Dagegen meldete der Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an, welche er als Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 1, 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO und als Berufung wegen Ausspruchs über die Strafe ausführte; eine Ausführung, aber auch Rückziehung der angemeldeten Schuldberufung unterblieb. Letzteres Rechtsmittel war sofort (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) zurückzuweisen, weil ein solches gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist.Dagegen meldete der Angeklagte "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an, welche er als Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer eins, 3, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und als Berufung wegen Ausspruchs über die Strafe ausführte; eine Ausführung, aber auch Rückziehung der angemeldeten Schuldberufung unterblieb. Letzteres Rechtsmittel war sofort (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen, weil ein solches gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Der aus dem Grunde der Z 1 erhobene Einwand, die beisitzende Richterin Dr. Liselotte F***** sei in derselben Sache als Untersuchungsrichterin tätig geworden, trifft zu. Das gegenständliche Strafverfahren wurde (am 1. Februar 1999) aus den gegen Gerhard A***** ua wegen § 28 SMG anhängigen Strafverfahren AZ 28 b Vr 6978/98 gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 1/I). In diesem Verfahren wurde Gerhard A*****, der nach dem Urteilsinhalt vom Beschwerdeführer wiederholt Kokain bezogen hat, am 14. August 1998 von der Untersuchungsrichterin Dr. Liselotte F***** als Beschuldigter vernommen (S 69 ff/I). Die genannte Richterin war daher gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (ebenso wie der Vorsitzende Dr. Peter L*****, der in dem vorangeführten Verfahren den (mündlichen) Haftbefehl gegen Gerald A***** erlassen hat, S 5, 13/I, welcher Ausschlußgrund jedoch nicht releviert wurde). Dieser Beschwerdepunkt führt dennoch nicht zum Erfolg.Der aus dem Grunde der Ziffer eins, erhobene Einwand, die beisitzende Richterin Dr. Liselotte F***** sei in derselben Sache als Untersuchungsrichterin tätig geworden, trifft zu. Das gegenständliche Strafverfahren wurde (am 1. Februar 1999) aus den gegen Gerhard A***** ua wegen Paragraph 28, SMG anhängigen Strafverfahren AZ 28 b römisch fünf r 6978/98 gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (S 1/I). In diesem Verfahren wurde Gerhard A*****, der nach dem Urteilsinhalt vom Beschwerdeführer wiederholt Kokain bezogen hat, am 14. August 1998 von der Untersuchungsrichterin Dr. Liselotte F***** als Beschuldigter vernommen (S 69 ff/I). Die genannte Richterin war daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (ebenso wie der Vorsitzende Dr. Peter L*****, der in dem vorangeführten Verfahren den (mündlichen) Haftbefehl gegen Gerald A***** erlassen hat, S 5, 13/I, welcher Ausschlußgrund jedoch nicht releviert wurde). Dieser Beschwerdepunkt führt dennoch nicht zum Erfolg.
Da der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes ein verzichtbarer ist (12 Os 63/91), wird zu dessen erfolgreicher Geltendmachung grundsätzlich die umgehende Rüge des die Nichtigkeit begründenden Tatumstandes verlangt, und zwar gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder sofort nach dessen Kenntnisnahme. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber auch dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund erst nach der Urteilsfällung bekannt geworden ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 34, 34a) und eine Rüge in der Hauptverhandlung daher nicht möglich war. Im Hinblick auf die Aktenkundigkeit der Tätigkeit der Richterin Dr. F***** im Vorverfahren hätte es aber zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes in der Rechtsmittelschrift der Behauptung bedurft, daß dieser Umstand erst nach Urteilsfällung erkannt wurde, und weiters, aus welchen triftigen Gründen dies nicht früher erfolgen konnte.Da der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes ein verzichtbarer ist (12 Os 63/91), wird zu dessen erfolgreicher Geltendmachung grundsätzlich die umgehende Rüge des die Nichtigkeit begründenden Tatumstandes verlangt, und zwar gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder sofort nach dessen Kenntnisnahme. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber auch dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund erst nach der Urteilsfällung bekannt geworden ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 34, 34a) und eine Rüge in der Hauptverhandlung daher nicht möglich war. Im Hinblick auf die Aktenkundigkeit der Tätigkeit der Richterin Dr. F***** im Vorverfahren hätte es aber zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes in der Rechtsmittelschrift der Behauptung bedurft, daß dieser Umstand erst nach Urteilsfällung erkannt wurde, und weiters, aus welchen triftigen Gründen dies nicht früher erfolgen konnte.
Diesem Erfordernis ist die Beschwerde nicht nachgekommen.
Erfolgreich ist hingegen die Mängelrüge (Z 5).Erfolgreich ist hingegen die Mängelrüge (Ziffer 5,).
Im Ersturteil wird angeführt (US 4), daß sich der als erwiesen angenommene Sachverhalt auch auf die Angaben der Zeugin Renate H***** stützt. Diese hat sich aber als Lebensgefährtin des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10. März 1999 gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO der Aussage entschlagen (S 49/II), weshalb eine Verlesung ihrer bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben (S 189 ff, 279 f/I) unterblieb (S 54/II), sodaß sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung wurden.Im Ersturteil wird angeführt (US 4), daß sich der als erwiesen angenommene Sachverhalt auch auf die Angaben der Zeugin Renate H***** stützt. Diese hat sich aber als Lebensgefährtin des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10. März 1999 gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO der Aussage entschlagen (S 49/II), weshalb eine Verlesung ihrer bisherigen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben (S 189 ff, 279 f/I) unterblieb (S 54/II), sodaß sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung wurden.
Da nach den Urteilsgründen die Angaben dieser Zeugin (hinsichtlich der nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ein Beweisverbot besteht) dem Schuldspruch zugrundeliegen, war das gesamte Urteil (wegen des Zusammenhaltes beider Schuldsprüche) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO), weshalb sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Die Berufungen wegen Strafe waren auf den aufgehobenen Strafausspruch zu verweisen.Da nach den Urteilsgründen die Angaben dieser Zeugin (hinsichtlich der nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ein Beweisverbot besteht) dem Schuldspruch zugrundeliegen, war das gesamte Urteil (wegen des Zusammenhaltes beider Schuldsprüche) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO), weshalb sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Die Berufungen wegen Strafe waren auf den aufgehobenen Strafausspruch zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Zurückweisung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Zusammenhang mit § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Zurückweisung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Zusammenhang mit Paragraph 390 a, StPO.