Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Hubert B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I 1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (I 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Hubert B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins 1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB (römisch eins 2) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I 1) am 9.Mai 1993 in Wels dadurch, daß er Martina H***** Betäubungsmittel verabreichte und sodann an der bewußtlosen Frau dreimal einen Geschlechtsverkehr durchführte, sie mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;römisch eins 1) am 9.Mai 1993 in Wels dadurch, daß er Martina H***** Betäubungsmittel verabreichte und sodann an der bewußtlosen Frau dreimal einen Geschlechtsverkehr durchführte, sie mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;
I 2) am 6.Juni 1993 Martina H***** dadurch mit dem Tode und mit einer Verletzung an der Ehre gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß er äußerte, er werde sie nach seiner Haftentlassung erschlagen und Nacktfotos von ihr veröffentlichen.römisch eins 2) am 6.Juni 1993 Martina H***** dadurch mit dem Tode und mit einer Verletzung an der Ehre gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß er äußerte, er werde sie nach seiner Haftentlassung erschlagen und Nacktfotos von ihr veröffentlichen.
Die inhaltlich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (I 1) gerichtete und auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die inhaltlich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (römisch eins 1) gerichtete und auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit darin erblickt, daß das Auffinden des Medikamentenspuren tragenden Staniolpapiers erst im Juni 1993 unberücksichtigt geblieben wäre, übergeht er die Ausführungen im Urteil (S 7, 8 und 15).
Auch die behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. So betrifft die dreifache Ausführung des Geschlechtsverkehrs (statt nur einer - vom Beschwerdeführer zugestandenen - Durchführung) keinen entscheidungswesentlichen Umstand; im übrigen meint die Beschwerde, daß die Tatrichter die gesamten Beweisergebnisse lediglich "nicht gleichmäßig gewertet" hätten. Sie gibt somit selbst zu, daß sie sich in Wahrheit lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise - nach Art einer Schuldberufung - gegen die überaus eingehende und nachvollziehbare tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, ohne formale Begründungsmängel aufzeigen zu können. Solcherart gelangt jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.