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Entscheidung 13 Os 85/00×

Entscheidung 13 Os 85/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2000, GZ 24 römisch fünf r 1819/98-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann L***** wurde der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, (A 1) und 2 (A 2) StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (B 1 bis 20) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) in Hallein und Mondsee als Schuldner mehrerer Gläubiger

1. seine Zahlungsfähigkeit von Anfang 1992 bis spätestens Mitte 1993 insbesondere dadurch herbeigeführt, dass er sich ohne Eigenkapital mit einem Unternehmen in der Branche Wasseraufbereitung selbständig machte, wobei die Betriebsausgaben des Unternehmens dessen Einnahmen regelmäßig überstiegen,

2. von Mitte 1993 bis September 1994 fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er neue Schulden einging und (alte) Schulden zahlte;

B) mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich

unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (zu B 1 bis 20 namentlich genannte natürliche und juristische) Personen durch Vortäuschen ein seriöser Geschäftspartner zu sein bzw durch Vortäuschen seiner Zahlungs- bzw Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, teils durch Benützung falscher Urkunden (1 und 2) zu Handlungen, nämlich zur Einräumung von Krediten, Lieferung von Waren und anderen (unter B 1 bis 20 einzel beschriebenen) Leistungen verleitet, wodurch die Getäuschten in einen 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt worden sind.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch unter formeller Heranziehung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, er ist jedoch nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung, der Angeklagte habe sein Unternehmen ohne "jedes" Eigenkapital begonnen betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, da jedenfalls die im Urteil beschriebene Geschäftsgebarung es ihm nicht einmal im ersten Geschäftsjahr ermöglichte, die auflaufenden Schulden abzudecken und die letztlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht hindern konnte. Im Übrigen steht dieser Annahme der Verkauf eines Hauses durch den Angeklagten im Jahre 1992, wobei er 800.000 S erhalten hätte, nicht entgegen, weil selbst der Angeklagte im Verfahren nicht behauptet hat, dieses Geld in sein Unternehmen eingebracht zu haben.

Der Vorwurf fehlender Begründung der Konstatierung, der Angeklagte habe spätestens Mitte 1993 sein finanzielles Ende erkannt wird allein schon durch die zutreffenden Rechtsmittelausführungen paralysiert, wonach das Erstgericht dafür die gesamte geschäftliche Entwicklung heranzog. Die Beschwerdebehauptung, diese Entwicklung hätte "im äußersten Fall" eine ausreichende Begründung für den Tatzeitbeginn (zu A 2) mit Ende (statt Mitte) 1993 liefern können, stellt einerseits lediglich auf die (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der) Jahresabrechnung, nicht aber auf die Kenntnis der laufenden Geschäfte während des Jahres ab und enthält zudem einen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die zum selben Faktum gerügte Urteilsannahme, der Beschuldigte habe von Mitte 1993 bis September 1994 mit Lieferantenkrediten sein Unternehmen weitergeführt und mit Privatentnahmen seinen Unterhalt und den seiner Familie finanziert, betrifft angesichts des weiteren Schuldvorwurfs, nicht nur neue Schulden eingegangen sondern alte bezahlt zu haben, keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Der Verstoß des Angeklagten gegen elementare kaufmännische Ordnungsgrundsätze wiederum wird im Urteil - was die Beschwerde negiert - nicht nur mit der fehlenden Kapitalausstattung, sondern auch damit begründet, dass sich der Beschuldigte um die finanziellen Belange seines Unternehmens nicht kümmerte und mangels Buchhaltung auch keinerlei Überblick über die Firmengebarung hatte (US 7).

Die bereits einleitend beschriebene, formell ausreichend begründete Feststellung über die Zahlungsunfähigkeit Mitte 1993 wird keineswegs mit bloßer Überschuldung begründet. Eine detaillierte Ausweisung der Schulden, welche der Angeklagte ab Mitte 1993 einging, ist angesichts der festgestellten Weiterführung seines Unternehmens und der weiteren - nicht in Beschwerde gezogenen - Konstatierung, dass er alte Schulden bezahlte, ohne rechtliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren (Mayerhofer StGB5 Paragraph 159, E 26).

Ausgehend vom Erkennen der Zahlungsunfähigkeit und dem Erkennen des Fehlschlagens aller wirtschaftlichen Aktivitäten schloss das Erstgericht, dass die folgenden Geld- und Warenbeschaffungsaktionen des Beschuldigten von dessen Täuschungsvorsatz begleitet waren. Der festgestellten Täuschung über Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit steht die im Rechtsmittel herausgestrichene fehlende Bonitätsprüfung durch die Bank bis Februar 1995 keineswegs entgegen. Dass der Angeklagte an den Erfolg seines Unternehmens glaubte, hat das Erstgericht nicht grundsätzlich verneint dies jedoch nur auf den Zeitpunkt der Kridahandlungen eingeschränkt (US 19). Übergangen wurde auch nicht die Zeugenaussage und Arbeit eines Diplomanden über das vom Beschuldigten vertriebene Zeolith, darin jedoch als bloß theoretisch ohne konkreten Bezug zur Verwertbarkeit dieses Werkstoffs, kein dem Angeklagten entlasteter Umstand gefunden.

Die Rechtsrüge geht nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen aus. So übersieht sie, dass das Urteil ohnehin ausdrücklich von einer Gläubigermehrheit spricht und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Mitte 1993 festgesetzt wurde (US 1, 2 und 8). Zur formell ausreichenden Begründung dieser Feststellungen aber ist auf die vorangehende Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Außerdem übersieht die Beschwerde, dass das Erstgericht weiters feststellte, dass der Angeklagte eine große Zahl der Mahnungen unbeachtet in Kuverts liegen ließ (US 19) und zuletzt 6 Mio S unbeglichene Schulden hatte.

Warum aber (zum Faktum A 2) weitere Feststellungen über die (Namen) der Gläubiger und das konkrete Ausmaß deren Befriedigung nach dem Gesetz geboten sei, legt die Beschwerde nicht dar (siehe auch Mayerhofer StGB5 Paragraph 159, E 24a) und entbehrt damit einer entsprechenden deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Feststellungsmangels.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, sodass über die gleichfalls erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.

Anmerkung

E58916 13D00850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00085..0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00085_0000000_000