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Entscheidung 13 Os 83/09v×

Entscheidung 13 Os 83/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os83/09v

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Claudia B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 3 St 57/09h der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 2009, AZ 23 Bs 217/09v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Strafverfahrens zurück.

Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 196, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.

Anmerkung

E91735 13Os83.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00083.09V.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0130OS00083_09V0000_000