Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurden der Fleischhauergeselle Ernst A und der Hilfsarbeiter Rupert B des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und der Schuhmachergehilfe Franz C des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 4.Juni 1977 in Wien, und zwar 1.) Ernst A und Rupert B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) dem Josef D mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit in- und ausländischem Bargeld im Wert von ca. 7.000 S, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Ernst A den Josef D von hinten festhielt, während Rupert B ihm die Brieftasche abnahm;Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurden der Fleischhauergeselle Ernst A und der Hilfsarbeiter Rupert B des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB. und der Schuhmachergehilfe Franz C des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB. schuldig erkannt, weil sie am 4.Juni 1977 in Wien, und zwar 1.) Ernst A und Rupert B in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) dem Josef D mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit in- und ausländischem Bargeld im Wert von ca. 7.000 S, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Ernst A den Josef D von hinten festhielt, während Rupert B ihm die Brieftasche abnahm;
2.) Franz C eine Sache, nämlich etwa 1.000 S Bargeld, die Ernst A und Rupert B durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch die zu Punkt 1) beschriebene Handlungsweise, erlangt hatten, an sich brachte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sache stammte, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und Franz C die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen. Der Schuldspruch erging auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, die in Ansehung der Angeklagten Ernst A und Rupert B die - anklagegemäß - auf Verbrechen des schweren Raubes lautende Hauptfrage 1 bejaht, in Ansehung des Angeklagten Franz C aber sowohl diese Hauptfrage als auch die in Richtung der Begehung eines schweren Raubes im Zustand voller Berauschung, eines Diebstahls und der Begehung eines Diebstahls im Zustand voller Berauschung gestellten Eventualfragen 2, 3 und 4 verneint, die auf Verbrechen der Hehlerei in bezug auf eine geraubte Sache lautende Eventualfrage 5 jedoch bejaht hatten.
Diesen Schuldspruch bekämpfen der Angeklagte Rupert B mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 6 und der Angeklagte Franz C mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpfen der Angeklagte Rupert B mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6 und der Angeklagte Franz C mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Angeklagte Rupert B erblickt einen Mangel der Fragestellung darin, daß die auf Diebstahl nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.Der Angeklagte Rupert B erblickt einen Mangel der Fragestellung darin, daß die auf Diebstahl nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.
lautende Eventualfrage 3 eine Feststellung in Richtung des § 128 Abs. 1 Z. 1 StGB. vermissen lasse, derzufolge die Tat unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos mache, begangen worden sei, und wendet in diesem Zusammenhang ein, daß Josef D sich infolge seiner Alkoholisierung in einem von der zitierten Gesetzesstelle geforderten Zustand befunden habe. Der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel liegt nicht vor. Als hilflos im Sinn des § 128 Abs. 1 Z. 1 StGB. kann nur angesehen werden, wer zur Zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande oder doch schwer behindert ist, seinen Besitz zu beschützen.lautende Eventualfrage 3 eine Feststellung in Richtung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. vermissen lasse, derzufolge die Tat unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos mache, begangen worden sei, und wendet in diesem Zusammenhang ein, daß Josef D sich infolge seiner Alkoholisierung in einem von der zitierten Gesetzesstelle geforderten Zustand befunden habe. Der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel liegt nicht vor. Als hilflos im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. kann nur angesehen werden, wer zur Zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande oder doch schwer behindert ist, seinen Besitz zu beschützen.
Für die Annahme eines solchen Zustandes ergaben sich im Zug des Beweisverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte. Abgesehen davon, daß Josef D sich an den Vorfall durchaus erinnern kann, kam im Beweisverfahren auch hervor, daß der Zeuge schon im Lokal gemerkt hatte, man wolle ihm sein Geld wegnehmen, und daß schließlich vor dem Lokal Handgreiflichkeiten stattfanden (vgl. Seiten 380, 386-387, 394, 397, 399, 401, 402 und 407 d.A.).Für die Annahme eines solchen Zustandes ergaben sich im Zug des Beweisverfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte. Abgesehen davon, daß Josef D sich an den Vorfall durchaus erinnern kann, kam im Beweisverfahren auch hervor, daß der Zeuge schon im Lokal gemerkt hatte, man wolle ihm sein Geld wegnehmen, und daß schließlich vor dem Lokal Handgreiflichkeiten stattfanden vergleiche Seiten 380, 386-387, 394, 397, 399, 401, 402 und 407 d.A.).
