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Entscheidung 13 Os 86/79×

Entscheidung 13 Os 86/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os86/79

Entscheidungsdatum

21.06.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 27. Februar 1979, GZ 1b römisch fünf r 9924/78-30, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht abgetreten. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Kurt A (zu A:) des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, (richtig: 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,) StGB, (zu B:) des Vergehens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall, StGB, (zu C:) des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall, StGB, (zu D:) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, (zu E:) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, (zu F:) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach dem Paragraph 228, Absatz eins, StGB und (zu G:) des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem Paragraph 132, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und

mit Berufung (wegen Schuld und Strafe) bekämpft.

Auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO gestützt wendet sich der Angeklagte lediglich gegen den Schuldspruch (zu C) wegen des Vergehens der Veruntreuung - dessen er sich übrigens schuldig bekannte (S 167) - mit der Behauptung, 'es sei durchaus nicht ausgeschlossen', daß seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, es handle sich bei der empfangenen Schecksumme bzw. dem Bargeldbetrag um Gehaltszahlungen, richtig sei, bzw. daß er diesbezüglich in einem (entschuldbaren) Irrtum befangen gewesen sei. Damit erhebt der Beschwerdeführer aber nicht den Vorwurf einer unzureichenden Urteilsbegründung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, sondern bestreitet zwar die für einen Schuldspruch nicht erforderliche /13 Os 172/73, 13 Os 124/74, EvBl. 1967/48 u.a.m./) Zwangsläufigkeit, nicht aber auch die Logik der Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, bekämpft demnach ausschließlich nur dessen Beweiswürdigung und führt solcherart seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Nr. 2).

Gleiches gilt von dem gegen den Schuldspruch (zu D:) wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gerichteten Vorwurf eines Feststellungsmangels, den der Beschwerdeführer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gründet; denn mit der Bestreitung eines Vorsatzes in Richtung auf die Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, StGB entfernt sich die Beschwerde von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (S 191, 192, 199) und führt damit ebenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß aus.

Rechtliche Beurteilung

Mangels gesetzmäßiger Darstellung eines angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO zurückgewiesen und der Akt mit der vorliegenden (wegen der Schuld allerdings überhaupt unzulässigen, nur wegen der Strafe zulässigen) Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6

StPO war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00086.79.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19790621_OGH0002_0130OS00086_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung