Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Kurt A (zu A:) des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2 Z 1 (richtig: 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2) StGB, (zu B:) des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall, StGB, (zu C:) des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall, StGB, (zu D:) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB, (zu E:) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB, (zu F:) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach dem § 228 Abs 1 StGB und (zu G:) des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem § 132 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 147 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Kurt A (zu A:) des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, (richtig: 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,) StGB, (zu B:) des Vergehens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall, StGB, (zu C:) des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall, StGB, (zu D:) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, (zu E:) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, (zu F:) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach dem Paragraph 228, Absatz eins, StGB und (zu G:) des Vergehens der Entziehung von Energie nach dem Paragraph 132, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und
mit Berufung (wegen Schuld und Strafe) bekämpft.
Auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1Auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützt wendet sich der Angeklagte lediglich gegen den Schuldspruch (zu C) wegen des Vergehens der Veruntreuung - dessen er sich übrigens schuldig bekannte (S 167) - mit der Behauptung, 'es sei durchaus nicht ausgeschlossen', daß seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, es handle sich bei der empfangenen Schecksumme bzw. dem Bargeldbetrag um Gehaltszahlungen, richtig sei, bzw. daß er diesbezüglich in einem (entschuldbaren) Irrtum befangen gewesen sei. Damit erhebt der Beschwerdeführer aber nicht den Vorwurf einer unzureichenden Urteilsbegründung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, sondern bestreitet zwar die für einen Schuldspruch nicht erforderliche /13 Os 172/73, 13 Os 124/74, EvBl. 1967/48 u.a.m./) Zwangsläufigkeit, nicht aber auch die Logik der Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, bekämpft demnach ausschließlich nur dessen Beweiswürdigung und führt solcherart seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, Nr. 2).StPO gestützt wendet sich der Angeklagte lediglich gegen den Schuldspruch (zu C) wegen des Vergehens der Veruntreuung - dessen er sich übrigens schuldig bekannte (S 167) - mit der Behauptung, 'es sei durchaus nicht ausgeschlossen', daß seine Verantwortung, er sei der Meinung gewesen, es handle sich bei der empfangenen Schecksumme bzw. dem Bargeldbetrag um Gehaltszahlungen, richtig sei, bzw. daß er diesbezüglich in einem (entschuldbaren) Irrtum befangen gewesen sei. Damit erhebt der Beschwerdeführer aber nicht den Vorwurf einer unzureichenden Urteilsbegründung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, sondern bestreitet zwar die für einen Schuldspruch nicht erforderliche /13 Os 172/73, 13 Os 124/74, EvBl. 1967/48 u.a.m./) Zwangsläufigkeit, nicht aber auch die Logik der Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, bekämpft demnach ausschließlich nur dessen Beweiswürdigung und führt solcherart seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Nr. 2).
Gleiches gilt von dem gegen den Schuldspruch (zu D:) wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gerichteten Vorwurf eines Feststellungsmangels, den der Beschwerdeführer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gründet; denn mit der Bestreitung eines Vorsatzes in Richtung auf die Bestimmung des § 223 Abs 1 StGB entfernt sich die Beschwerde von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (S 191, 192, 199) und führt damit ebenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß aus.Gleiches gilt von dem gegen den Schuldspruch (zu D:) wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gerichteten Vorwurf eines Feststellungsmangels, den der Beschwerdeführer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gründet; denn mit der Bestreitung eines Vorsatzes in Richtung auf die Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, StGB entfernt sich die Beschwerde von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (S 191, 192, 199) und führt damit ebenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß aus.