Diesen Ausführungen ist zunächst der richtige Wortlaut der vom Beschwerdeführer bezogenen Konstatierung, dem zufolge eine Abrechnung lediglich 'einverständlich nicht geführt' wurde, entgegenzuhalten, wobei die bezüglichen im Zusammenhang gelesenen Urteilsfeststellungen klar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte dessen ungeachtet für seine Tätigkeit als Tankwart sehr wohl honoriert worden ist (vgl. S. 237). Darüber hinaus werden aber im angefochtenen Urteil - sogar besonders ausführlich und sorgfältig - auch die Gründe dargelegt, aus denen das Erstgericht zu der überzeugung gelangte, daß die Verantwortung des Angeklagten, den Betrag von 25.000 S als vermeintliche Entlohnung für seine Tätigkeit in der Tankstelle des Gerhard B behalten zu haben, unglaubwürdig ist, und daß er daher diese Summe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm (vgl. S. 242 - 248). Von einem (formalen) Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. kann daher keine Rede sein. Die Feststellung, mit welchem Vorsatz ein Angeklagter bei Ausführung der Tat handelte, ist eine Tatsachenfeststellung. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht - wie gezeigt mängelfrei - festgestellt, daß der Angeklagte (unter anderem auch) mit Bereicherungsvorsatz handelte. über diese Konstatierung setzt sich der Beschwerdeführer hinweg, wenn er in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. vorbringt, der zum Punkt I./ 1./ des Urteilssatzes erfolgte Schuldspruch sei mangels Vorliegens eines Bereicherungsvorsatzes verfehlt. Da bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe an den Urteilsfeststellungen (die mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind) festgehalten werden muß, wird der bezeichnete Nichtigkeitsgrund somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Diesen Ausführungen ist zunächst der richtige Wortlaut der vom Beschwerdeführer bezogenen Konstatierung, dem zufolge eine Abrechnung lediglich 'einverständlich nicht geführt' wurde, entgegenzuhalten, wobei die bezüglichen im Zusammenhang gelesenen Urteilsfeststellungen klar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte dessen ungeachtet für seine Tätigkeit als Tankwart sehr wohl honoriert worden ist vergleiche S. 237). Darüber hinaus werden aber im angefochtenen Urteil - sogar besonders ausführlich und sorgfältig - auch die Gründe dargelegt, aus denen das Erstgericht zu der überzeugung gelangte, daß die Verantwortung des Angeklagten, den Betrag von 25.000 S als vermeintliche Entlohnung für seine Tätigkeit in der Tankstelle des Gerhard B behalten zu haben, unglaubwürdig ist, und daß er daher diese Summe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm vergleiche S. 242 - 248). Von einem (formalen) Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. kann daher keine Rede sein. Die Feststellung, mit welchem Vorsatz ein Angeklagter bei Ausführung der Tat handelte, ist eine Tatsachenfeststellung. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht - wie gezeigt mängelfrei - festgestellt, daß der Angeklagte (unter anderem auch) mit Bereicherungsvorsatz handelte. über diese Konstatierung setzt sich der Beschwerdeführer hinweg, wenn er in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. vorbringt, der zum Punkt römisch eins./ 1./ des Urteilssatzes erfolgte Schuldspruch sei mangels Vorliegens eines Bereicherungsvorsatzes verfehlt. Da bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe an den Urteilsfeststellungen (die mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen sind) festgehalten werden muß, wird der bezeichnete Nichtigkeitsgrund somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer behauptet, er sei bei der Aneignung der 25.000 S zumindest von der Annahme ausgegangen, daß ihm eine kompensable Gegenforderung in dieser Höhe zustehe. Denn abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Willen, aufzurechnen, in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, lassen die Urteilsfeststellungen auch in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran, daß er sich dessen bewußt war, keine Lohnforderungen zu haben, und nicht etwa vermeinte, der erwähnte Geldbetrag stehe ihm (als offener Lohn) zu (vgl. insbes. S. 248).Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer behauptet, er sei bei der Aneignung der 25.000 S zumindest von der Annahme ausgegangen, daß ihm eine kompensable Gegenforderung in dieser Höhe zustehe. Denn abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Willen, aufzurechnen, in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, lassen die Urteilsfeststellungen auch in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran, daß er sich dessen bewußt war, keine Lohnforderungen zu haben, und nicht etwa vermeinte, der erwähnte Geldbetrag stehe ihm (als offener Lohn) zu vergleiche insbes. S. 248).
