Die (gegen die Anlasstat gerichtete) Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint,Die (gegen die Anlasstat gerichtete) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint,
dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 13 Os 122/75 (=
EvBl 1976/150 = JBl 1976, 602) eine Brandstiftung an eigener Sache
ohne Einwilligung des Miteigentümers nicht dem Abs 1, sondern vielmehr dem Abs 2 des § 169 StGB zu subsumieren sei. Vorliegend würden wesentliche Tatbildmerkmale des § 169 Abs 1 StGB - fremde Sache - und des § 169 Abs 2 StGB - Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum in großem Ausmaß - fehlen, sodass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründe.ohne Einwilligung des Miteigentümers nicht dem Absatz eins,, sondern vielmehr dem Absatz 2, des Paragraph 169, StGB zu subsumieren sei. Vorliegend würden wesentliche Tatbildmerkmale des Paragraph 169, Absatz eins, StGB - fremde Sache - und des Paragraph 169, Absatz 2, StGB - Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum in großem Ausmaß - fehlen, sodass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründe.
Die Rüge geht jedoch fehl; die zitierte Entscheidung blieb vereinzelt und ist längst überholt (insbesondere Foregger/Fabrizy7 Rz 8, Leukauf/Steininger Komm3 RN 4; SSt 48/38 = ÖJZ-LSK 1977/212 = EvBl 1977/234, 13 Os 107/90, 12 Os 80/92 uva).
Einer gesetzlichen Grundlage entbehren die zur Bekämpfung des Einweisungsausspruches erhobene Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a), weil Begründungsmängel der Prognose - und lediglich dagegen richten sich diese Ausführungen - nur mit Berufung bekämpfbar sind.Einer gesetzlichen Grundlage entbehren die zur Bekämpfung des Einweisungsausspruches erhobene Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a), weil Begründungsmängel der Prognose - und lediglich dagegen richten sich diese Ausführungen - nur mit Berufung bekämpfbar sind.
Die Rüge nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO wirft die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen auf (ÖJZ-LSZ 1995/139). Dazu bringt sie vor, das Erstgericht stelle zwar fest, dass auf Grund des beschriebenen Zustandes der Betroffenen und auch nach Art der (Anlass-)Tat zu befürchten sei, dass Maria S***** unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit weiterhin eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (S 159, 160/I), zur Prognosetat werde nur konstatiert, dass "weiterhin Gefährdungen" zu erwarten seien. Eine solche Erwartung ohne deren weitere Konkretisierung, sei für sich allein jedoch nicht ausreichend, die Frage der zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen als solche mit schweren Folgen verlässlich beurteilen zu können.Die Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO wirft die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen auf (ÖJZ-LSZ 1995/139). Dazu bringt sie vor, das Erstgericht stelle zwar fest, dass auf Grund des beschriebenen Zustandes der Betroffenen und auch nach Art der (Anlass-)Tat zu befürchten sei, dass Maria S***** unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit weiterhin eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (S 159, 160/I), zur Prognosetat werde nur konstatiert, dass "weiterhin Gefährdungen" zu erwarten seien. Eine solche Erwartung ohne deren weitere Konkretisierung, sei für sich allein jedoch nicht ausreichend, die Frage der zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen als solche mit schweren Folgen verlässlich beurteilen zu können.
Das Erstgericht hat jedoch jene Teile des Gutachtens (S 225/I), wonach die Beschwerdeführerin "ein erhebliches Gefährlichkeitspotential im Sinne eines erheblichen Fremdaggressionspotentials" zeige als fremdaggressiv-gewalttätiges "Sich-Wehren-müssen" in seine Feststellungen übernommen (US 8/9), und darauf gegründet in Verbindung mit der Art der begangenen Tat mit hinreichender Deutlichkeit zu befürchtende, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen durch die Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Die Berufung bekämpft die Gefährlichkeitsprognose mit dem Hinweis, dass der Sachverständige überzeugend aufgezeigt und dargelegt habe, dass sich der Zustand der Angeklagten gebessert hätte, sie angepasst sei und ihre derzeitige Situation akzeptiere, sich auch Depotinjektionen geben lasse und bereit sei, diese allenfalls auch durch ihren Hausarzt durchführen zu lassen.
Entgegen diesem Vorbringen hat das Schöffengericht die Frage der Gefährlichkeit zutreffend gelöst. Denn der Sachverständige hat zwar eine Besserung im Zustand der Betroffenen angenommen (wovon auch das Erstgericht ausgegangen ist) jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behandlung der Betroffenen garantiert sein müsse, dabei in Frage gestellt, ob die notwendige intensive Behandlung auf freiwilliger Basis auch funktioniere (S 49, 50/II). Auch das ergänzende Gutachten fordert eine Garantie für die Durchführung der Behandlung.
Mangels einer solchen "Garantie" für die notwendige intensive Behandlung im Falle des Unterbleibens der Anstaltsunterbringung erachtete das Schöffengericht die Einweisung für geboten. Im Übrigen wird mit der Argumentation, die notwendige Behandlung könne in Freiheit erfolgen, die Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt, sondern bloß die Möglichkeit einer anderweitigen psychiatrischen Behandlung angesprochen, deren Effizienz jedoch vorliegend nicht gewährleistet ist.
Auch der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.