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Entscheidung 13 Os 87/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os87/84

Entscheidungsdatum

05.07.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Ludwig A gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 9.November 1983, GZ. 9 römisch fünf r 600/82-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten Ludwig A und des Verteidigers Dr. Schreiner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ludwig A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (fünf Fakten mit einem Gesamtschaden von über 1,2 Millionen Schilling) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2

StGB. (Gesamtschuldenstand bei Konkurseröffnung: 24 Millionen Schilling) schuldig erkannt und nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31

StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1982, GZ. 10 römisch fünf r 12738/81-12 (Verurteilung wegen schweren Betrugs nach Paragraph 147, Absatz 3

StGB. mit einem Schaden von über 150.000 Schilling; acht Monate bedingt nachgesehener Freiheitsentzug), zu einer Zusatzstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.

Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war noch über dessen Berufung zu entscheiden, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe (erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung des Betrugs, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und seine wirtschaftliche Zwangslage) im wesentlichen vollständig genannt und auch richtig gewertet. Achtenswerte Motive lagen insbesondere bei Begehung der fünf Betrügereien nicht vor; statt der gebotenen Konkursanmeldung den insolventen Betrieb weiterzuführen bildet gerade den Kern des Schuldvorwurfs nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. und kann schon darum nicht mildernd wirken. Daß der Konkursmasseverwalter keine Strafanzeige gegen den Berufungswerber erstattete, ist ohne Belang. Der positive Leumund ist kein gesonderter Milderungsgrund und fand als Bestandteil des ohnehin angenommenen ordentlichen Lebenswandels (Par 34 Ziffer 2, StGB.) seine Berücksichtigung. Auch eine wirtschaftliche Notlage die nur, wenn sie auch drückend ist, als mildernd beachtlich wird (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB.), wurde dem Rechtsmittelwerber zugute gehalten. Zur Berufungsbehauptung, der Gesamtschaden sei möglichst gering gehalten worden, genügt der Hinweis auf die Insolvenzschuld von 24 Millionen Schilling und den Betrugsschaden von 1,2

Millionen Schilling.

Die Summe von über 25 Millionen Schilling, gepaart mit der Deliktshäufung und Deliktswiederholung, aber auch in Verbindung mit dem über fast eineinhalb Jahre reichenden Deliktszeitraum der fahrlässigen Krida, lassen einen Fall schwerer Wirtschaftskriminalität erkennen, der sowohl eine Strafreduktion als auch, schon allein aus generalpräventiven Gründen, eine bedingte Strafnachsicht verbietet.

Anmerkung

E04586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00087.84.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19840705_OGH0002_0130OS00087_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung