Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 3 und 5 sowie (nominell) auf Z 1, inhaltlich auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Einwand (Z 3), der Zeuge Rene D***** hätte nach § 152 Abs 1 Z 1 und Abs 5 (iVm § 248 erster Satz) StPO belehrt werden müssen, weil er in dem gegen ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges geführten Strafverfahren als Beschuldigter falsch behauptet habe, vom Beschwerdeführer mit Drohungen zum betrügerischen Herauslocken der Mobiltelefone gezwungen worden zu sein, somit eine Verleumdung begangen habe, geht fehl.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 3 und 5 sowie (nominell) auf Ziffer eins,, inhaltlich auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Einwand (Ziffer 3,), der Zeuge Rene D***** hätte nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 248, erster Satz) StPO belehrt werden müssen, weil er in dem gegen ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges geführten Strafverfahren als Beschuldigter falsch behauptet habe, vom Beschwerdeführer mit Drohungen zum betrügerischen Herauslocken der Mobiltelefone gezwungen worden zu sein, somit eine Verleumdung begangen habe, geht fehl.
Eine - hier vom Beschwerdeführer angenommene - Aussagedelinquenz im Zuge der Aufarbeitung von Straftaten bewirkt keinen Entschlagungsgrund im Sinn des § 152 Abs 1 Z 1 StPO (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 68 mwN [im Druck]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226). Demgemäß wurde dem - zum betrügerischen Herauslocken von Mobiltelefonen und deren Weiterverkauf an den Angeklagten übrigens geständig gewesenen - Zeugen D***** bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung zutreffend kein Entschlagungsrecht zugebilligt (S 352/II).Eine - hier vom Beschwerdeführer angenommene - Aussagedelinquenz im Zuge der Aufarbeitung von Straftaten bewirkt keinen Entschlagungsgrund im Sinn des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 68 mwN [im Druck]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226). Demgemäß wurde dem - zum betrügerischen Herauslocken von Mobiltelefonen und deren Weiterverkauf an den Angeklagten übrigens geständig gewesenen - Zeugen D***** bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung zutreffend kein Entschlagungsrecht zugebilligt (S 352/II).
Nominell aus Z 1, der Sache nach aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24. Februar 2005 gestellten Antrags auf Durchführung von „Erhebungen hinsichtlich sämtlicher E-Mail-Nummern" - gemeint IMEI-Nummern - „und Feststellung der Käufer zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte B***** maximal 300 bis 400 Handys von D***** gekauft hat und die dann hinausgehenden Handys direkt von D***** weiterverkauft worden waren" (S 364/II).Nominell aus Ziffer eins,, der Sache nach aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24. Februar 2005 gestellten Antrags auf Durchführung von „Erhebungen hinsichtlich sämtlicher E-Mail-Nummern" - gemeint IMEI-Nummern - „und Feststellung der Käufer zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte B***** maximal 300 bis 400 Handys von D***** gekauft hat und die dann hinausgehenden Handys direkt von D***** weiterverkauft worden waren" (S 364/II).
Durch das ablehnende Zwischenerkenntnis (S 365/II) wurden Verteidigungsrechte angesichts der Verfahrenslage nicht geschmälert. Die Tatrichter verwiesen zutreffend darauf, dass an Hand von IMEI-Nummern - wenn überhaupt (vgl US 4 oben) - Besitzer von Mobiltelefonen zum Zeitpunkt der Überprüfung eruierbar wären, somit Personen, welche die Geräte lange nach dem Tatzeitraum innehatten. Die verlangte Beweisaufnahme war daher zur Erreichung des als Beweisziel angestrebten Ausschlusses eines Teils der inkriminierten Taten nicht geeignet (vgl S 364 f/II).Durch das ablehnende Zwischenerkenntnis (S 365/II) wurden Verteidigungsrechte angesichts der Verfahrenslage nicht geschmälert. Die Tatrichter verwiesen zutreffend darauf, dass an Hand von IMEI-Nummern - wenn überhaupt vergleiche US 4 oben) - Besitzer von Mobiltelefonen zum Zeitpunkt der Überprüfung eruierbar wären, somit Personen, welche die Geräte lange nach dem Tatzeitraum innehatten. Die verlangte Beweisaufnahme war daher zur Erreichung des als Beweisziel angestrebten Ausschlusses eines Teils der inkriminierten Taten nicht geeignet vergleiche S 364 f/II).
Die Mängelrüge (Z 5) verweist auf im Urteil unerörterte, jedoch für den vorliegenden Schuldspruch nicht erhebliche Abweichungen in früher getätigten, aber in der Hauptverhandlung zurückgezogenen Angaben des Zeugen D***** zu seiner angeblichen Erpressung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist auf im Urteil unerörterte, jedoch für den vorliegenden Schuldspruch nicht erhebliche Abweichungen in früher getätigten, aber in der Hauptverhandlung zurückgezogenen Angaben des Zeugen D***** zu seiner angeblichen Erpressung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.