Entscheidung 13 Os 83/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 27 Vr 490/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 27 römisch fünf r 490/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Walter B***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Jänner 2000 in W***** Gewahrsamsträgern der Firma Julius Anton P***** 2.950 S und 20 DM mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, den ihn festhaltenden Heiko H***** weggestoßen hatte, um sich das weggenommene Geld zu erhalten.Walter B***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Jänner 2000 in W***** Gewahrsamsträgern der Firma Julius Anton P***** 2.950 S und 20 DM mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, den ihn festhaltenden Heiko H***** weggestoßen hatte, um sich das weggenommene Geld zu erhalten.
Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5, der Sache nach gleichfalls Z 10) vermisst eine Erörterung der Frage, "mit welcher Intensität der Angeklagte festgehalten wurde", ohne deutlich zu machen, welche konkrete, durch die Beweisergebnisse indizierte Feststellung das Erstgericht zu Unrecht unterlassen habe.Die Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach gleichfalls Ziffer 10,) vermisst eine Erörterung der Frage, "mit welcher Intensität der Angeklagte festgehalten wurde", ohne deutlich zu machen, welche konkrete, durch die Beweisergebnisse indizierte Feststellung das Erstgericht zu Unrecht unterlassen habe.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) - ersichtlich in Anlehnung an Bertel (WK2 § 131 Rz 3; vgl die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur) - behauptet, H***** sei mehr aus Überraschung als aufgrund physischer Einwirkung zurückgetaumelt und mit dem Rücken an der Theke angestoßen, weicht sie von den tatsächlichen Urteilsannahmen ab (zum Gewaltbegriff vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 35).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) - ersichtlich in Anlehnung an Bertel (WK2 Paragraph 131, Rz 3; vergleiche die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur) - behauptet, H***** sei mehr aus Überraschung als aufgrund physischer Einwirkung zurückgetaumelt und mit dem Rücken an der Theke angestoßen, weicht sie von den tatsächlichen Urteilsannahmen ab (zum Gewaltbegriff vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35).
Die demnach fehlende Ausrichtung am Verfahrensrecht führt zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die demnach fehlende Ausrichtung am Verfahrensrecht führt zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00083..0823.000
Dokumentnummer
JJT_20000823_OGH0002_0130OS00083_0000000_000