Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (richtig) Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Einwand, die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die vom Schuldspruch 1 erfasste Tat stünden im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu jenen, wonach er in der Folge (2) im Zeitraum von einer halben Stunde keine geschlechtsspezifischen Körperpartien der Jasmin M***** berührt habe (US 5), trifft nicht zu.Der Einwand, die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die vom Schuldspruch 1 erfasste Tat stünden im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu jenen, wonach er in der Folge (2) im Zeitraum von einer halben Stunde keine geschlechtsspezifischen Körperpartien der Jasmin M***** berührt habe (US 5), trifft nicht zu.
Im Übrigen betrachtet die Mängelrüge (Z 5) die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).Im Übrigen betrachtet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet, argumentiert sie nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet, argumentiert sie nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Behauptung der Verwendung der verba legalia ist urteilsfremd (US 5), womit sich auch das weitere Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.