Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, indes zu Unrecht.
Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer weder eine Undeutlichkeit noch eine Unvollständigkeit oder eine unzureichende Begründung des Urteils darzulegen. Vielmehr unternimmt er damit insgesamt nur den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Ziel zu kritisieren, seiner vom Erstgericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse als widerlegt erachteten (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne formelle Begründungsfehler aufzuzeigen.Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer weder eine Undeutlichkeit noch eine Unvollständigkeit oder eine unzureichende Begründung des Urteils darzulegen. Vielmehr unternimmt er damit insgesamt nur den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Ziel zu kritisieren, seiner vom Erstgericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse als widerlegt erachteten (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne formelle Begründungsfehler aufzuzeigen.
Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Fakten A I 1 bis 7 die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die Angaben des abgesondert verfolgten (bereits rechtskräftig verurteilten) Oliver K***** moniert und dieser Beweisquelle seine eigene leugnende Darstellung sowie teilweise die Angaben des Zeugen Jakob W***** entgegenhält, geht er über jene ausdrücklichen Passagen in den Entscheidungsgründen hinweg, denenzufolge sowohl seine Einlassung als auch die Aussage des letztgenannten Zeugen an Hand der übrigen, im Urteil detailliert erörterten Beweise denkrichtig für widerlegt angesehen wurden (US 28 ff, 45 unten f).Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Fakten A römisch eins 1 bis 7 die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die Angaben des abgesondert verfolgten (bereits rechtskräftig verurteilten) Oliver K***** moniert und dieser Beweisquelle seine eigene leugnende Darstellung sowie teilweise die Angaben des Zeugen Jakob W***** entgegenhält, geht er über jene ausdrücklichen Passagen in den Entscheidungsgründen hinweg, denenzufolge sowohl seine Einlassung als auch die Aussage des letztgenannten Zeugen an Hand der übrigen, im Urteil detailliert erörterten Beweise denkrichtig für widerlegt angesehen wurden (US 28 ff, 45 unten f).
Dem weiteren Einwand der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht auch eingehend begründet, aus welchen Überlegungen es den Beschwerdeführer der Fakten A II für überführt erachtete (US 31 ff). Hiebei haben die Tatrichter ihre Schlußfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Auffindung eines großen Teiles der Diebsbeute auf dem Anwesen des Franz S***** (des Vaters der Freundin des Angeklagten) gestützt, sondern aus einer Vielzahl von Indizien, darunter der (sonst) unverständlich erscheinenden Weigerung des Angeklagten, über die Herkunft der verfahrensgegenständlichen Geräte Auskunft zu erteilen, das Nichtvorweisen von (angeblich vorhandenen) Rechnungsbelegen über diese Gegenstände bzw die Sicherstellung eines Teiles der Beute auch auf dem elterlichen Anwesen des Angeklagten, sowie (bezüglich des Faktums A II 8 - US 36 ff, auf US 36 irrig mit A I 8 überschrieben) aus den Aussagen der abgesondert verfolgten Mittäter Friedrich Z***** und Hannes A***** und aus den am Tatort sichergestellten, auf Schuhe des Beschwerdeführers passende Sohlenspuren (US 45) abgeleitet. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht aus den Beweisen gezogenen Schlüssen (allenfalls) andere, für den Beschwerdeführer günstigere denkbar sind, vermag keine Nichtigkeit im Sinne des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes herzustellen.Dem weiteren Einwand der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht auch eingehend begründet, aus welchen Überlegungen es den Beschwerdeführer der Fakten A römisch zwei für überführt erachtete (US 31 ff). Hiebei haben die Tatrichter ihre Schlußfolgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Auffindung eines großen Teiles der Diebsbeute auf dem Anwesen des Franz S***** (des Vaters der Freundin des Angeklagten) gestützt, sondern aus einer Vielzahl von Indizien, darunter der (sonst) unverständlich erscheinenden Weigerung des Angeklagten, über die Herkunft der verfahrensgegenständlichen Geräte Auskunft zu erteilen, das Nichtvorweisen von (angeblich vorhandenen) Rechnungsbelegen über diese Gegenstände bzw die Sicherstellung eines Teiles der Beute auch auf dem elterlichen Anwesen des Angeklagten, sowie (bezüglich des Faktums A römisch zwei 8 - US 36 ff, auf US 36 irrig mit A römisch eins 8 überschrieben) aus den Aussagen der abgesondert verfolgten Mittäter Friedrich Z***** und Hannes A***** und aus den am Tatort sichergestellten, auf Schuhe des Beschwerdeführers passende Sohlenspuren (US 45) abgeleitet. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht aus den Beweisen gezogenen Schlüssen (allenfalls) andere, für den Beschwerdeführer günstigere denkbar sind, vermag keine Nichtigkeit im Sinne des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes herzustellen.
Die in diesem Zusammenhang vermißte "Untersuchung", welche Personen - neben dem Angeklagten - Zugang zum Anwesen des Franz S***** hatten, läuft im Ergebnis auf die Behauptung einer Unvollständigkeit der Erhebungen hinaus, die jedoch überhaupt nur unter den hier nicht aktuellen Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden könnte.Die in diesem Zusammenhang vermißte "Untersuchung", welche Personen - neben dem Angeklagten - Zugang zum Anwesen des Franz S***** hatten, läuft im Ergebnis auf die Behauptung einer Unvollständigkeit der Erhebungen hinaus, die jedoch überhaupt nur unter den hier nicht aktuellen Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden könnte.
Mangels näherer Konkretisierung bedeutet der daran anknüpfende Vorwurf des Vorliegens widersprüchlicher Zeugenaussagen (schlechthin) in Ansehung der Fakten A II 8 und 9 ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Mängelrüge, ganz abgesehen davon, daß sich das Erstgericht - dem Gebote der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - auch zu diesen Schuldspruchspunkten mit den Aussagen der hiezu vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen in den einzelnen Verfahrensabschnitten hinlänglich auseinandergesetzt hat (US 36 ff, 39 ff).Mangels näherer Konkretisierung bedeutet der daran anknüpfende Vorwurf des Vorliegens widersprüchlicher Zeugenaussagen (schlechthin) in Ansehung der Fakten A römisch zwei 8 und 9 ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Mängelrüge, ganz abgesehen davon, daß sich das Erstgericht - dem Gebote der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - auch zu diesen Schuldspruchspunkten mit den Aussagen der hiezu vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen in den einzelnen Verfahrensabschnitten hinlänglich auseinandergesetzt hat (US 36 ff, 39 ff).
Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich versucht, aus dem Fehlen eines Geständnisses die Verfahrensergebnisse in seinem Sinn zu revidieren, verkennt er einmal mehr das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), demzufolge nicht nur zwingende Schlußfolgerungen, sondern denkmögliche und lebensnahe Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigten.Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich versucht, aus dem Fehlen eines Geständnisses die Verfahrensergebnisse in seinem Sinn zu revidieren, verkennt er einmal mehr das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), demzufolge nicht nur zwingende Schlußfolgerungen, sondern denkmögliche und lebensnahe Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigten.
Die abschließenden, auf die Fakten B und C bezogenen Einwände, die sich auf den Hinweis der vorangestellten Ausführungen und die abermalige Bekämpfung der Annahme der Glaubwürdigkeit der Angaben des abgesondert verfolgten Mittäters Oliver K***** beschränken, beinhalten der Sache nach schon zufolge ihrer Diktion (wonach die Aussage des genannten Zeugen "nicht wirklich geeignet" sei, die "Urteilsannahmen zu stützen") erneut bloß einen Angriff auf den kritisch-psychologischen Vorgang der Abwägung der Beweise durch die Tatrichter, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Schließlich erweist sich die nominell auf die Gründe der Z 9 lit a und b (sachlich Z 10) gestützte Rechtsrüge, die sich gegen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit wendet, zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:Schließlich erweist sich die nominell auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und b (sachlich Ziffer 10,) gestützte Rechtsrüge, die sich gegen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit wendet, zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:
Die einleitende Behauptung des Angeklagten, das angefochtene Urteil sei mit einem "sekundären" Feststellungsmangel behaftet, weil Erörterungen über seine Einkommenssituation fehlen, übergeht die ausdrücklichen Urteilsannahmen hiezu (US 10, 45, 47). Insoweit orientiert sich der Beschwerdeführer daher - ganz abgesehen davon, daß er insofern (wie nur am Rande erwähnt sei) einen für die rechtliche Beurteilung unerheblichen Aspekt ins Treffen führt - nicht am gesamten maßgeblichen Tatsachensubstrat.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen haben sich die Tatrichter keineswegs auf die Wiedergabe der verba legalia in bezug auf die Gewerbsmäßigkeit beschränkt, sondern ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der bekämpften Qualifikation) mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (Vielzahl der qualifizierten diebischen Angriffe) unter ausdrücklicher Einbeziehung der erneut relevierten Einkommensfrage abgeleitet.
Soweit der Beschwerdeführer ferner damit argumentiert, daß der Verbleib der Beute "nicht geklärt werden konnte", entfernt er sich nicht nur vom gegenteiligen Urteilssachverhalt, nach dem die Art der Verwertung bzw die nach der Tat mit den Diebsgegenständen vorgenommenen Manipulationen in jedem Einzelfall dargelegt wurden, sondern verfehlt - ebenso wie mit der "in diesem Zusammenhang" (weiters) vorgebrachten Behauptung, daß die Beute "großteils keinen Gelderlös" erbracht habe - schon deshalb (abgesehen vom Abweichen vom Tatsachensubstrat) die Erfordernisse der prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil nicht deutlich und bestimmt dargelegt wird, inwiefern die ins Treffen geführte finanziell ungünstige Verwertung von Tatobjekten (bzw die Kenntnis des weiteren Schicksals der Beute) eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes (in bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit) nach sich gezogen hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.