Die Konstatierung des Gerichts, daß der Angeklagte (eingestandenermaßen) die Unterschriften gefälscht hat, weil seine Mutter und Ehegattin nicht unterschrieben hätten, erweist sich indes als eine Schlußfolgerung des Gerichts auf das Motiv zu dieser Fälschung (drohende Verweigerung der Unterschriften durch die Mutter und die Gattin), das keineswegs aus der relevierten Passage der Verantwortung des Angeklagten allein, sondern auch aus der Tatsache der Fälschung selbst abgeleitet wird. Daß das Vorbringen zur Mängelrüge nichts anderes als einen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung darstellt, wird nicht zuletzt daran deutlich, daß der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte zur Auffassung gelangen müssen, daß er "weder in Täuschungsabsicht noch auch in Bereicherungsabsicht gehandelt habe", wenn es seiner Verantwortung gefolgt wäre (S. 255). Dazu aber war es bei freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) nicht verhalten. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), welche die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes vermißt, übergeht - abgesehen vom Urteilssatz (S. 244) - die Erörterungen in den Urteilsgründen zu dem durch die Zahlung an die (fallite) Firma B*** auf Seiten derDie Konstatierung des Gerichts, daß der Angeklagte (eingestandenermaßen) die Unterschriften gefälscht hat, weil seine Mutter und Ehegattin nicht unterschrieben hätten, erweist sich indes als eine Schlußfolgerung des Gerichts auf das Motiv zu dieser Fälschung (drohende Verweigerung der Unterschriften durch die Mutter und die Gattin), das keineswegs aus der relevierten Passage der Verantwortung des Angeklagten allein, sondern auch aus der Tatsache der Fälschung selbst abgeleitet wird. Daß das Vorbringen zur Mängelrüge nichts anderes als einen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung darstellt, wird nicht zuletzt daran deutlich, daß der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte zur Auffassung gelangen müssen, daß er "weder in Täuschungsabsicht noch auch in Bereicherungsabsicht gehandelt habe", wenn es seiner Verantwortung gefolgt wäre (S. 255). Dazu aber war es bei freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) nicht verhalten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes vermißt, übergeht - abgesehen vom Urteilssatz (S. 244) - die Erörterungen in den Urteilsgründen zu dem durch die Zahlung an die (fallite) Firma B*** auf Seiten der
Ö*** L*** (AG) eingetretenen Schaden (S. 246) und
den auf die Verleitung dieser Bank zur "Zwischenfinanzierung" zwecks Abdeckung seiner Verbindlichkeiten der Firma B*** gegenüber (und sohin insoweit auf seine Bereicherung) gerichteten ausdrücklich festgestellten, korrespondierenden Vorsatz des Angeklagten (S. 248, 249).
Da sohin weder die angerufenen noch sonstige, im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählte Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Da sohin weder die angerufenen noch sonstige, im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählte Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).