Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Eine offenbar unzureichende bzw aktenwidrige Begründung (Z 5 vierter und letzter Fall) erblickt die Nichtigkeitsbeschwerde darin, dass die Feststellung, die beiden Beamten hätten den Angeklagten aus dem Zug führen und ihn einvernehmen wollen, einer mängelfreien Begründung deshalb entbehre, weil sich im Akt hierauf kein Hinweis befinde, insbesondere auch die Beamten dies nicht behauptet hätten und aus ihren Aussagen solches auch nicht erschließbar wäre. Entgegen diesen Ausführungen ist bereits den einleitenden Sätzen der Aussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten O***** und G***** die von ihnen vorzunehmende Amtshandlung - Einschreiten gegen einen Bewaffneten, der das Verlassen des Zuges verweigerte - zu entnehmen (S 261, 265) und die Begründung der Feststellung dieser Amtshandlung somit keineswegs offenbar unzureichend. Sie ist auch mangels unrichtiger Zitierung der Aussagen im Urteil (die Beschwerde richtet sich in Wahrheit gegen einen aus den Zeugenaussagen gezogenen Schluss) nicht aktenwidrig.Eine offenbar unzureichende bzw aktenwidrige Begründung (Ziffer 5, vierter und letzter Fall) erblickt die Nichtigkeitsbeschwerde darin, dass die Feststellung, die beiden Beamten hätten den Angeklagten aus dem Zug führen und ihn einvernehmen wollen, einer mängelfreien Begründung deshalb entbehre, weil sich im Akt hierauf kein Hinweis befinde, insbesondere auch die Beamten dies nicht behauptet hätten und aus ihren Aussagen solches auch nicht erschließbar wäre. Entgegen diesen Ausführungen ist bereits den einleitenden Sätzen der Aussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten O***** und G***** die von ihnen vorzunehmende Amtshandlung - Einschreiten gegen einen Bewaffneten, der das Verlassen des Zuges verweigerte - zu entnehmen (S 261, 265) und die Begründung der Feststellung dieser Amtshandlung somit keineswegs offenbar unzureichend. Sie ist auch mangels unrichtiger Zitierung der Aussagen im Urteil (die Beschwerde richtet sich in Wahrheit gegen einen aus den Zeugenaussagen gezogenen Schluss) nicht aktenwidrig.
Als aktenwidrig bekämpft die Beschwerde die Konstatierung, der Angeklagte hätte beide Beamte wörtlich mit dem Umbringen bedroht. Dies habe nämlich nur der Zeuge O***** behauptet, während der Zeuge G***** - nach Vorhalt durch den Verteidiger - angegeben hätte, der Angeklagte habe „das Messer in unsere Richtung gehalten und angedeutet, falls wir ihm näher kommen, er uns absticht". Mit diesem Vorbringen wird auch hier der Nichtigkeitsgrund einer Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt, liegt eine solche doch in Ansehung von Aussagen nur vor, wenn ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer gerichtlichen Aussage und dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst besteht. Ein solcher ist jedoch - unter Berücksichtigung der von beiden Bedrohten bekundeten Verwendung eines Messers - zwischen dem Inhalt des Urteils, wonach beide Beamten auch eine wörtliche Drohung mit dem Umbringen angegeben hätten, und dem relevierten Umstand, ein Beamter hätte bloß die Andeutung des Abstechens bezeugt, nicht ersichtlich. Entgegen der Mängelrüge wurde die Konstatierung der subjektiven Tatseite des Angeklagten mit den Ausführungen US 5, 6 hinlänglich begründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zitiert umfänglich angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen, vermag jedoch mangels deren Bedeutsamkeit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zitiert umfänglich angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen, vermag jedoch mangels deren Bedeutsamkeit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.