Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B/V. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, mit dem ihm angelastet wird, am 21.Oktober 1994 Magdalena L***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B/V. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, mit dem ihm angelastet wird, am 21.Oktober 1994 Magdalena L***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Tatsachenrüge versagt jedoch. Sie beruft sich auf die Angaben der Bedrohten vor der Polizei (S 99/III) und geht davon aus, daß der Angeklagte die Zeugin, welche ihn bei der Tat nicht in die Wohnung ließ sondern die Polizei rief, nur in "milieubedingter" Wortwahl beschimpft nicht aber bedroht habe.
Damit vermag die Beschwerde aber keine aus den Akten hervorkommenden Bedenken gegen die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen durch das Schöffengericht zu wecken. Denn die Angaben der Bedrohten vor der Polizei stehen keineswegs im Widerspruch zu ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 179 ff, insbes S 181/III). Sie stimmen vielmehr im wesentlichen mit diesen überein und bilden damit eine taugliche Grundlage für die vom Erstgericht entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten getroffenen Feststellungen über die Tragweite der Äußerung und der damit verbundenen Absicht des Angeklagten.
Soweit sich die Beschwerde unter Bestreitung der objektiven Eignung der Drohung, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen, inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit a) darstellt, geht sie jedoch nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus (US 21) und erweist sich somit als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend ausgeführt.Soweit sich die Beschwerde unter Bestreitung der objektiven Eignung der Drohung, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen, inhaltlich als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darstellt, geht sie jedoch nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus (US 21) und erweist sich somit als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).