Die Mängelrüge versagt.
Das Erstgericht begründete ausführlich und lebensnah, auf Grund welcher Erwägungen es die Verantwortung des Angeklagten A, von der Herkunft der gegenständlichen Waffen aus einem Diebstahl keine Ahnung gehabt zu haben, als widerlegt, die - auch den Beschwerdeführer belastenden - Geständnisse der beiden Mitangeklagten hingegen für glaubwürdig erachtete. Es verwies hiebei insbesondere auf die enorme Diskrepanz zwischen dem von C begehrten Betrag von 70.000 Schilling und dem von Josef B und Arnold A erhofften Kauferlös von 75.000,-- DM, auf die Darstellung des Angeklagten B, der den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht hatte, er solle beim Verkauf 'aufpassen', sowie auf die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten A und legte auch in schlüssiger Weise dar, weshalb seiner überzeugung nach die (über Gerichtsbeschluß aufgezeichneten) Ferngespräche dieses Angeklagten, der (möglicherweise) eine überwachung seines Telefonanschlusses vermutete, nicht für seine Gutgläubigkeit sprechen (vgl. Band II, S.37 ff d.A.).Das Erstgericht begründete ausführlich und lebensnah, auf Grund welcher Erwägungen es die Verantwortung des Angeklagten A, von der Herkunft der gegenständlichen Waffen aus einem Diebstahl keine Ahnung gehabt zu haben, als widerlegt, die - auch den Beschwerdeführer belastenden - Geständnisse der beiden Mitangeklagten hingegen für glaubwürdig erachtete. Es verwies hiebei insbesondere auf die enorme Diskrepanz zwischen dem von C begehrten Betrag von 70.000 Schilling und dem von Josef B und Arnold A erhofften Kauferlös von 75.000,-- DM, auf die Darstellung des Angeklagten B, der den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht hatte, er solle beim Verkauf 'aufpassen', sowie auf die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten A und legte auch in schlüssiger Weise dar, weshalb seiner überzeugung nach die (über Gerichtsbeschluß aufgezeichneten) Ferngespräche dieses Angeklagten, der (möglicherweise) eine überwachung seines Telefonanschlusses vermutete, nicht für seine Gutgläubigkeit sprechen vergleiche Band römisch zwei, S.37 ff d.A.).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, daß C, dessen Vereinbarungen mit B ihm nicht bekannt gewesen seien, 70.000 DM verlange und bei einem Weiterverkauf der Waffen demnach nur eine angemessene Gewinnspanne von 5.000 DM erzielt werden sollte, ist entgegenzuhalten, daß nach der vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten und auch insoweit als Feststellungsgrundlage herangezogenen Verantwortung des Mitangeklagten B immer - auch gegenüber A -
davon die Rede war, daß C für die Waffen einen Betrag von S 70.000,-
- bis S 100.000,-- begehre und A einen Weiterverkauf um 75.000,-- DM, also um ein Vielfaches des vorgenannten Betrages in Aussicht stellte (vgl. Band I, S.210 f, 271 a f, Band II, S.7 f d.A.); einen Irrtum des Beschwerdeführers über den an C zu bezahlenden Betrag schloß das Erstgericht damit ersichtlich aus.- bis S 100.000,-- begehre und A einen Weiterverkauf um 75.000,-- DM, also um ein Vielfaches des vorgenannten Betrages in Aussicht stellte vergleiche Band römisch eins, S.210 f, 271 a f, Band römisch zwei, S.7 f d.A.); einen Irrtum des Beschwerdeführers über den an C zu bezahlenden Betrag schloß das Erstgericht damit ersichtlich aus.
