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Entscheidung 13 Os 87/01×

Entscheidung 13 Os 87/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os87/01

Entscheidungsdatum

03.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Raoul R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 14 römisch fünf r 188/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günther Raoul R***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Jänner 1999 in Gallspach mit Gewalt gegen eine Person Angelika F***** 4.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat, indem er die Genannte am Verlassen des von ihr bewohnten Zimmers hinderte, gegen sie handgreiflich wurde, ihr Ohrfeigen versetzte und auf sie einschlug, wodurch sie eine Nasen- und eine beidseitige Jochbeinprellung erlitt.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur "Überprüfung der Trinkmenge zum Zeitpunkt der Tat, da der Angeklagte stark berauscht war" (S 170), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Bereits der Wortlaut dieses Beweisbegehrens lässt nämlich keine Erheblichkeit für die Lösung der Schuldfrage erkennen und entspricht daher nicht den formalen Erfordernissen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 f). Selbst wenn aus dem vorhergehenden Beweisantrag (S 169) ein Bezug auf die von der Verteidigung gewünschte Annahme einer Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB ableitbar ist, fehlt es der Antragstellung an der notwendigen Darlegung, aus welchen Gründen als Beweisergebnis eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung des Nichtigkeitswerbers zur Tatzeit zu erwarten ist. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind - abgesehen davon, dass auch diese nicht überzeugen, - verspätet und daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO E 40, 41).

Den Anforderungen einer korrekten Antragstellung kommt vorliegend schon deshalb großes Gewicht zu, weil sich der Angeklagte weder vor der Gendarmerie (S 39 ff) noch vor Gericht (S 122 ff, 161) mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat, wie dies auch das Erstgericht in der - (entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO) erst in der Urteilsausfertigung nachgeholten - Begründung des abgewiesenen Zwischenerkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat (US 7).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung moniert, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 1 in Verbindung mit 4, 5) und entbehrt demnach mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation unter isolierter Anführung eines Aussagedetails der Verletzten im Zusammenhang mit der Feststellung, dass diese dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt (urteils- und aktenkonform richtig:) 2.500 S geschuldet habe, zu anders lautenden Urteilsannahmen zu gelangen, und bekämpft solcherart nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E63460 13D00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00087.01.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20011003_OGH0002_0130OS00087_0100000_000