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Entscheidung 13 Os 88/04×

Entscheidung 13 Os 88/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/04

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang H***** und Melitta K***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und fünfter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Melitta K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. April 2004, GZ 12 Hv 64/04m-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten Wolfgang H***** und unangefochten gebliebene Teilfreisprüche beider Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Melitta K***** zu römisch eins. A. 2. der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie zu römisch eins. B. 2. der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat sie

zu römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A. 2. überwiegend in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, indem sie

a) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2001 dem abgesondert verfolgten Helmut G***** eine Menge von ca. 30 Gramm Kokain zu einem Preis von 109 Euro (1.500 ATS) pro Gramm verkaufte,

b) im Zeitraum von März 2001 bis Dezember 2001 an Roland Kr***** eine Menge von insgesamt zumindest 60 Gramm Kokain zu einem Preis von 109 Euro pro Gramm verkaufte,

c) im Sommer 2000 Friedrich U***** 5 Lines Kokain unentgeltlich zur Verfügung stellte,

d) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 2001 bis 2003 außer den in den Punkten a) bis c) angeführten Mengen an Willi S*****, Josef L***** und andere nicht näher bekannte Personen weitere ca. 405 Gramm Kokain gewinnbringend verkaufte,

B. 2. erworben und besessen, indem sie zumindest ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2003 ca. 300 Gramm Kokain und eine nicht näher bekannte Menge Marihuana, teilweise gemeinsam mit Gabriele I*****, Friedrich U***** und anderen nicht näher bekannten Personen konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melitta K*****, welche jedoch fehl geht.

Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Angaben des Zeugen Helmut G***** vor dem Landesgendarmeriekommando Steiermark (S 79 ff/I) in der Hauptverhandlung "ausdrücklich" nicht verlesen und sohin in dieser nicht vorgekommen wären, und deren Inhalt "demgemäß den beiden Schöffen und höchstwahrscheinlich auch dem beisitzenden Richter" nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ob schon sich das angefochtene Urteil darauf stütze. Entgegen diesen durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht verifizierbaren Behauptungen sind nämlich die Angaben des genannten Zeugen vor der Gendarmerie durch die mehrfache Bezugnahme während der Befragung in der Hauptverhandlung (S 297 f/II) vorgekommen und waren daher im Urteil zu verwerten.

Im Übrigen stützen sich die Tatrichter hinsichtlich der kritisierten Feststellung des gewinnbringenden Verkaufs von 405 Gramm Kokain an Wilhelm S*****, Josef L***** und andere, nicht bekannte Personen nicht nur auf die Aussage des Zeugen G*****, sondern auch auf weitere Beweise (US 17, 18).

Dem Beschwerdevorwurf einer unzureichenden (gemeint: unvollständigen) Begründung obiger Konstatierung durch Unterlassung eines Eingehens auf die Angaben des Zeugen Wilhelm S*****, der einen Ankauf von Kokain von der Angeklagten bestritten hätte, genügt zu entgegnen, dass die Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchgifts, nicht jedoch die personsbezogenen einzelnen Anteile (die das Erstgericht auch gar nicht festgestellt hat) eine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache darstellt. Diese ist jedoch (wie zuvor US 17, 18) mängelfrei - und keineswegs mittels einer Scheinbegründung - festgestellt worden.

Die Behauptung, das Urteil setzte sich mit den vom Zeugen Kr***** in der Hauptverhandlung gegenüber jenen vor dem Landesgendarmeriekommando für Steiermark geänderten Angaben nicht auseinander, ist ebenso aktenfremd (siehe US 18) wie die weitere Behauptung, die Angaben vor der Gendarmerie seien in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (S 279/II).

Ein angeblicher Widerspruch der diesbezüglichen Erwägung kann nicht gefunden werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74987 13Os88.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00088.04.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20041006_OGH0002_0130OS00088_0400000_000