Mit seiner weiteren Behauptung, er habe die Warnung des Mitangeklagten B mißverstanden und darauf bezogen, er solle vorsichtig sein, damit er bei der Transaktion nicht übervorteilt werde, greift der Beschwerdeführer lediglich auf seine im wesentlichen gleichlautende Verantwortung in der Hauptverhandlung zurück, die vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt wurde (vgl. Band II, S.40 d.A.). Der vom Erstgericht dargelegte Umstand, die aufgezeichneten Ferngespräche seien vom Angeklagten vorsichtig geführt und 'verklausuliert' gehalten worden und deuteten demnach darauf hin, daß er sich für den Fall der (bloß vermuteten) Abhörung absichern wollte, findet - den Beschwerdeausführungen zuwider - in der Aktenlage volle Deckung (vgl. Band I, S.123 ff d.A.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Mängelrüge ergibt sohin nach keiner Richtung hin den Nachweis eines formellen Begründungsmangels in der Bedeutung des § 281Mit seiner weiteren Behauptung, er habe die Warnung des Mitangeklagten B mißverstanden und darauf bezogen, er solle vorsichtig sein, damit er bei der Transaktion nicht übervorteilt werde, greift der Beschwerdeführer lediglich auf seine im wesentlichen gleichlautende Verantwortung in der Hauptverhandlung zurück, die vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt wurde vergleiche Band römisch zwei, S.40 d.A.). Der vom Erstgericht dargelegte Umstand, die aufgezeichneten Ferngespräche seien vom Angeklagten vorsichtig geführt und 'verklausuliert' gehalten worden und deuteten demnach darauf hin, daß er sich für den Fall der (bloß vermuteten) Abhörung absichern wollte, findet - den Beschwerdeausführungen zuwider - in der Aktenlage volle Deckung vergleiche Band römisch eins, S.123 ff d.A.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Mängelrüge ergibt sohin nach keiner Richtung hin den Nachweis eines formellen Begründungsmangels in der Bedeutung des Paragraph 281
Abs.1 Z 5 StPO, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der im Urteil logisch und einleuchtend begründeten schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 10 StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Tatbestand der Hehlerei erfordere (objektiv) eine Erschwerung der Wiedererlangung der widerrechtlich entzogenen Sachen durch den Berechtigten und werde demnach durch ein Verhandeln gestohlener Sachen an einen agent provocateur, als welcher Heinz G tätig geworden sei, nicht verwirktlicht; sein Tatverhalten wäre folglich bloß dem Tatbestand des § 165 StGB zu unterstellen gewesen.Absatz eins, Ziffer 5, StPO, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der im Urteil logisch und einleuchtend begründeten schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Tatbestand der Hehlerei erfordere (objektiv) eine Erschwerung der Wiedererlangung der widerrechtlich entzogenen Sachen durch den Berechtigten und werde demnach durch ein Verhandeln gestohlener Sachen an einen agent provocateur, als welcher Heinz G tätig geworden sei, nicht verwirktlicht; sein Tatverhalten wäre folglich bloß dem Tatbestand des Paragraph 165, StGB zu unterstellen gewesen.
Einen den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs.1 StPO verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darin, daß das Erstgericht seinen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Heinz G zum Beweis dafür, daß anläßlich seiner beabsichtigten Vorsprache im Hotel 'H' kein Käufer vorhanden gewesen sei und ein solcher Käufer nie existiert habe, sodaß durch sein Verhalten eine Erschwernis der Wiedererlangung des Diebsgutes durch den Eigentümer nicht begründet worden sei, als rechtlich unerheblich ablehnte (vgl. Band II, S. 11, 13 d.A.). Keiner der beiden angerufenen Nichtigkeitsgründe liegt vor. Nach dem § 164 Abs.1 Z 2 StGB begeht den Tatbestand der Hehlerei, wer eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Hiebei ist unter Ansichbringen einer Sache jeder Erwerb des Gewahrsams oder der eigenen Verfügung über eine Sache und unter Verhandeln jede Mitwirkung am Absatz, also an der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch übertragung an einen Dritten zu verstehen (vgl. Dokumentation, 176 f), wobei jedoch nicht erforderlich ist, daß der Handel auch tatsächlich zustandekommt (vgl. LSK 1976/177 = EvBl.1977/23, LSK 1976/Einen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darin, daß das Erstgericht seinen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Heinz G zum Beweis dafür, daß anläßlich seiner beabsichtigten Vorsprache im Hotel 'H' kein Käufer vorhanden gewesen sei und ein solcher Käufer nie existiert habe, sodaß durch sein Verhalten eine Erschwernis der Wiedererlangung des Diebsgutes durch den Eigentümer nicht begründet worden sei, als rechtlich unerheblich ablehnte vergleiche Band römisch zwei, S. 11, 13 d.A.). Keiner der beiden angerufenen Nichtigkeitsgründe liegt vor. Nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begeht den Tatbestand der Hehlerei, wer eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Hiebei ist unter Ansichbringen einer Sache jeder Erwerb des Gewahrsams oder der eigenen Verfügung über eine Sache und unter Verhandeln jede Mitwirkung am Absatz, also an der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch übertragung an einen Dritten zu verstehen vergleiche Dokumentation, 176 f), wobei jedoch nicht erforderlich ist, daß der Handel auch tatsächlich zustandekommt vergleiche LSK 1976/177 = EvBl.1977/23, LSK 1976/
217, LSK 1977/298).
Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten A angelastet, ab dem 1. August 1977 den Verkauf der gestohlenen antiken Faustfeuerwaffen betrieben, sie mit Josef B einem vermeintlichen Interessenten vorgezeigt und sie schließlich am 30.August 1977 zum Weiterverkauf übernommen somit bereits Verwertungshandlungen unternommen zu haben. Dieses Tatverhalten stellt sowohl ein Verhandeln als auch ein Ansichbringen gestohlener Sachen im dargelegten Sinn dar, das, unabhängig vom Erfolg der Verkaufsbemühungen, rechtlich als vollendete Hehlerei zu beurteilen ist.
