Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 86/22d×

Entscheidung 13 Os 86/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os86/22d

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Finanzstrafsache gegen Mag. * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Mai 2022, GZ 50 Hv 56/21v-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * S* vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Bereich des (vormaligen) Finanzamts Baden Mödling als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher seines Einzelunternehmens vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar an Umsatzsteuer für die Jahre 2008 um 20.000 Euro, 2010 um 28.242,43 Euro, 2011 um 3.215,09 Euro und 2012 um 20.000,01 Euro sowie an Einkommensteuer für die Jahre 2008 um 47.250,63 Euro, 2009 um 10.081,31 Euro, 2010 um 39.538,50 Euro, 2011 um 9.648,58 Euro und 2012 um 41.618,88 Euro (strafbestimmender Wertbetrag 219.595,43 Euro).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung eines von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags. Indem sie es verabsäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des – umfangreichen – Protokolls über die Hauptverhandlung am 16. Mai 2022 (ON 132) zu nennen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0124172).

[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[5] Die Berufung der Finanzstrafbehörde (ON 134) war zurückzuweisen, weil mangels Strafausspruchs (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) kein Berufungsrecht zusteht (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E136845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00086.22D.1123.000

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221123_OGH0002_0130OS00086_22D0000_000