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Entscheidung 13 Os 87/95×

Entscheidung 13 Os 87/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os87/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Maximilian P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.Jänner 1995, GZ 12 b römisch fünf r 12583/91-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen einen anderen Angeklagten und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch auch gegen den Beschwerdeführer enthaltenden) Urteil wurde Maximilian P***** der Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB (B/I.) und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B/II.) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 StGB (A/I. und römisch zwei.), nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG (A/III.), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (B/III.), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B/IV.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B/V.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B/V. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, mit dem ihm angelastet wird, am 21.Oktober 1994 Magdalena L***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die Tatsachenrüge versagt jedoch. Sie beruft sich auf die Angaben der Bedrohten vor der Polizei (S 99/III) und geht davon aus, daß der Angeklagte die Zeugin, welche ihn bei der Tat nicht in die Wohnung ließ sondern die Polizei rief, nur in "milieubedingter" Wortwahl beschimpft nicht aber bedroht habe.

Damit vermag die Beschwerde aber keine aus den Akten hervorkommenden Bedenken gegen die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen durch das Schöffengericht zu wecken. Denn die Angaben der Bedrohten vor der Polizei stehen keineswegs im Widerspruch zu ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 179 ff, insbes S 181/III). Sie stimmen vielmehr im wesentlichen mit diesen überein und bilden damit eine taugliche Grundlage für die vom Erstgericht entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten getroffenen Feststellungen über die Tragweite der Äußerung und der damit verbundenen Absicht des Angeklagten.

Soweit sich die Beschwerde unter Bestreitung der objektiven Eignung der Drohung, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen, inhaltlich als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darstellt, geht sie jedoch nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen aus (US 21) und erweist sich somit als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils hingegen als nicht der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39342 13D00875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00087.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0130OS00087_9500000_000