Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Im Berufungsverfahren war auf das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 27.Februar 1981, AZ. 17 E Vr 1531/80, mit welchem der Angeklagte wegen Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen. Gemäß § 40 StGB. ist die Strafe so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Als solche erscheint - bei Zugrundelegung des strengeren der beiden konkurrierenden Strafsätze, nämlich desjenigen des § 288 Abs 2 StGB. (§ 28 StGB.) - eine Strafe von sechs Monaten angemessen, sodaß die Zusatzstrafe nunmehr mit vier Monaten ausfallen muß. Wie schon erwähnt, ist der Angeklagte des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2Im Berufungsverfahren war auf das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten vom 27.Februar 1981, AZ. 17 E römisch fünf r 1531/80, mit welchem der Angeklagte wegen Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 40, StGB. ist die Strafe so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Als solche erscheint - bei Zugrundelegung des strengeren der beiden konkurrierenden Strafsätze, nämlich desjenigen des Paragraph 288, Absatz 2, StGB. (Paragraph 28, StGB.) - eine Strafe von sechs Monaten angemessen, sodaß die Zusatzstrafe nunmehr mit vier Monaten ausfallen muß. Wie schon erwähnt, ist der Angeklagte des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2
StGB. schuldig erkannt worden; die dafür vorgesehene Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Da eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht beantragt wurde, waren schon aus diesem Grund die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. nicht zu prüfen. Indes ersetzt die Rücksichtnahme auf § 40 StGB. die Heranziehung der Bestimmung des § 41 StGB., weil sonst die in der erstgenannten Gesetzesstelle aufgestellte Regel (bei Bindung an § 41 StGB.) nicht eingehalten werden könnte (LSK 1976/378). Darüber hinaus erscheint die Tatsache, daß der Angeklagte nach der Aktenlage sozial integriert und noch nicht einschlägig abgestraft ist, als hinreichend, um die schon vom Kreisgericht St. Pölten ausgesprochene Androhung der Vollziehung (§ 43 Abs 1 StGB.) zu übernehmen und damit die gewährte Rechtswohltat auf die Zusatzstrafe auszudehnen.StGB. schuldig erkannt worden; die dafür vorgesehene Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Da eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht beantragt wurde, waren schon aus diesem Grund die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. nicht zu prüfen. Indes ersetzt die Rücksichtnahme auf Paragraph 40, StGB. die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 41, StGB., weil sonst die in der erstgenannten Gesetzesstelle aufgestellte Regel (bei Bindung an Paragraph 41, StGB.) nicht eingehalten werden könnte (LSK 1976/378). Darüber hinaus erscheint die Tatsache, daß der Angeklagte nach der Aktenlage sozial integriert und noch nicht einschlägig abgestraft ist, als hinreichend, um die schon vom Kreisgericht St. Pölten ausgesprochene Androhung der Vollziehung (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) zu übernehmen und damit die gewährte Rechtswohltat auf die Zusatzstrafe auszudehnen.
Gegen die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe sprechen im Hinblick auf das strafrechtlich keineswegs ungetrübte Vorleben des Berufungswerbers spezialpräventive Erwägungen, wie sie in § 37 StGB. ausdrücklich verankert sind, sodaß der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war, um die bedingte Vollzugsdrohung resozialisierend wirksam werden zu lassen.Gegen die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe sprechen im Hinblick auf das strafrechtlich keineswegs ungetrübte Vorleben des Berufungswerbers spezialpräventive Erwägungen, wie sie in Paragraph 37, StGB. ausdrücklich verankert sind, sodaß der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war, um die bedingte Vollzugsdrohung resozialisierend wirksam werden zu lassen.