Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melitta K*****, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melitta K*****, welche jedoch fehl geht.
Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Angaben des Zeugen Helmut G***** vor dem Landesgendarmeriekommando Steiermark (S 79 ff/I) in der Hauptverhandlung "ausdrücklich" nicht verlesen und sohin in dieser nicht vorgekommen wären, und deren Inhalt "demgemäß den beiden Schöffen und höchstwahrscheinlich auch dem beisitzenden Richter" nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ob schon sich das angefochtene Urteil darauf stütze. Entgegen diesen durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht verifizierbaren Behauptungen sind nämlich die Angaben des genannten Zeugen vor der Gendarmerie durch die mehrfache Bezugnahme während der Befragung in der Hauptverhandlung (S 297 f/II) vorgekommen und waren daher im Urteil zu verwerten.
Im Übrigen stützen sich die Tatrichter hinsichtlich der kritisierten Feststellung des gewinnbringenden Verkaufs von 405 Gramm Kokain an Wilhelm S*****, Josef L***** und andere, nicht bekannte Personen nicht nur auf die Aussage des Zeugen G*****, sondern auch auf weitere Beweise (US 17, 18).
Dem Beschwerdevorwurf einer unzureichenden (gemeint: unvollständigen) Begründung obiger Konstatierung durch Unterlassung eines Eingehens auf die Angaben des Zeugen Wilhelm S*****, der einen Ankauf von Kokain von der Angeklagten bestritten hätte, genügt zu entgegnen, dass die Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchgifts, nicht jedoch die personsbezogenen einzelnen Anteile (die das Erstgericht auch gar nicht festgestellt hat) eine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache darstellt. Diese ist jedoch (wie zuvor US 17, 18) mängelfrei - und keineswegs mittels einer Scheinbegründung - festgestellt worden.
Die Behauptung, das Urteil setzte sich mit den vom Zeugen Kr***** in der Hauptverhandlung gegenüber jenen vor dem Landesgendarmeriekommando für Steiermark geänderten Angaben nicht auseinander, ist ebenso aktenfremd (siehe US 18) wie die weitere Behauptung, die Angaben vor der Gendarmerie seien in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (S 279/II).
Ein angeblicher Widerspruch der diesbezüglichen Erwägung kann nicht gefunden werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.