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Angeklagte - wie er sachlich aus
dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend macht - wegen des ihm zu Punkt I./ 1./ des Urteilsspruchs angelasteten Tatverhaltens nicht Diebstahl, sondern Veruntreuung zu verantworten hat.dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geltend macht - wegen des ihm zu Punkt römisch eins./ 1./ des Urteilsspruchs angelasteten Tatverhaltens nicht Diebstahl, sondern Veruntreuung zu verantworten hat.
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung einer durch vorsätzliche und widerrechtliche Entziehung fremder beweglicher Sachen begangenen Tat als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht der Umstand, ob der Täter die faktische Verfügungsgewalt erst durch Gewahrsamsbruch erlangt oder ob er Sachen entzieht, die sich bereits in seinem ausschließlichen Gewahrsam befinden (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/195, 1978/120 zu § 133 StGB. u.a.).Maßgebend für die rechtliche Beurteilung einer durch vorsätzliche und widerrechtliche Entziehung fremder beweglicher Sachen begangenen Tat als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht der Umstand, ob der Täter die faktische Verfügungsgewalt erst durch Gewahrsamsbruch erlangt oder ob er Sachen entzieht, die sich bereits in seinem ausschließlichen Gewahrsam befinden vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/195, 1978/120 zu Paragraph 133, StGB. u.a.).
Ein solcher ausschließlicher Gewahrsam des Täters wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn er ihn nur unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle des Eigentümers ausgeübt hätte und diesem sonach ein Mit- (Ober-)gewahrsam zugestanden wäre, wie dies etwa bei Geldbeträgen zutrifft, die in einem Verkaufslokal von den Angestellten in Anwesenheit ihres Chefs sozusagen unter dessen Augen übernommen werden. Anders aber, wenn das vereinnahmte Geld zunächst in dem Gewahrsam des Angestellten verbleibt und erst zu einem späteren Zeitpunkt, sei es nun täglich (ÖJZ-LSK. 1977/59 zu § 133 StGB.), sei es nun ein- oder zweimal wöchentlich (ÖJZ-LSK. 1978/120 zu § 133 StGB.), mit dem Arbeitgeber verrechnet wird, wobei es auch gar nicht entscheidend ist, ob das Geld vom Angestellten innerhalb der Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers verwahrt wurde (ÖJZ-LSK. 1977/59 zu § 133 StGB.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Verkauf von Benzin und anderer Tankstellenware betraut und verpflichtet war, die Erlöse unter Kontrolle des Tankstellenpächters täglich abzuliefern und mitunter über Verlangen - gegen entsprechende Quittung - auch zwischendurch Geldbeträge aus der Tageslosung auszufolgen. Bis dahin standen aber diese Geldbeträge jedenfalls im ausschließlichen faktischen Gewahrsam des Angeklagten ohne jede laufende und unmittelbare Kontroll- und überwachungstätigkeit des Arbeitgebers, die als ein Mitgewahrsam angesehen werden könnte. Daß der Tankstellenpächter, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes an der Tankstelle auch gar nicht ständig anwesend war, einen Anspruch auf die vereinnahmten Geldbeträge hatte, verschafft ihm noch keinen Mitgewahrsam an ihnen. Der vom Erstgericht relevierte Umstand schließlich, daß der Angeklagte keine Verfügungsmacht über die Tageslosung hatte, ist rechtlich irrelevant, da es für den Begriff des Anvertrauens nur auf die überlassung der faktischen Innehabung ankommt.Ein solcher ausschließlicher Gewahrsam des Täters wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn er ihn nur unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle des Eigentümers ausgeübt hätte und diesem sonach ein Mit- (Ober-)gewahrsam zugestanden wäre, wie dies etwa bei Geldbeträgen zutrifft, die in einem Verkaufslokal von den Angestellten in Anwesenheit ihres Chefs sozusagen unter dessen Augen übernommen werden. Anders aber, wenn das vereinnahmte Geld zunächst in dem Gewahrsam des Angestellten verbleibt und erst zu einem späteren Zeitpunkt, sei es nun täglich (ÖJZ-LSK. 1977/59 zu Paragraph 133, StGB.), sei es nun ein- oder zweimal wöchentlich (ÖJZ-LSK. 1978/120 zu Paragraph 133, StGB.), mit dem Arbeitgeber verrechnet wird, wobei es auch gar nicht entscheidend ist, ob das Geld vom Angestellten innerhalb der Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers verwahrt wurde (ÖJZ-LSK. 1977/59 zu Paragraph 133, StGB.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Verkauf von Benzin und anderer Tankstellenware betraut und verpflichtet war, die Erlöse unter Kontrolle des Tankstellenpächters täglich abzuliefern und mitunter über Verlangen - gegen entsprechende Quittung - auch zwischendurch Geldbeträge aus der Tageslosung auszufolgen. Bis dahin standen aber diese Geldbeträge jedenfalls im ausschließlichen faktischen Gewahrsam des Angeklagten ohne jede laufende und unmittelbare Kontroll- und überwachungstätigkeit des Arbeitgebers, die als ein Mitgewahrsam angesehen werden könnte. Daß der Tankstellenpächter, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes an der Tankstelle auch gar nicht ständig anwesend war, einen Anspruch auf die vereinnahmten Geldbeträge hatte, verschafft ihm noch keinen Mitgewahrsam an ihnen. Der vom Erstgericht relevierte Umstand schließlich, daß der Angeklagte keine Verfügungsmacht über die Tageslosung hatte, ist rechtlich irrelevant, da es für den Begriff des Anvertrauens nur auf die überlassung der faktischen Innehabung ankommt.
