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Entscheidung 13 Os 86/19z×

Entscheidung 13 Os 86/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os86/19z

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Schrott in der Strafsache gegen Abdul S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Juni 2019, GZ 80 Hv 39/18a-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Juni 2018 in W*****

1) Jasmin M***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, und zwar zur Betastung des Vaginal- und des Brustbereichs, zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden warf und dort mit seinem Körper fixierte (US 5), und

2) ihr danach widerrechtlich die persönliche Freiheit entzogen, indem er die Wohnungstür versperrte und sie zumindest eine halbe Stunde lang gegen ihren Willen in der Wohnung festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (richtig) Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Einwand, die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die vom Schuldspruch 1 erfasste Tat stünden im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu jenen, wonach er in der Folge (2) im Zeitraum von einer halben Stunde keine geschlechtsspezifischen Körperpartien der Jasmin M***** berührt habe (US 5), trifft nicht zu.

Im Übrigen betrachtet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht in ihrer Gesamtheit und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet, argumentiert sie nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Behauptung der Verwendung der verba legalia ist urteilsfremd (US 5), womit sich auch das weitere Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00086.19Z.1113.000

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191113_OGH0002_0130OS00086_19Z0000_000