In subjektiver Richtung verlangt die Tatbestandsverwirklichung, daß der Täter zumindest dolo eventuali in Kenntnis des Umstandes handelt, daß der Vortäter die Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat. Daß die Handlung des Täters objektiv geeignet und nach dem Täterwillen dazu bestimmt sein müßte, die Entdeckung der Sache oder deren Wiedererlangung durch den Berechtigten zu vereiteln oder zu erschweren, ist - anders als bei der Begehungsform des Verheimlichens -
im Falle des Ansichbringens - und diese Form der Hehlerei lag gegenständlich jedenfalls (auch) vor - nicht erforderlich (10 Os 25/76 = EvBl.1977/183), wurde aber vom Erstgericht im übrigen sogar als erwiesen angenommen (S.45/II d.A.).
So gesehen ist es völlig unerheblich, ob der als Kaufinteressent in Erscheinung getretene Heinz G das Diebsgut tatsächlich kaufen oder einen Verkauf vermitteln wollte oder ob er sich, wie der Beschwerdeführer behauptet und das Erstgericht im Zweifel ohnedies annahm (vgl. Band II, S.45 d.A.), bloß als Lockspitzel betätigte; genug daran, daß der Angeklagte A ihn für einen Kaufinteressenten hielt, mit ihm (von sich aus gesehen) ernste Verkaufsverhandlungen führte, die Besichtigung der Waffen durch ihn arrangierte und schließlich zwecks übergabe an G die gestohlenen Sachen in seinen Gewahrsam nahm. Weitere Beweisaufnahmen in der vom Beschwerdeführer begehrten Richtung waren daher entbehrlich, sodaß eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht vorliegt.So gesehen ist es völlig unerheblich, ob der als Kaufinteressent in Erscheinung getretene Heinz G das Diebsgut tatsächlich kaufen oder einen Verkauf vermitteln wollte oder ob er sich, wie der Beschwerdeführer behauptet und das Erstgericht im Zweifel ohnedies annahm vergleiche Band römisch zwei, S.45 d.A.), bloß als Lockspitzel betätigte; genug daran, daß der Angeklagte A ihn für einen Kaufinteressenten hielt, mit ihm (von sich aus gesehen) ernste Verkaufsverhandlungen führte, die Besichtigung der Waffen durch ihn arrangierte und schließlich zwecks übergabe an G die gestohlenen Sachen in seinen Gewahrsam nahm. Weitere Beweisaufnahmen in der vom Beschwerdeführer begehrten Richtung waren daher entbehrlich, sodaß eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht vorliegt.
Ein Eingehen auf den Beschwerdeeinwand, es habe sich bei der inkriminierten Tat des Angeklagten A um einen absolut untauglichen Versuch gehandelt, erübrigt sich schon im Hinblick auf die zutreffend festgestellte Vollendung des Delikts und es wird diesbezüglich auf das oben Gesagte verwiesen.
Angesichts der weiteren Urteilsannahme, wonach der Angeklagte A die diebische Herkunft der von ihm übernommenen und verhandelten Sachen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, bleibt für eine Beurteilung der Tat als (bloß) fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen gemäß dem § 165 StGB mithin kein Raum.Angesichts der weiteren Urteilsannahme, wonach der Angeklagte A die diebische Herkunft der von ihm übernommenen und verhandelten Sachen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, bleibt für eine Beurteilung der Tat als (bloß) fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen gemäß dem Paragraph 165, StGB mithin kein Raum.
Da das Erstgericht demnach das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten A frei von Rechtsirrtum dem Tatbestand der Hehlerei nach dem § 164 Abs.1 Z 2, Abs.3Da das Erstgericht demnach das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten A frei von Rechtsirrtum dem Tatbestand der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3
(1.Fall) StGB unterstellte, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehenden) § 164 Abs.3 StPO eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiebei wertete es als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die objektive Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes mit der Begründung an, er sei durch den Mitangeklagten Josef B verleitet worden und es hätte ihm, da die Tat beim Versuch geblieben sei, der Milderungsgrund nach § 34 Z 13 StGB zugutegehalten werden müssen.(1.Fall) StGB unterstellte, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehenden) Paragraph 164, Absatz 3, StPO eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiebei wertete es als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen die objektive Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes mit der Begründung an, er sei durch den Mitangeklagten Josef B verleitet worden und es hätte ihm, da die Tat beim Versuch geblieben sei, der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB zugutegehalten werden müssen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat ihm das Erstgericht keinen Milderungsgrund vorenthalten, weil nach dem festgestellten Geschehensablauf von einer im Sinne des § 34 Z 4 StGB relevanten Einwirkung des Josef B auf den Angeklagten nicht gesprochen werden kann und die Tat bis zur Vollendung gediehen ist. Das Erstgericht hat die sohin vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe aber auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem einschlägig schwer belasteten Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlung durchaus gerecht wird.Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat ihm das Erstgericht keinen Milderungsgrund vorenthalten, weil nach dem festgestellten Geschehensablauf von einer im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB relevanten Einwirkung des Josef B auf den Angeklagten nicht gesprochen werden kann und die Tat bis zur Vollendung gediehen ist. Das Erstgericht hat die sohin vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe aber auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem einschlägig schwer belasteten Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlung durchaus gerecht wird.
Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.