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Entscheidung 13 Os 88/01×

Entscheidung 13 Os 88/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/01

Entscheidungsdatum

06.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, im Haftentschädigungsverfahren hinsichtlich Ando L***** (Verfahren AZ 19 römisch fünf r 800/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) über die Beschwerde des Ando L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Mai 2001, GZ 11 Ns 20/01-7, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Gegen Ando L***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. März 2000, AZ 19 römisch fünf r 800/00, die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB eingeleitet, weil er dringend verdächtig erschien, am 9. März 2000 in seiner Wohnung in Graz Eva H***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er ihre Arme packte, sie auf das Bett drückte und ihre Füße auseinander presste, zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, wobei er auch versucht haben soll, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Außerdem soll er am 10. März 2000 in Graz Eva H***** angerufen und ihr für den Fall, dass sie zur Polizei gehen würde, angedroht haben, sie umbringen zu lassen.

Ando L***** wurde am 16. März 2000, 21,30 Uhr, verhaftet und verbrachte die Zeit vom 18. März 2000, 10,20 Uhr, bis 20. März 2000, 16,00 Uhr, aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO in Untersuchungshaft (ON 5). Mit Beschluss vom 20. März 2000 (ON 8) wurde die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO aufgehoben.

Am 19. Mai 2000 erstattete die in Lind/Drau wohnhafte Kellnerin Sueli N***** Anzeige gegen Ando L***** wegen Vergewaltigung, begangen in den Abendstunden 15. Mai 2000 in dessen Wohnung in Graz. Die Staatsanwaltschaft Graz beantragte hierauf am 26. Juni 2000 die Ausdehnung der Voruntersuchung auf das (weitere) Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und die neuerliche Inhaftierung des Beschuldigten wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2000 wurde die Voruntersuchung antragsgemäß ausgedehnt und Ando L***** daraufhin über richterlichen Haftbefehl am 30. Juni 2000, 9,30 Uhr, neuerlich verhaftet. Über ihn wurde am 1. Juli 2000 um 12,05 Uhr die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO verhängt, weil der dringende Verdacht bestand, er habe am 15. Mai 2000 in seiner Wohnung in Graz, Steinfeldgasse 11/4/12, Sueli N***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung eines Beischlafes genötigt, indem er sie mit den Äußerungen, sie solle still sein oder er werde sie niederschlagen, gefährlich bedrohte.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2000 (ON 22) wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr angeordnet.

Nach kontradiktorischer Vernehmung des vermeintlichen Tatopfers Sueli N***** am 27. Juli 2000 (ON 39) wurde die Untersuchungshaft wegen Wegfalls des dringenden Tatverdachtes mit Beschluss vom selben Tag (ON 38) aufgehoben; mit Beschluss vom 10. August 2000 (AS 3t) wurde das Verfahren gegen L***** hinsichtlich der genannten Vergewaltigungsvorwürfe sowie der schweren Nötigung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz nach mündlicher, öffentlich durchgeführter Haftentschädigungsverhandlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch des Ando L***** für den in der Zeit vom 30. Juni 2000, 9,30 Uhr, bis 27. Juli 2000, 17.00 Uhr erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht gegeben seien, weil weder die Anordnung noch die Verlängerung der Haft in gesetzwidriger Weise erfolgt seien. Ein Entschädigungsanspruch für die (erste) Haft vom 16. bis 20. März wurde ausdrücklich nicht gestellt (s. S. 5 des angefochtenen Beschlusses).

Die Beschwerde des Ando L***** richtet sich daher auch nur gegen die Verweigerung einer Entschädigung für die "zweite" Haft. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Beschwerde sind die Aussagen von Zeugen, wonach N***** der Zeugin M***** vor der Anzeigeerstattung erzählt habe, sie hätte mit L***** geschlafen, und des Zeugen T*****, der gesehen hätte, wie die Zeugin N***** und L***** einander am 14. und 15. Mai 2000 geküsst hätten, nicht geeignet, die - vom Oberlandesgericht Graz ausführlich dargelegte - Dringlichkeit des Tatverdachtes zu verringern, stehen doch solche Wahrnehmungen einem zum konkreten Zeitpunkt gegen den Willen des Opfers durchgeführten Geschlechtsverkehr nicht entgegen, ebensowenig das Fehlen von Verletzungen im Bereich des äußeren und inneren Genitales des vorgeblichen Tatopfers.

Der Beschwerdebehauptung einer unterbliebenen Vernehmung zu den Haftgründen ist zu entgegnen, dass der Antragsteller anlässlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 1. Juli 2000 einerseits nach Paragraphen 178, 179, Absatz eins, StPO und somit über den bestehenden Tatverdacht und den Festnahmegrund unterrichtet wurde und andererseits unter Bezugnahme auf den erhaltenen Haftbefehl ON 13 erklärte, Angaben machen zu wollen, solche zu den Haftgründen jedoch - obwohl kein Hinweis auf die fehlende Möglichkeit hiezu zu finden ist oder auch nur behauptet wird - unterblieben. Im Hinblick hierauf kann aus dem Fehlen einer insistierenden Befragung hiezu eine Gesetzwidrigkeit der (unbekämpft gebliebenen) Haftverhängung (deren Fortsetzung mit Beschluss vom 14. Juli 2000, ON 22, nach Haftverhandlung erfolgte, wobei durch den Verteidiger bloß die Dringlichkeit des Tatverdachtes, nicht jedoch das Fehlen von Haftgründen behauptet wurde) nicht abgeleitet werden.

Da auch die weiteren, vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Haftvoraussetzungen vorlagen, war der sonach zur Gänze unbegründeten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E62828 13D00881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00088.01.0806.000

Dokumentnummer

JJT_20010806_OGH0002_0130OS00088_0100000_000