Was die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C betrifft, in der er behauptet, bei richtiger Rechtsbelehrung hätten die Mitangeklagten A und B nicht des Raubes, sondern nur des Diebstahls, und er selbst bloß des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. schuldig erkannt werden dürfen, so wurden ohnehin Eventualfragen wegen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. und wegen Hehlerei in bezug auf gestohlene Sachen gestellt.Was die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C betrifft, in der er behauptet, bei richtiger Rechtsbelehrung hätten die Mitangeklagten A und B nicht des Raubes, sondern nur des Diebstahls, und er selbst bloß des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. schuldig erkannt werden dürfen, so wurden ohnehin Eventualfragen wegen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. und wegen Hehlerei in bezug auf gestohlene Sachen gestellt.
Inwiefern die Geschwornen auf Grund einer unrichtigen Rechtsbelehrung zur Ansicht gelangten, daß gegen den Zeugen D mit Gewalt vorgegangen wurde, und worin die relevierte Unrichtigkeit bestehen soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Auch mit dem Hinweis, es bestehe ohneweiters die Möglichkeit, daß das Geld dem Zeugen D bereits im Lokal abhanden kam, wird weder der angerufene noch sonst ein Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 345 Abs. 1 StPO. zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Inwiefern die Geschwornen auf Grund einer unrichtigen Rechtsbelehrung zur Ansicht gelangten, daß gegen den Zeugen D mit Gewalt vorgegangen wurde, und worin die relevierte Unrichtigkeit bestehen soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Auch mit dem Hinweis, es bestehe ohneweiters die Möglichkeit, daß das Geld dem Zeugen D bereits im Lokal abhanden kam, wird weder der angerufene noch sonst ein Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Rupert B und Franz C waren daher - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - als unbegründet zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Ernst A nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und Bedachtnahme auf die §§ 31Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Ernst A nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und Bedachtnahme auf die Paragraphen 31
und 40 StGB. (Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28.Juni 1977, AZ. 15 U 1.681/77, und des Bezirksgerichtes Oberwart vom 20. Oktober 1977, AZ. U 686/77) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, den Angeklagten Rupert B gleichfalls nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und Bedachtnahme auf die §§ 31 und 40 StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Juli 1978, AZ. 5 d E Vr 64/78) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und den Angeklagten Franz C nach dem Strafsatz des § 164 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.und 40 StGB. (Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28.Juni 1977, AZ. 15 U 1.681/77, und des Bezirksgerichtes Oberwart vom 20. Oktober 1977, AZ. U 686/77) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, den Angeklagten Rupert B gleichfalls nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und Bedachtnahme auf die Paragraphen 31 und 40 StGB. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Juli 1978, AZ. 5 d E römisch fünf r 64/78) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und den Angeklagten Franz C nach dem Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB. wurde die über den Angeklagten Ernst A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB. wurde die über den Angeklagten Ernst A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung waren in sämtlichen Fällen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, wobei das Erstgericht die des Angeklagten A als ausgesprochen geringfügig, die der Verurteilten B und C als schwererwiegend bezeichnet, mildernd hingegen die relativ geringe Beute und damit auch der geringe Nutzen, den jeder einzelne Angeklagte ziehen konnte, ferner die teilweise Zustandebringung des geraubten bzw. verhehlten Gutes sowie der Umstand, daß eine besonders verlockende Gelegenheit bestand, die sich aus dem Verhalten des Geschädigten ergab (§ 34 Z. 9 StGB.) und im Fall des Angeklagten A darüber hinaus das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug.Bei der Strafbemessung waren in sämtlichen Fällen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, wobei das Erstgericht die des Angeklagten A als ausgesprochen geringfügig, die der Verurteilten B und C als schwererwiegend bezeichnet, mildernd hingegen die relativ geringe Beute und damit auch der geringe Nutzen, den jeder einzelne Angeklagte ziehen konnte, ferner die teilweise Zustandebringung des geraubten bzw. verhehlten Gutes sowie der Umstand, daß eine besonders verlockende Gelegenheit bestand, die sich aus dem Verhalten des Geschädigten ergab (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB.) und im Fall des Angeklagten A darüber hinaus das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug.
Der Strafausspruch wird von den Angeklagten Rupert B und Franz C sowie von der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich der Angeklagten Ernst A, Rupert B und Franz C - mit Berufung bekämpft.