Gründe:
Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt hat (S 1 verso, 51) über Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den US-amerikanischen Staatsbürger Lawrence Edward O***** auf Grund internationaler Fahndungsausschreibung das Auslieferungsverfahren eingeleitet und über den am 8. März 2001 um 17,15 Uhr Festgenommenen nach seiner Einvernahme mit Beschluss vom 10. März 2001 (ON 5) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG die Auslieferungshaft verhängt.Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt hat (S 1 verso, 51) über Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den US-amerikanischen Staatsbürger Lawrence Edward O***** auf Grund internationaler Fahndungsausschreibung das Auslieferungsverfahren eingeleitet und über den am 8. März 2001 um 17,15 Uhr Festgenommenen nach seiner Einvernahme mit Beschluss vom 10. März 2001 (ON 5) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, ARHG die Auslieferungshaft verhängt.
Mit Beschluss vom 16. März 2001 (ON 9) ordnete der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer Haftverhandlung (befristet) die Fortsetzung der Auslieferungshaft unter Verneinung deren Unverhältnismäßigkeit und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel aus dem bisher angezogenen Haftgrund an.
Auf Grund des Haftbefehls der Justizbehörde (Magistrates' Court) London, Zahl 61A/S06/25/97, vom 4. 6. 1999 steht Lawrence Edward O***** im (dringenden) Verdacht, schweren Betrug (nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB) dadurch begangen zu haben, dass er im April 1997 in London gemeinsam mit anderen Tätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Privatinvestor durch die Zusage eines Gewinns von 300 % in 20 Tagen durch Veranlagung in Form eines Investmentfondprogrammes, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung eines Investitionsbetrages von US-Dollar 3,700.000,--, mithin zu einer Handlung verleitete, welche den Privatinvestor in diesem Betrag an seinem Vermögen schädigte. Dabei seien die Gelder am 30. 4. 1997 auf eine Bank in Zypern transferiert und Anstrengungen unternommen worden, das Geld auf ein Konto weiterzuleiten, das von einem Mittäter des Auszuliefernden kontrolliert wurde. Nachdem der Investor sich bei der Polizei beschwert habe, sei das Geld wieder gefunden worden und hätten Untersuchungen ergeben, dass es sich bei dem angeblich hohen gewinnbringenden Investmentprogramm um eine fingierte Anlagenform gehandelt habe.Auf Grund des Haftbefehls der Justizbehörde (Magistrates' Court) London, Zahl 61A/S06/25/97, vom 4. 6. 1999 steht Lawrence Edward O***** im (dringenden) Verdacht, schweren Betrug (nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB) dadurch begangen zu haben, dass er im April 1997 in London gemeinsam mit anderen Tätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Privatinvestor durch die Zusage eines Gewinns von 300 % in 20 Tagen durch Veranlagung in Form eines Investmentfondprogrammes, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung eines Investitionsbetrages von US-Dollar 3,700.000,--, mithin zu einer Handlung verleitete, welche den Privatinvestor in diesem Betrag an seinem Vermögen schädigte. Dabei seien die Gelder am 30. 4. 1997 auf eine Bank in Zypern transferiert und Anstrengungen unternommen worden, das Geld auf ein Konto weiterzuleiten, das von einem Mittäter des Auszuliefernden kontrolliert wurde. Nachdem der Investor sich bei der Polizei beschwert habe, sei das Geld wieder gefunden worden und hätten Untersuchungen ergeben, dass es sich bei dem angeblich hohen gewinnbringenden Investmentprogramm um eine fingierte Anlagenform gehandelt habe.
Zufolge einer am 22. März 2001 verfassten, am 23. März 2001 bei Gericht eingelangten Beschwerde des Lawrence Edward O***** (ON 13) hat das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss erkannt, dass
1) durch den Beschluss vom 10. März 2001 (Verhängung der Auslieferungshaft - ON 5) das Gesetz nicht verletzt worden sei und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge gegeben werde,
2) die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. März 2001 (Fortsetzung der Auslieferungshaft - ON 9) jedoch als verspätet zurückgewiesen werde.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde rügt einleitend die Zurückweisung der Beschwerde gegen den (Fortsetzungs-)Beschluss vom 16. März 2001 (ON 9), weil sich die Beschwerde vom 22. März 2001 (nur) gegen die Verhängung der Auslieferungshaft, somit gegen den vorangegangenen Beschluss vom 10. März 2001 (ON 5) gerichtet habe.