Die dagegen aus Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** verfehlt ihr Ziel.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit b), das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Reife und Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Angeklagten getroffen, weshalb zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten von dessen Unreife und Deliktsunfähigkeit auszugehen sei, orientiert sich zum einen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. September 2001, AZ 25 Hv 1016/01a, (US 18) iVm mit den weiteren Konstatierungen US 19, 27 und 28, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 JGG negiert hat. Zum anderen stellen sich die Einwände, es obwalte keine kriminelle Energie auf Seiten des Beschwerdeführers, eher überwiege der spielerische Charakter des Unfugs ebenso wie die weiteren Beschwerdeausführungen, inwieweit es überhaupt einsichtig sei, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Verurteilung rückfällig geworden ist, als bloße Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes dar und erweisen sich somit nicht als gesetzeskonform dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593, 600, 611).Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Reife und Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Angeklagten getroffen, weshalb zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten von dessen Unreife und Deliktsunfähigkeit auszugehen sei, orientiert sich zum einen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. September 2001, AZ 25 Hv 1016/01a, (US 18) in Verbindung mit mit den weiteren Konstatierungen US 19, 27 und 28, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG negiert hat. Zum anderen stellen sich die Einwände, es obwalte keine kriminelle Energie auf Seiten des Beschwerdeführers, eher überwiege der spielerische Charakter des Unfugs ebenso wie die weiteren Beschwerdeausführungen, inwieweit es überhaupt einsichtig sei, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Verurteilung rückfällig geworden ist, als bloße Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes dar und erweisen sich somit nicht als gesetzeskonform dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 593, 600, 611).
Mit der unter Z 11 vorgetragenen Behauptung, die Tathandlungen lägen an der Grenze der Straflosigkeit, weil Abenteurertum, Unvernunft und Leichtsinn, nicht jedoch kriminelle Energie bei deren Begehung vorgeherrscht hätten, sodass eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und ein Bewährungshelfer zu bestellen gewesen wäre, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Der Verweis auf § 4 Abs 2 Z 2 JGG ignoriert die hier vorliegende Verurteilung wegen eines Verbrechens und bleibt hinsichtlich der Erwähnung von Vergehen unsubstantiiert, sodass die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht prozessförmig dargelegt ist.Mit der unter Ziffer 11, vorgetragenen Behauptung, die Tathandlungen lägen an der Grenze der Straflosigkeit, weil Abenteurertum, Unvernunft und Leichtsinn, nicht jedoch kriminelle Energie bei deren Begehung vorgeherrscht hätten, sodass eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und ein Bewährungshelfer zu bestellen gewesen wäre, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG ignoriert die hier vorliegende Verurteilung wegen eines Verbrechens und bleibt hinsichtlich der Erwähnung von Vergehen unsubstantiiert, sodass die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht prozessförmig dargelegt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen (auch jener des Vedat D***** wegen Schuld) und die Beschwerden der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).Über die Berufungen (auch jener des Vedat D***** wegen Schuld) und die Beschwerden der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, StPO).