Entgegen der Mängelrüge waren die Angaben des Zeugen Ismet V***** zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich und zu seiner diesbezüglichen Reisebewegung nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall, weil sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen (RIS-Justiz RS0106268).Entgegen der Mängelrüge waren die Angaben des Zeugen Ismet V***** zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich und zu seiner diesbezüglichen Reisebewegung nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall, weil sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen (RIS-Justiz RS0106268).
Mit den Ausführungen zur Aussage der Zeugin Maria J***** unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gebotene Gesamtbetrachtung (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS-Justiz RS0116504) des relevierten Verfahrensergebnisses. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gab Maria J***** nämlich an, während des Raubüberfalls (1) das Gesicht des Täters infolge Verhüllung nicht gesehen zu haben (ON 71 S 29), womit der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht als Täter identifizierte, keiner Erörterung bedurfte.Mit den Ausführungen zur Aussage der Zeugin Maria J***** unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gebotene Gesamtbetrachtung (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS-Justiz RS0116504) des relevierten Verfahrensergebnisses. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gab Maria J***** nämlich an, während des Raubüberfalls (1) das Gesicht des Täters infolge Verhüllung nicht gesehen zu haben (ON 71 S 29), womit der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht als Täter identifizierte, keiner Erörterung bedurfte.
Das übrige Vorbringen zu angeblicher Urteilsunvollständigkeit argumentiert nicht auf der Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RIS-Justiz RS0118316 [T5]).Das übrige Vorbringen zu angeblicher Urteilsunvollständigkeit argumentiert nicht auf der Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RIS-Justiz RS0118316 [T5]).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).
Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Verfahrensergebnisse unrichtig „interpretiert“, und mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einer Zeugenaussage wird ein solcher Begründungsfehler nicht geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.