Entscheidung 13 Os 86/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Christian S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2000, GZ 23 Vr 3386/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Christian S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2000, GZ 23 römisch fünf r 3386/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald Christian S***** von der Anklage er habe am 3. Oktober 1999 in Graz außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich Sonja K***** in den Weg stellte, sodass sie den WC-Waschraum des Cafe's "D*****" nicht verlassen konnte, sie mit beiden Händen an ihren Brüsten zunächst über der Kleidung festhielt und in der Folge ihre entkleideten Brüste betastete und abküsste und sohin das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB begangen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald Christian S***** von der Anklage er habe am 3. Oktober 1999 in Graz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich Sonja K***** in den Weg stellte, sodass sie den WC-Waschraum des Cafe's "D*****" nicht verlassen konnte, sie mit beiden Händen an ihren Brüsten zunächst über der Kleidung festhielt und in der Folge ihre entkleideten Brüste betastete und abküsste und sohin das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB begangen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Schöffensenat verneinte eine Gewaltanwendung und konnte selbst aus dem Inhalt des mit Sonja K***** gemäß § 162a Abs 1 StPO im Vorverfahren aufgenommenen und zufolge § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung verlesenen (die Genannte hatte sich bereits im Zuge dieser - kontradiktorischen - Vernehmung vorweg auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO für das weitere Verfahren berufen) Protokolls (ON 4) kein Festhalten oder Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit durch den Angeklagten entnehmen.Der Schöffensenat verneinte eine Gewaltanwendung und konnte selbst aus dem Inhalt des mit Sonja K***** gemäß Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO im Vorverfahren aufgenommenen und zufolge Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in der Hauptverhandlung verlesenen (die Genannte hatte sich bereits im Zuge dieser - kontradiktorischen - Vernehmung vorweg auf ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO für das weitere Verfahren berufen) Protokolls (ON 4) kein Festhalten oder Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit durch den Angeklagten entnehmen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) steht die Urteilskonstatierung, dass der Angeklagte weder Sonja K***** festgehalten noch die Tür (zum tatgegenständlichen WC-Raum) zugehalten hat (US 4), nicht im Widerspruch mit der weiteren Annahme der Tatrichter, wonach Sonja K***** von dem Genannten mit beiden Händen an beiden Brüsten "festgehalten" worden wäre (US 8). Ergibt sich doch aus dem Sinnzusammenhang dieser Urteilspassagen mit den auf Einzelheiten des Tatgeschehens klarstellend bezugnehmenden, jedoch von der Beschwerdeführerin übergangenen weiteren erstrichterlichen Ausführungen (US 9) unzweifelhaft, dass - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des erwähnten Protokolls (§ 162a Abs 1 StPO) - im vorliegenden Fall unter dem "Festhalten" (ein ohne Gewaltanwendung geschehenes) bloßes händisches Umfassen der genannten Körperteile durch den Angeklagten verstanden werden muss. Von einem dem angefochtenen Urteil insoweit anhaftenden inneren Widerspruch kann daher nicht die Rede sein.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) steht die Urteilskonstatierung, dass der Angeklagte weder Sonja K***** festgehalten noch die Tür (zum tatgegenständlichen WC-Raum) zugehalten hat (US 4), nicht im Widerspruch mit der weiteren Annahme der Tatrichter, wonach Sonja K***** von dem Genannten mit beiden Händen an beiden Brüsten "festgehalten" worden wäre (US 8). Ergibt sich doch aus dem Sinnzusammenhang dieser Urteilspassagen mit den auf Einzelheiten des Tatgeschehens klarstellend bezugnehmenden, jedoch von der Beschwerdeführerin übergangenen weiteren erstrichterlichen Ausführungen (US 9) unzweifelhaft, dass - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des erwähnten Protokolls (Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO) - im vorliegenden Fall unter dem "Festhalten" (ein ohne Gewaltanwendung geschehenes) bloßes händisches Umfassen der genannten Körperteile durch den Angeklagten verstanden werden muss. Von einem dem angefochtenen Urteil insoweit anhaftenden inneren Widerspruch kann daher nicht die Rede sein.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten das Verhalten des Angeklagten anders als der Schöffensenat in ein gewaltsames "Festhalten" umdeutet, erschöpft sich ihr diesbezügliches sonstiges Vorbringen in der isolierten Hervorhebung der Urteilspassage wonach der Angeklagte seinem Opfer durch Stehenbleiben in der Tür den Weg verstellt und dieses so am Verlassen des WC-Raumes gehindert habe (US 4). Konform mit dem betreffenden Vorbringen der Sonja K***** (S 50 bis 52) gelangte dazu das Erstgericht jedoch zu der die Annahmen über den Standort des Angeklagten und die Positionen während des Tatgeschehens ("seitlich in der WC-Türe") relativierenden Schlussfolgerung, dass nicht geklärt werden könne, inwieweit sich nach den örtlichen Verhältnissen Sonja K***** der Belästigung hätte entziehen können (US 5). Da die Beschwerdeführerin diesen zusätzlichen Ausspruch übergeht und sich auch nicht am tatsächlichen Sinngehalt der Feststellungen über das "Festhalten" orientiert, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung ihrer Rechtsrüge. Dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Schock" der Zeugin, der (sh US 8 oben) als bloße, wenn auch heftige Überraschung zu sehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00086..0823.000
Dokumentnummer
JJT_20000823_OGH0002_0130OS00086_0000000_000