Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider unterblieb die begehrte Vernehmung des Armin K***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte niemals beabsichtigt hat, sich zu bereichern und Geld von Paul L***** herauszufordern, da er über ausreichende Eigenmittel verfügte" (S 253), mit Recht, weil die subjektive Überzeugung des Zeugen vom Fehlen eines Tatmotivs für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist. Gegenstand des Zeugenbeweises sind zudem nur sinnliche Wahrnehmungen, und es stehen „ausreichende Eigenmittel" einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz keineswegs generell entgegen. Ebenso zutreffend lehnte der Schwurgerichtshof die beantragte „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte etwaige strafbare Handlungen in einem Zustand(,) der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, begangen hat", mangels Indizien für eine Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch unter Hinweis auf das Ergebnis eines Alkoholvortests (1,12 mg/l kurz vor der Tat; S 191) und die Angaben des Angeklagten (der eine mittelgradige Alkoholisierung bei aktuellem Handlungsbewusstsein schilderte; S 205) ab (S 255).Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider unterblieb die begehrte Vernehmung des Armin K***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte niemals beabsichtigt hat, sich zu bereichern und Geld von Paul L***** herauszufordern, da er über ausreichende Eigenmittel verfügte" (S 253), mit Recht, weil die subjektive Überzeugung des Zeugen vom Fehlen eines Tatmotivs für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist. Gegenstand des Zeugenbeweises sind zudem nur sinnliche Wahrnehmungen, und es stehen „ausreichende Eigenmittel" einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz keineswegs generell entgegen. Ebenso zutreffend lehnte der Schwurgerichtshof die beantragte „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte etwaige strafbare Handlungen in einem Zustand(,) der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, begangen hat", mangels Indizien für eine Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch unter Hinweis auf das Ergebnis eines Alkoholvortests (1,12 mg/l kurz vor der Tat; S 191) und die Angaben des Angeklagten (der eine mittelgradige Alkoholisierung bei aktuellem Handlungsbewusstsein schilderte; S 205) ab (S 255).
Tatsächliche, im Verfahren hervorgekommene Umstände, die es einem Sachverständigen hätten erlauben können, sonst zu für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen, vermochte der Antragsteller nicht anzuführen, weshalb sich sein Begehren bloß in dem Verlangen nach einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung erschöpft (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330 f, 347).Tatsächliche, im Verfahren hervorgekommene Umstände, die es einem Sachverständigen hätten erlauben können, sonst zu für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen, vermochte der Antragsteller nicht anzuführen, weshalb sich sein Begehren bloß in dem Verlangen nach einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung erschöpft vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f, 347).
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.