Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, die Angeklagten hätten sich als Diebsbeute Geldmittel in der Höhe von jedenfalls mehr als 25.000 S erwartet, weil der Schluss des Erstgerichtes, aus dem getätigten Aufwand ergebe sich dieser Vorsatz, "nicht zwingend" sei.Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung, die Angeklagten hätten sich als Diebsbeute Geldmittel in der Höhe von jedenfalls mehr als 25.000 S erwartet, weil der Schluss des Erstgerichtes, aus dem getätigten Aufwand ergebe sich dieser Vorsatz, "nicht zwingend" sei.
Die Begründung dieser Feststellung ist jedoch mängelfrei geblieben. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ist das Gericht berechtigt, nicht nur "zwingende", sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch in - wie hier - durchaus logischer Deduktion für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist dies als Ausfluss der freien Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar. Im Übrigen zeigt schon die Beschwerdediktion ("in dubio pro reo"), dass sie sich im Kern auf unzulässige Weise gegen die Lösung der Tatfrage richtet.Die Begründung dieser Feststellung ist jedoch mängelfrei geblieben. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ist das Gericht berechtigt, nicht nur "zwingende", sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch in - wie hier - durchaus logischer Deduktion für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist dies als Ausfluss der freien Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar. Im Übrigen zeigt schon die Beschwerdediktion ("in dubio pro reo"), dass sie sich im Kern auf unzulässige Weise gegen die Lösung der Tatfrage richtet.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen richtet, sondern nach Art einer (vorliegend unzulässigen) Schuldberufung unerhebliche Details der Feststellungen (über die Täterrollenverteilung) bekämpft.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen richtet, sondern nach Art einer (vorliegend unzulässigen) Schuldberufung unerhebliche Details der Feststellungen (über die Täterrollenverteilung) bekämpft.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie einmal mehr die tatrichterliche Feststellung einer angestrebten Diebsbeute im Wert von mehr als 25.000 S in Zweifel ziehen und sich demnach nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, am festgestellten Tatsachensubstrat orientieren.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie einmal mehr die tatrichterliche Feststellung einer angestrebten Diebsbeute im Wert von mehr als 25.000 S in Zweifel ziehen und sich demnach nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, am festgestellten Tatsachensubstrat orientieren.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) moniert die unterlassene Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Tatbegehung aus Unbesonnenheit, macht aber damit bloß einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6, 7).Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) moniert die unterlassene Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Tatbegehung aus Unbesonnenheit, macht aber damit bloß einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 6, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.