Gründe:
Dr. Ingrid L***** wurde im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichts Klagenfurt, ab 18. März 2006 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig angehalten. Mit Urteil vom 6. November 2007 (ON 342) ordnete das Landesgericht Klagenfurt die Unterbringung der Dr. Ingrid L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil sie in G***** (Bezirk L*****) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie beruhte,Dr. Ingrid L***** wurde im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichts Klagenfurt, ab 18. März 2006 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO vorläufig angehalten. Mit Urteil vom 6. November 2007 (ON 342) ordnete das Landesgericht Klagenfurt die Unterbringung der Dr. Ingrid L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, weil sie in G***** (Bezirk L*****) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie beruhte,
I. ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihren nachgenannten drei Töchtern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gröblich vernachlässigte und dadurch deren Gesundheit beträchtlich schädigte, indem sie „jeglichen altersadäquaten und entwicklungsfördernden Sozialkontakt einschließlich Kontakte zum Kindesvater systematisch unterband, den Schulbesuch und damit den Anspruch auf Bildung und Ausbildung verweigerte sowie trotz wiederholter Aufklärung über die Gefährdung der Genannten und die Notwendigkeit, der Gefahrensituation wirksam zu begegnen, alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur scheinhalber annahm",römisch eins. ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihren nachgenannten drei Töchtern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gröblich vernachlässigte und dadurch deren Gesundheit beträchtlich schädigte, indem sie „jeglichen altersadäquaten und entwicklungsfördernden Sozialkontakt einschließlich Kontakte zum Kindesvater systematisch unterband, den Schulbesuch und damit den Anspruch auf Bildung und Ausbildung verweigerte sowie trotz wiederholter Aufklärung über die Gefährdung der Genannten und die Notwendigkeit, der Gefahrensituation wirksam zu begegnen, alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur scheinhalber annahm",
1. von spätestens Anfang 2000 bis 20. Juli 2004 hinsichtlich der am 20. Juli 1986 geborenen Elisabeth M***** „wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten überdauernde Störungen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen, einer chronisch-depressiven Verstimmung im Sinn einer Dysthymie und einer induzierten wahnhaften Störung eintraten und die Tat somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte";1. von spätestens Anfang 2000 bis 20. Juli 2004 hinsichtlich der am 20. Juli 1986 geborenen Elisabeth M***** „wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten überdauernde Störungen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen, einer chronisch-depressiven Verstimmung im Sinn einer Dysthymie und einer induzierten wahnhaften Störung eintraten und die Tat somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) zur Folge hatte";
2. von spätestens Anfang 2001 bis 24. Oktober 2005 hinsichtlich der am 20. September 1988 geborenen Katharina M*****, wodurch Sprach- und Sprechauffälligkeiten sowie eine nachhaltige kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit schizoider und ängstlich-vermeidender Symptomatik eintraten;
3. von spätestens Herbst 2001 bis 24. Oktober 2005 hinsichtlich der am 11. Dezember 1991 geborenen Viktoria M*****, wodurch Sprach- und Sprechauffälligkeiten sowie eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (Somatisierungstendenzen) eintraten;
II. von 21. Juli 2004 bis 17. März 2006 ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrer wegen Krankheit wehrlosen Tochter Elisabeth M***** durch die Fortsetzung der unter I angeführten Tathandlungen gröblich vernachlässigte und dadurch deren Gesundheit beträchtlich schädigte, wodurch die unter I/1 bezeichneten Auswirkungen weiter verstärkt wurden,römisch zwei. von 21. Juli 2004 bis 17. März 2006 ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrer wegen Krankheit wehrlosen Tochter Elisabeth M***** durch die Fortsetzung der unter römisch eins angeführten Tathandlungen gröblich vernachlässigte und dadurch deren Gesundheit beträchtlich schädigte, wodurch die unter I/1 bezeichneten Auswirkungen weiter verstärkt wurden,
und dadurch (richtig:) das Verbrechen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (I/1) und drei Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB (I/2 und 3, II) beging. Gegen dieses Urteil erhob die Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.und dadurch (richtig:) das Verbrechen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (I/1) und drei Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB (I/2 und 3, römisch zwei) beging. Gegen dieses Urteil erhob die Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Mit Beschluss vom 2. April 2008 (ON 360) ordnete die Vorsitzende des Schöffengerichts nach einer Haftverhandlung die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an.Mit Beschluss vom 2. April 2008 (ON 360) ordnete die Vorsitzende des Schöffengerichts nach einer Haftverhandlung die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO an.
Der dagegen von der Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es ordnete seinerseits die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem vorgenannten Grund an.
Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen.