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Entscheidung 13 Os 88/16i×

Entscheidung 13 Os 88/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/16i

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Alen K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alen K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 1. Juni 2016, GZ 30 Hv 29/15v-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Alen K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alen K***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (1) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in M***** und an anderen Orten

1) am 18. Dezember 2014 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) der Gewahrsamsträgerin des U*****, Maria J*****, rund 13.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er – während sie die Tageslosung zur Bank brachte – eine Gaspistole gegen sie richtete, sowie

2) am 17. Juli 2015 und am 19. Juli 2015 im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter Ismet V***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des zu 1 beschriebenen Verbrechens des schweren Raubes, wissentlich falsch verdächtigte.

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alen K***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge waren die Angaben des Zeugen Ismet V***** zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich und zu seiner diesbezüglichen Reisebewegung nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall, weil sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen (RIS-Justiz RS0106268).

Mit den Ausführungen zur Aussage der Zeugin Maria J***** unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gebotene Gesamtbetrachtung (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS-Justiz RS0116504) des relevierten Verfahrensergebnisses. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gab Maria J***** nämlich an, während des Raubüberfalls (1) das Gesicht des Täters infolge Verhüllung nicht gesehen zu haben (ON 71 S 29), womit der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht als Täter identifizierte, keiner Erörterung bedurfte.

Das übrige Vorbringen zu angeblicher Urteilsunvollständigkeit argumentiert nicht auf der Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RIS-Justiz RS0118316 [T5]).

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).

Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Verfahrensergebnisse unrichtig „interpretiert“, und mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einer Zeugenaussage wird ein solcher Begründungsfehler nicht geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00088.16I.0906.000

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160906_OGH0002_0130OS00088_16I0000_000