Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 83/95×

Entscheidung 13 Os 83/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os83/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15.Februar 1995, GZ 11 römisch fünf r 19/94-221, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten enthält, wurde Manfred M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (B) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefaßt dargestellt)

(zu A) in Oberösterreich zwischen September 1992 und Mai 1994 teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Oliver K***** (römisch eins 1-7), teils allein (römisch zwei 1-11) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, indem er in Gebäude einbrach und auch Behältnisse aufbrach, wobei er die Diebstähle bzw Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(zu B) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Oliver K***** in der Nacht zum 31.März 1994 in Gmunden andere dadurch geschädigt, daß sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsame dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar Werkzeug und Geräte des Landes Oberösterreich im Wert von 28.000 S sowie

(zu C) zur selben Zeit und am selben Ort gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Oliver K***** einen unversperrten Klein-LKW der Marke Fiat Ducato des Landes Oberösterreich unbefugt in Gebrauch genommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.

Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer weder eine Undeutlichkeit noch eine Unvollständigkeit oder eine unzureichende Begründung des Urteils darzulegen. Vielmehr unternimmt er damit insgesamt nur den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Ziel zu kritisieren, seiner vom Erstgericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse als widerlegt erachteten (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne formelle Begründungsfehler aufzuzeigen.

Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Fakten A römisch eins 1 bis 7 die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die Angaben des abgesondert verfolgten (bereits rechtskräftig verurteilten) Oliver K***** moniert und dieser Beweisquelle seine eigene leugnende Darstellung sowie teilweise die Angaben des Zeugen Jakob W***** entgegenhält, geht er über jene ausdrücklichen Passagen in den Entscheidungsgründen hinweg, denenzufolge sowohl seine Einlassung als auch die Aussage des letztgenannten Zeugen an Hand der übrigen, im Urteil detailliert erörterten Beweise denkrichtig für widerlegt angesehen wurden (US 28 ff, 45 unten f).

Dem weiteren Einwand der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht auch eingehend begründet, aus welchen Überlegungen es den Beschwerdeführer der Fakten A römisch zwei für überführt erachtete (US 31 ff). Hiebei haben die Tatrichter ihre Schlußfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Auffindung eines großen Teiles der Diebsbeute auf dem Anwesen des Franz S***** (des Vaters der Freundin des Angeklagten) gestützt, sondern aus einer Vielzahl von Indizien, darunter der (sonst) unverständlich erscheinenden Weigerung des Angeklagten, über die Herkunft der verfahrensgegenständlichen Geräte Auskunft zu erteilen, das Nichtvorweisen von (angeblich vorhandenen) Rechnungsbelegen über diese Gegenstände bzw die Sicherstellung eines Teiles der Beute auch auf dem elterlichen Anwesen des Angeklagten, sowie (bezüglich des Faktums A römisch zwei 8 - US 36 ff, auf US 36 irrig mit A römisch eins 8 überschrieben) aus den Aussagen der abgesondert verfolgten Mittäter Friedrich Z***** und Hannes A***** und aus den am Tatort sichergestellten, auf Schuhe des Beschwerdeführers passende Sohlenspuren (US 45) abgeleitet. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht aus den Beweisen gezogenen Schlüssen (allenfalls) andere, für den Beschwerdeführer günstigere denkbar sind, vermag keine Nichtigkeit im Sinne des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes herzustellen.

Die in diesem Zusammenhang vermißte "Untersuchung", welche Personen - neben dem Angeklagten - Zugang zum Anwesen des Franz S***** hatten, läuft im Ergebnis auf die Behauptung einer Unvollständigkeit der Erhebungen hinaus, die jedoch überhaupt nur unter den hier nicht aktuellen Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden könnte.

Mangels näherer Konkretisierung bedeutet der daran anknüpfende Vorwurf des Vorliegens widersprüchlicher Zeugenaussagen (schlechthin) in Ansehung der Fakten A römisch zwei 8 und 9 ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Mängelrüge, ganz abgesehen davon, daß sich das Erstgericht - dem Gebote der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - auch zu diesen Schuldspruchspunkten mit den Aussagen der hiezu vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen in den einzelnen Verfahrensabschnitten hinlänglich auseinandergesetzt hat (US 36 ff, 39 ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich versucht, aus dem Fehlen eines Geständnisses die Verfahrensergebnisse in seinem Sinn zu revidieren, verkennt er einmal mehr das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), demzufolge nicht nur zwingende Schlußfolgerungen, sondern denkmögliche und lebensnahe Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigten.

Die abschließenden, auf die Fakten B und C bezogenen Einwände, die sich auf den Hinweis der vorangestellten Ausführungen und die abermalige Bekämpfung der Annahme der Glaubwürdigkeit der Angaben des abgesondert verfolgten Mittäters Oliver K***** beschränken, beinhalten der Sache nach schon zufolge ihrer Diktion (wonach die Aussage des genannten Zeugen "nicht wirklich geeignet" sei, die "Urteilsannahmen zu stützen") erneut bloß einen Angriff auf den kritisch-psychologischen Vorgang der Abwägung der Beweise durch die Tatrichter, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Schließlich erweist sich die nominell auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und b (sachlich Ziffer 10,) gestützte Rechtsrüge, die sich gegen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit wendet, zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:

Die einleitende Behauptung des Angeklagten, das angefochtene Urteil sei mit einem "sekundären" Feststellungsmangel behaftet, weil Erörterungen über seine Einkommenssituation fehlen, übergeht die ausdrücklichen Urteilsannahmen hiezu (US 10, 45, 47). Insoweit orientiert sich der Beschwerdeführer daher - ganz abgesehen davon, daß er insofern (wie nur am Rande erwähnt sei) einen für die rechtliche Beurteilung unerheblichen Aspekt ins Treffen führt - nicht am gesamten maßgeblichen Tatsachensubstrat.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen haben sich die Tatrichter keineswegs auf die Wiedergabe der verba legalia in bezug auf die Gewerbsmäßigkeit beschränkt, sondern ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der bekämpften Qualifikation) mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (Vielzahl der qualifizierten diebischen Angriffe) unter ausdrücklicher Einbeziehung der erneut relevierten Einkommensfrage abgeleitet.

Soweit der Beschwerdeführer ferner damit argumentiert, daß der Verbleib der Beute "nicht geklärt werden konnte", entfernt er sich nicht nur vom gegenteiligen Urteilssachverhalt, nach dem die Art der Verwertung bzw die nach der Tat mit den Diebsgegenständen vorgenommenen Manipulationen in jedem Einzelfall dargelegt wurden, sondern verfehlt - ebenso wie mit der "in diesem Zusammenhang" (weiters) vorgebrachten Behauptung, daß die Beute "großteils keinen Gelderlös" erbracht habe - schon deshalb (abgesehen vom Abweichen vom Tatsachensubstrat) die Erfordernisse der prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil nicht deutlich und bestimmt dargelegt wird, inwiefern die ins Treffen geführte finanziell ungünstige Verwertung von Tatobjekten (bzw die Kenntnis des weiteren Schicksals der Beute) eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes (in bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit) nach sich gezogen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39991 13D00835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00083.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0130OS00083_9500000_000