Dem Beschwerdevorbringen (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur "Überprüfung der Trinkmenge zum Zeitpunkt der Tat, da der Angeklagte stark berauscht war" (S 170), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Bereits der Wortlaut dieses Beweisbegehrens lässt nämlich keine Erheblichkeit für die Lösung der Schuldfrage erkennen und entspricht daher nicht den formalen Erfordernissen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f). Selbst wenn aus dem vorhergehenden Beweisantrag (S 169) ein Bezug auf die von der Verteidigung gewünschte Annahme einer Alkoholisierung im Sinne des § 287 Abs 1 StGB ableitbar ist, fehlt es der Antragstellung an der notwendigen Darlegung, aus welchen Gründen als Beweisergebnis eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung des Nichtigkeitswerbers zur Tatzeit zu erwarten ist. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind - abgesehen davon, dass auch diese nicht überzeugen, - verspätet und daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO E 40, 41).Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur "Überprüfung der Trinkmenge zum Zeitpunkt der Tat, da der Angeklagte stark berauscht war" (S 170), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Bereits der Wortlaut dieses Beweisbegehrens lässt nämlich keine Erheblichkeit für die Lösung der Schuldfrage erkennen und entspricht daher nicht den formalen Erfordernissen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 f). Selbst wenn aus dem vorhergehenden Beweisantrag (S 169) ein Bezug auf die von der Verteidigung gewünschte Annahme einer Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB ableitbar ist, fehlt es der Antragstellung an der notwendigen Darlegung, aus welchen Gründen als Beweisergebnis eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung des Nichtigkeitswerbers zur Tatzeit zu erwarten ist. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind - abgesehen davon, dass auch diese nicht überzeugen, - verspätet und daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Den Anforderungen einer korrekten Antragstellung kommt vorliegend schon deshalb großes Gewicht zu, weil sich der Angeklagte weder vor der Gendarmerie (S 39 ff) noch vor Gericht (S 122 ff, 161) mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat, wie dies auch das Erstgericht in der - (entgegen § 238 Abs 2 StPO) erst in der Urteilsausfertigung nachgeholten - Begründung des abgewiesenen Zwischenerkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat (US 7).Den Anforderungen einer korrekten Antragstellung kommt vorliegend schon deshalb großes Gewicht zu, weil sich der Angeklagte weder vor der Gendarmerie (S 39 ff) noch vor Gericht (S 122 ff, 161) mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hat, wie dies auch das Erstgericht in der - (entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO) erst in der Urteilsausfertigung nachgeholten - Begründung des abgewiesenen Zwischenerkenntnisses zum Ausdruck gebracht hat (US 7).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung moniert, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 1 iVm 4, 5) und entbehrt demnach mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation unter isolierter Anführung eines Aussagedetails der Verletzten im Zusammenhang mit der Feststellung, dass diese dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt (urteils- und aktenkonform richtig:) 2.500 S geschuldet habe, zu anders lautenden Urteilsannahmen zu gelangen, und bekämpft solcherart nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung moniert, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 1 in Verbindung mit 4, 5) und entbehrt demnach mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation unter isolierter Anführung eines Aussagedetails der Verletzten im Zusammenhang mit der Feststellung, dass diese dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt (urteils- und aktenkonform richtig:) 2.500 S geschuldet habe, zu anders lautenden Urteilsannahmen zu gelangen, und bekämpft solcherart nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.