Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet
unzureichende (Z 5 vierter Fall) sowie aktenwidrige (Z 5 fünfter Fall) unzureichende (Ziffer 5, vierter Fall) sowie aktenwidrige (Ziffer 5, fünfter Fall)
Begründung der Feststellungen zu der zwischen Maximilian B***** und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung, einen Teil des Lohns steuerlich nicht zu erklären (US 3).
Indem die Rüge aus isoliert hervorgehobenen Passagen der Aussage des Genannten andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, die tatrichterliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Maximilian B***** kritisiert (siehe aber RIS-Justiz RS0106588) und eigene Erwägungen anstellt, zeigt sie die behaupteten Begründungsmängel nicht auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf ON 18 einwendet, dass der Angeklagte in den Jahren 2009 und 2010 nicht die vom Gericht auf Basis von Schätzungen festgestellten, sondern jeweils geringere Auszahlungen erhalten habe, spricht sie – mit Blick auf die hier gegebene Gerichtszuständigkeit kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) – keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand an. Unter dem Aspekt des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5a) zeigt sie durch die Bezugnahme auf die ON 18 auch kein vom Erstgericht übergangenes Verfahrensergebnis auf (US 6).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Bezugnahme auf ON 18 einwendet, dass der Angeklagte in den Jahren 2009 und 2010 nicht die vom Gericht auf Basis von Schätzungen festgestellten, sondern jeweils geringere Auszahlungen erhalten habe, spricht sie – mit Blick auf die hier gegebene Gerichtszuständigkeit kraft objektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) – keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand an. Unter dem Aspekt des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch Ziffer 5 a,) zeigt sie durch die Bezugnahme auf die ON 18 auch kein vom Erstgericht übergangenes Verfahrensergebnis auf (US 6).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite einen substanzlosen Gebrauch der Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der subjektiven Tatseite einen substanzlosen Gebrauch der
verba legalia behauptet, legt sie nicht dar, warum es den auf US 3 und 7 getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090).
Die vermisste Begründung der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Verkürzung von Lohnabgaben findet sich auf US 4. Indem sich die Rüge nicht an diesen Erwägungen orientiert, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach geltend gemachten (Z 5 vierter Fall) Nichtigkeitsgrundes.Die vermisste Begründung der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Verkürzung von Lohnabgaben findet sich auf US 4. Indem sich die Rüge nicht an diesen Erwägungen orientiert, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach geltend gemachten (Ziffer 5, vierter Fall) Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.