und 6 SMG betrug (Anhang 3. zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 374 aus 1997,).

Ohne Verletzung der Denkgesetze konnten die Tatrichter aus dem (vom Angeklagten selbst zugestandenen, S 85) wiederholten Suchtgiftkonsum durch zwanzig Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrung im Umgang mit der Droge, deren Konsum aus eigener Pflanzung und der Lagerung auf das Wissen des Angeklagten schließen, Suchtgift in der festgestellten Menge zu erzeugen (wiederum US 3 und 4). Wenn das Erstgericht dabei auf die Wirkung des Suchtgiftes und eine dementsprechende Menge hinwies, so erfolgte dies in klarer Verbindung mit der gewichtsmäßig festgestellten Menge der Reinsubstanz des Wirkstoffes. Dem Urteil haftet daher auch in dieser Hinsicht nicht der behauptete formale Begründungsmangel an. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang besonders betonte Verantwortung des Angeklagten wurde vom Schöffengericht in freier Beweis- würdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), deren Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist, als unglaubwürdig zurückgewiesen (US 3).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt einerseits inhaltlich die Argumente der Mängelrüge und unternimmt andererseits neuerlich den (auch in diesem Rahmen prinzipiell) unzulässigen Versuch einer Remonstration gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, indem sie aus dem Verfahrensergebnissen, vor allem aber aus der Verantwortung des Angeklagten, andere Schlüsse ziehen will, als dies das Erstgericht (ohne Verletzung der Denkgesetze) getan hat. Aktenkundige Umstände dafür, das Gericht habe ihm zugängliche Beweismittel nicht oder in wesentlichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten enthaltenden Beweisergebnissen gemacht werden könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 20), werden damit nicht dargetan.

Letztlich liegt auch der geltend gemachte Feststellungsmangel (Ziffer 10,) nicht vor, weil das Urteil die subjektive Tatseite in ausreichender Weise konstatiert, hält es doch fest, daß der Angeklagte bei Tatbegehung nicht bloß vorsätzlich, sondern (verstärkt) sogar in der Absicht handelte (es ihm also darauf ankam, den Umstand oder Erfolg zu bewirken, den das Gesetz voraussetzt; Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch den Anbau von Cannabis Suchtgift zu erzeugen, und er wußte, daß die von ihm angelegte Plantage Suchtgift in entsprechender (d.i. in der im Spruch und in den Gründen festgestellten) Reinsubstanzmenge erzeugt (neuerlich US 3 und 4).

Die von diesen Feststellungen abweichende, auf eine Unterstellung der Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zielende Subsumtionsrüge verfehlt damit jedoch eine den formal- rechtlichen Voraussetzungen entsprechende Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E51016 13D00828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00082.98.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19980709_OGH0002_0130OS00082_9800000_000