Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine durch die Verwendung des Wortes "offenbar" bloße Scheinbegründung der Feststellung, die Angeklagte hätte bereits im Lokal oder im Hotel bemerkt, daß ihr späteres Raubopfer einen größeren Geldbetrag (ca 26.000 S) bei sich gehabt hätte. Dieser - im übrigen nicht zutreffende - Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil die bekämpfte Feststellung (das Erkennen eines größeren Geldbetrages) keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache betrifft; die Tauglichkeit des Opfers für einen Raub war nie in Zweifel.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine durch die Verwendung des Wortes "offenbar" bloße Scheinbegründung der Feststellung, die Angeklagte hätte bereits im Lokal oder im Hotel bemerkt, daß ihr späteres Raubopfer einen größeren Geldbetrag (ca 26.000 S) bei sich gehabt hätte. Dieser - im übrigen nicht zutreffende - Vorwurf geht schon deshalb ins Leere, weil die bekämpfte Feststellung (das Erkennen eines größeren Geldbetrages) keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache betrifft; die Tauglichkeit des Opfers für einen Raub war nie in Zweifel.
Die Behauptungen, das Urteil führe nicht aus, ob die vorsätzliche Wegnahme oder Abnötigung mit Gewalt gegen eine Person oder durch (im übrigen rechtlich gleichwertige) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben versucht worden sei, auch sei keiner dieser Begehungsmittel von einem der Zeugen bestätigt worden, ignoriert das Urteil in seiner Gesamtheit (siehe Spruch und US 5); dieses stützt sich auf die Aussagen des Hatem S***** vor der Polizei (S 31 f) und in der Hauptverhandlung (S 142 f), auf welche sich die Beschwerde sogar, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, beruft. Schließlich wird der Nichtigkeitsgrund durch die bloße Wiederholung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten, nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Von vornherein unzulässig, weil zum Nachteil ausgeführt, ist die Mängelrüge insoweit, als sie das Unterbleiben der Annahme eines durch die Verwendung einer Waffe als schwer zu qualifizierenden Raubes moniert. Bloß am Rande sei bemerkt, daß eine Spielzeugpistole (auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist) keine Waffe im Sinne des § 143 StGB ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 143 RN 14).Von vornherein unzulässig, weil zum Nachteil ausgeführt, ist die Mängelrüge insoweit, als sie das Unterbleiben der Annahme eines durch die Verwendung einer Waffe als schwer zu qualifizierenden Raubes moniert. Bloß am Rande sei bemerkt, daß eine Spielzeugpistole (auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist) keine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB ist (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 14).
Schließlich releviert die Beschwerde, daß das Urteil auf die Aussage des Zeugen Hatem S*****, er habe genau erkannt, daß es sich um eine Spielzeugpistole handelte, weil die Angeklagte die Pistole so locker in der Hand gehabt hätte und vorne am Pistolenlauf ein Sprung gewesen wäre, nicht eingegangen wäre. Sie läßt dabei jedoch jene Aussagen dieses Zeugen außer acht, nach welchen dieser die Pistole "am Anfang für echt" gehalten hatte (S 18, 144) bzw davon ausging, mit einer echten Waffe bedroht zu werden (S 145).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, übersieht, daß solche, wenn auch knapp, getroffen wurden (US 6) und im übrigen dem Kontext von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sind.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, übersieht, daß solche, wenn auch knapp, getroffen wurden (US 6) und im übrigen dem Kontext von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.