Es war sohin in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu Punkt I/1 des Urteilssatzes, in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten gemäß den Punkten I/ und II/
des Urteilssatzes zur Last fallenden strafbaren Handlungen und im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.des Urteilssatzes zur Last fallenden strafbaren Handlungen und im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Durch die geänderte rechtliche Beurteilung des Urteilsfaktums I/1 entfällt nunmehr bei dem dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahl gegenüber dem Ersturteil die Qualifikation nach dem § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB., hingegen qualifiziert sich die ursprünglich nur dem § 133 Abs. 1 StGB.Durch die geänderte rechtliche Beurteilung des Urteilsfaktums I/1 entfällt nunmehr bei dem dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstahl gegenüber dem Ersturteil die Qualifikation nach dem Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB., hingegen qualifiziert sich die ursprünglich nur dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB.
unterstellte Veruntreuung jetzt auch noch nach dem ersten Deliktsfall des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle. Die Vorgangsweise erfordert eine Neubemessung der Strafe, welche (allerdings wie schon bisher) nach dem Strafsatz des § 129 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.unterstellte Veruntreuung jetzt auch noch nach dem ersten Deliktsfall des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle. Die Vorgangsweise erfordert eine Neubemessung der Strafe, welche (allerdings wie schon bisher) nach dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.
vorzunehmen war.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, mildernd hingegen die besonders verlockende Gelegenheit, das zu allen bis auf ein Faktum abgelegte Geständnis und die Selbststellung des Angeklagten. Insbesondere aber war darauf Bedacht zu nehmen, daß der Angeklagte wiederholt das ihm (auch als Vorbestraftem) entgegengebrachte Vertrauen - wie (nach dem Inhalt der Vorstrafakten AZ. 2 c Vr 2750/71 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) schon früher - gröblich mißbraucht und dadurch Menschen geschädigt hat, die ihm in beispielhafter Gesinnung Gutes erwiesen und die Möglichkeit eines redlichen und rechtschaffenen Fortkommens eröffnet haben. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß eine Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen und dem Verschulden des Angeklagten entspricht und für einen Resozialisierungsversuch an dem nunmehr bald 30-jährigen Angeklagten ausreicht, in dieser Dauer aber hiezu auch unbedingt erforderlich ist.Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, mildernd hingegen die besonders verlockende Gelegenheit, das zu allen bis auf ein Faktum abgelegte Geständnis und die Selbststellung des Angeklagten. Insbesondere aber war darauf Bedacht zu nehmen, daß der Angeklagte wiederholt das ihm (auch als Vorbestraftem) entgegengebrachte Vertrauen - wie (nach dem Inhalt der Vorstrafakten AZ. 2 c römisch fünf r 2750/71 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) schon früher - gröblich mißbraucht und dadurch Menschen geschädigt hat, die ihm in beispielhafter Gesinnung Gutes erwiesen und die Möglichkeit eines redlichen und rechtschaffenen Fortkommens eröffnet haben. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß eine Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen und dem Verschulden des Angeklagten entspricht und für einen Resozialisierungsversuch an dem nunmehr bald 30-jährigen Angeklagten ausreicht, in dieser Dauer aber hiezu auch unbedingt erforderlich ist.
Die Aussprüche gemäß den § 38, 366 und 369 StPO.Die Aussprüche gemäß den Paragraph 38, 366 und 369 StPO.
waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu
verweisen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz gründet sich auf die § 389 und 390 a StPO.Die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz gründet sich auf die Paragraph 389 und 390 a StPO.