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Entscheidung 13 Os 86/06f×

Entscheidung 13 Os 86/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os86/06f

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred Z***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Mai 2006, GZ 18 Hv 62/06k-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Manfred Z***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ von April 2001 bis 23. Jänner 2002 in M***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, und zwar an seiner am 23. Jänner 1988 geborenen Stieftochter Sabrina J***** vorgenommen, indem er wiederholt ihre Brüste und ihren Geschlechtsteil über der Kleidung betastete;

römisch zwei./ mit seinen minderjährigen Stiefkindern geschlechtliche Handlungen vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar,

1./ mit der am 23. Jänner 1988 geborenen Stieftochter Sabrina J***** a./ von April 2001 bis 23. Jänner 2002, durch die unter römisch eins./ beschriebenen Tathandlungen,

b./ vom 24. Jänner 2002 bis September 2005 in M***** durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteils über der Kleidung,

c./ Ende August 2003 an einem nicht bekannten Ort in Kroatien durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteils über der Kleidung;

2./ von Anfang Juli bis Anfang August 2005 in Maria Elend mit der am 30. April 1991 geborenen Stieftochter Sandra J***** durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste über der Kleidung. Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach auf der Basis von Aussagen der Sabrina J***** (welche aus dem Sinnzusammenhalt herausgerissen zitiert werden) ein sexueller Missbrauch an der Stieftochter erst nach Erreichen ihres 14. Lebensjahres stattgefunden habe, übergeht die ausdrücklichen Angaben dieser Zeugin, wonach sie der Beschwerdeführer jedenfalls ein halbes oder ¾ Jahr nach den ersten Berührungen gezielt und massiv an den Brüsten und an der Scheide anfasste (S 37 ff in Verbindung mit S 75 sowie S 75 f). Im Hinblick auf den vom Tatopfer mit April 2001 datierten Beginn der ersten, von dem Mädchen als unangenehm und sexualbezogen empfundenen Kontakten (S 37 in Verbindung mit S 75) bringen diese - insoweit daher nicht erörterungsbedürftigen - Aussagen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten mehrfachen Tathandlung zu Zeitpunkten vorgenommen wurden, als das Opfer noch unmündig war. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt nur die Argumente der Mängelrüge, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82237 13Os86.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00086.06F.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0130OS00086_06F0000_000