Die Feststellung, der Angeklagte habe sein Unternehmen ohne "jedes" Eigenkapital begonnen betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, da jedenfalls die im Urteil beschriebene Geschäftsgebarung es ihm nicht einmal im ersten Geschäftsjahr ermöglichte, die auflaufenden Schulden abzudecken und die letztlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht hindern konnte. Im Übrigen steht dieser Annahme der Verkauf eines Hauses durch den Angeklagten im Jahre 1992, wobei er 800.000 S erhalten hätte, nicht entgegen, weil selbst der Angeklagte im Verfahren nicht behauptet hat, dieses Geld in sein Unternehmen eingebracht zu haben.
Der Vorwurf fehlender Begründung der Konstatierung, der Angeklagte habe spätestens Mitte 1993 sein finanzielles Ende erkannt wird allein schon durch die zutreffenden Rechtsmittelausführungen paralysiert, wonach das Erstgericht dafür die gesamte geschäftliche Entwicklung heranzog. Die Beschwerdebehauptung, diese Entwicklung hätte "im äußersten Fall" eine ausreichende Begründung für den Tatzeitbeginn (zu A 2) mit Ende (statt Mitte) 1993 liefern können, stellt einerseits lediglich auf die (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der) Jahresabrechnung, nicht aber auf die Kenntnis der laufenden Geschäfte während des Jahres ab und enthält zudem einen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die zum selben Faktum gerügte Urteilsannahme, der Beschuldigte habe von Mitte 1993 bis September 1994 mit Lieferantenkrediten sein Unternehmen weitergeführt und mit Privatentnahmen seinen Unterhalt und den seiner Familie finanziert, betrifft angesichts des weiteren Schuldvorwurfs, nicht nur neue Schulden eingegangen sondern alte bezahlt zu haben, keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Der Verstoß des Angeklagten gegen elementare kaufmännische Ordnungsgrundsätze wiederum wird im Urteil - was die Beschwerde negiert - nicht nur mit der fehlenden Kapitalausstattung, sondern auch damit begründet, dass sich der Beschuldigte um die finanziellen Belange seines Unternehmens nicht kümmerte und mangels Buchhaltung auch keinerlei Überblick über die Firmengebarung hatte (US 7).
Die bereits einleitend beschriebene, formell ausreichend begründete Feststellung über die Zahlungsunfähigkeit Mitte 1993 wird keineswegs mit bloßer Überschuldung begründet. Eine detaillierte Ausweisung der Schulden, welche der Angeklagte ab Mitte 1993 einging, ist angesichts der festgestellten Weiterführung seines Unternehmens und der weiteren - nicht in Beschwerde gezogenen - Konstatierung, dass er alte Schulden bezahlte, ohne rechtliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren (Mayerhofer StGB5 § 159 E 26).Die bereits einleitend beschriebene, formell ausreichend begründete Feststellung über die Zahlungsunfähigkeit Mitte 1993 wird keineswegs mit bloßer Überschuldung begründet. Eine detaillierte Ausweisung der Schulden, welche der Angeklagte ab Mitte 1993 einging, ist angesichts der festgestellten Weiterführung seines Unternehmens und der weiteren - nicht in Beschwerde gezogenen - Konstatierung, dass er alte Schulden bezahlte, ohne rechtliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren (Mayerhofer StGB5 Paragraph 159, E 26).
Ausgehend vom Erkennen der Zahlungsunfähigkeit und dem Erkennen des Fehlschlagens aller wirtschaftlichen Aktivitäten schloss das Erstgericht, dass die folgenden Geld- und Warenbeschaffungsaktionen des Beschuldigten von dessen Täuschungsvorsatz begleitet waren. Der festgestellten Täuschung über Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit steht die im Rechtsmittel herausgestrichene fehlende Bonitätsprüfung durch die Bank bis Februar 1995 keineswegs entgegen. Dass der Angeklagte an den Erfolg seines Unternehmens glaubte, hat das Erstgericht nicht grundsätzlich verneint dies jedoch nur auf den Zeitpunkt der Kridahandlungen eingeschränkt (US 19). Übergangen wurde auch nicht die Zeugenaussage und Arbeit eines Diplomanden über das vom Beschuldigten vertriebene Zeolith, darin jedoch als bloß theoretisch ohne konkreten Bezug zur Verwertbarkeit dieses Werkstoffs, kein dem Angeklagten entlasteter Umstand gefunden.
Die Rechtsrüge geht nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen aus. So übersieht sie, dass das Urteil ohnehin ausdrücklich von einer Gläubigermehrheit spricht und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Mitte 1993 festgesetzt wurde (US 1, 2 und 8). Zur formell ausreichenden Begründung dieser Feststellungen aber ist auf die vorangehende Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Außerdem übersieht die Beschwerde, dass das Erstgericht weiters feststellte, dass der Angeklagte eine große Zahl der Mahnungen unbeachtet in Kuverts liegen ließ (US 19) und zuletzt 6 Mio S unbeglichene Schulden hatte.
Warum aber (zum Faktum A 2) weitere Feststellungen über die (Namen) der Gläubiger und das konkrete Ausmaß deren Befriedigung nach dem Gesetz geboten sei, legt die Beschwerde nicht dar (siehe auch Mayerhofer StGB5 § 159 E 24a) und entbehrt damit einer entsprechenden deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Feststellungsmangels.Warum aber (zum Faktum A 2) weitere Feststellungen über die (Namen) der Gläubiger und das konkrete Ausmaß deren Befriedigung nach dem Gesetz geboten sei, legt die Beschwerde nicht dar (siehe auch Mayerhofer StGB5 Paragraph 159, E 24a) und entbehrt damit einer entsprechenden deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Feststellungsmangels.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die gleichfalls erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die gleichfalls erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.