Der Beschwerde kann, schon was den Grad der angewendeten Gewalt anlangt, keineswegs beigepflichtet werden. Ist doch der Beschwerdeführer dem wenn auch durch die Einwirkung eines Dritten (Gerhard C), zu Fall gekommenen Wolfgang B in das Gesicht getreten, indem er auf dessen Gesicht 'stieg' (S. 19). Diese durchaus erhebliche Gewalt verdeutlichen, ohne daß es darauf ankäme, zusätzlich ein Bluterguß sowie eine Schwellung unter dem rechten Auge und an der rechten Wange mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen (S. 31). Indes kann es auf sich beruhen, ob diese Auswirkungen der Tat, nämlich eine Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung zwischen vier und vierundzwanzig Tagen, noch als unbedeutende Folgen angesehen werden können, weil, was der Rechtsmittelwerber zutreffend einräumt, alle Voraussetzungen des minder schweren Raubs (§ 142 Abs. 2 StGB) gegeben sein müssen, um diesen Tatbestand bejahen zu können. Aus dem Gesagten folgt, daß die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen keinen Hinweis boten, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, nämlich unter § 142 Abs. 2 StGB, fiele.Der Beschwerde kann, schon was den Grad der angewendeten Gewalt anlangt, keineswegs beigepflichtet werden. Ist doch der Beschwerdeführer dem wenn auch durch die Einwirkung eines Dritten (Gerhard C), zu Fall gekommenen Wolfgang B in das Gesicht getreten, indem er auf dessen Gesicht 'stieg' (S. 19). Diese durchaus erhebliche Gewalt verdeutlichen, ohne daß es darauf ankäme, zusätzlich ein Bluterguß sowie eine Schwellung unter dem rechten Auge und an der rechten Wange mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen (S. 31). Indes kann es auf sich beruhen, ob diese Auswirkungen der Tat, nämlich eine Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung zwischen vier und vierundzwanzig Tagen, noch als unbedeutende Folgen angesehen werden können, weil, was der Rechtsmittelwerber zutreffend einräumt, alle Voraussetzungen des minder schweren Raubs (Paragraph 142, Absatz 2, StGB) gegeben sein müssen, um diesen Tatbestand bejahen zu können. Aus dem Gesagten folgt, daß die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen keinen Hinweis boten, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, nämlich unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB, fiele.
Darnach fehlten die im § 314 Abs. 1 StPO geforderten Umstände für die Stellung einer Eventualfrage.Darnach fehlten die im Paragraph 314, Absatz eins, StPO geforderten Umstände für die Stellung einer Eventualfrage.
Sonach mußte die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos bleiben. Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung teilt ihr Schicksal. Das Geschwornengericht begründete die von ihm nach § 142 Abs. 1 StGB ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe mit der Täterschuld. Es nannte namentlich erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten und mildernd die teilweise Zustandebringung der Raubbeute. Ihrer Natur nach beruhen die früheren Körperverletzungs- (§ 83 Abs. 1Sonach mußte die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos bleiben. Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung teilt ihr Schicksal. Das Geschwornengericht begründete die von ihm nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe mit der Täterschuld. Es nannte namentlich erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten und mildernd die teilweise Zustandebringung der Raubbeute. Ihrer Natur nach beruhen die früheren Körperverletzungs- (Paragraph 83, Absatz eins
StGB) und die Vermögensdelikte (§ 127 f. StGB) des Angeklagten auf derselben schädlichen Neigung wie der nunmehr begangene Raub, weil dieser sich sowohl gegen Leib und Leben des Opfers als auch gegen dessen Vermögen gerichtet hat (§ 71 StGB).StGB) und die Vermögensdelikte (Paragraph 127, f. StGB) des Angeklagten auf derselben schädlichen Neigung wie der nunmehr begangene Raub, weil dieser sich sowohl gegen Leib und Leben des Opfers als auch gegen dessen Vermögen gerichtet hat (Paragraph 71, StGB).
Da auch die frühere Aggressionstat (§ 83 Abs. 1 StGB) unter Alkoholeinfluß begangen wurde, ist die abermalige Alkoholisierung vor Begehung des Raubüberfalls nicht mildernd (§ 35 StGB). Das 21. Lebensjahr hatte der Berufungswerber zur Tatzeit ebenso hinter sich wie einen mehrmonatigen Strafvollzug, sodaß aus seinem Alter kein Milderungsgrund mehr abzuleiten war.Da auch die frühere Aggressionstat (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) unter Alkoholeinfluß begangen wurde, ist die abermalige Alkoholisierung vor Begehung des Raubüberfalls nicht mildernd (Paragraph 35, StGB). Das 21. Lebensjahr hatte der Berufungswerber zur Tatzeit ebenso hinter sich wie einen mehrmonatigen Strafvollzug, sodaß aus seinem Alter kein Milderungsgrund mehr abzuleiten war.
Vielmehr wäre die Tatbegehung auf zweifache Weise (Gewalt und Drohung) sogar zusätzlich erschwerend zu werten gewesen.